Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2005, 0418VK Bund, Beschluss vom 03.06.2005 - VK 1-47/05
1. Fehlende Erklärungen, die in den Ausschreibungsbedingungen gefordert sind, führen auch dann zum zwingenden Ausschluss des Angebots, wenn die Vergabestelle den Ausschlussgrund in den Verdingungsunterlagen als Ermessensentscheidung formuliert.
2. Das Nachprüfungsverfahren hat nicht eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle zum Ziel, sondern soll nur dann in Gang gesetzt werden, wenn der jeweilige Antragsteller eine Chance auf den Zuschlag hat und somit durch den Vergaberechtsverstoß einen Schaden erleiden kann. Ist aber das Angebot eines Antragstellers zwingend auszuschließen, kann der Fortgang des
Vergabeverfahrens seine Interessen nicht mehr berühren und er hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens.
3. Ein Antragsteller kann ausnahmsweise trotz der mangelnden Zuschlagsfähigkeit seines eigenen Angebots die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dann geltend machen, wenn alle Angebote an demselben Mangel leiden, so dass alle Angebote von der Wertung hätten ausgeschlossen und der Auftraggeber (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.
VolltextVPRRS 2005, 0417
OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 010/05
1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)
2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)
VolltextVPRRS 2005, 0416
OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 10/05
1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)
2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)
VolltextVPRRS 2005, 0415
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 VK LVwA 58/04
1. Im Hinblick auf den eher durchschnittlichen Umfang der in diesem Verfahren ausgetauschten Schriftsätze und einer einzigen relevanten rechtlichen Fragestellung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes, erscheint die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes in Höhe der max. Rahmengebühr von 2,5 als ermessensfehlerhaft im oben genannten Sinne, so dass die erstattungsfähige Gebühr zutreffend auf das 2,0-fache der angefallenen Wertgebühr festzusetzen war.*)
2. Zudem ist hier anzumerken, dass im Vergleich zu anderen Nachprüfungsverfahren kein hoher Auftragswert und keine Langfristigkeit der in Rede stehenden Vertragsbeziehung zu verzeichnen ist, welche die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr rechtfertigen würden.*)
VolltextVPRRS 2005, 0414
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2005 - 1 VK LVwA 56/04
Gegen eine Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 2,0 spricht bereits, dass im streitgegenständlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Da das Verfahren jedoch als schwierig und umfangreich einzustufen war, war es nicht als Durchschnittsverfahren anzusehen. Der Vergabekammer erscheint vielmehr die Festsetzung einer 1,8-fachen Gebühr als angemessen. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren war jedoch nicht als derart schwierig und umfangreich anzusehen, dass ein Überschreiten des festgesetzten Faktors von 1,8 gerechtfertigt erschiene.*)
VolltextVPRRS 2005, 0413
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 VK LVwA 62/04
1. Aufgrund des im Vergaberecht geltenden und im § 107 Abs. 3 GWB manifestierten Beschleunigungsgrundsatzes muss die Rüge auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon erfolgen.
2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Erkenntnis der vermeintlichen Rechtswidrigkeit zuzüglich der für die Formulierung benötigten Zeit annähernd mit dem Auslaufen der Frist des § 13 S. 5 VgV zusammenfallen würde.
VolltextVPRRS 2005, 0412
VK Halle, Beschluss vom 14.08.2003 - VK Hal 13/03
1. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf das Erkennen können, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße an. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.
2. Der Auftraggeber muss allen Bietern die zur Gewährleistung der Gleichbehandlung kalkulationsrelevante Informationen allen zugänglich machen.
VolltextVPRRS 2005, 0411
VK Halle, Beschluss vom 08.05.2003 - VK Hal 02/03
1. Das Kriterium "nichtgewerblicher Art" ist als Tatbestandsmerkmal zur Präzisierung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu sehen. Weiter ist von Bedeutung, ob die betreffende juristische Person in ihrem Bereich im Wettbewerb steht und ob die Möglichkeit besteht, bei miserablem Wirtschaften in Konkurs zu gehen. Entsprechend dieser Darlegungen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftet und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern ob in Ausnutzung einer staatlich herbeigeführten Sonderstellung Leistungen für den Markt ohne ausreichenden Wettbewerb erbracht werden.
2. Die Verwertung ehemaliger Liegenschaften der Treuhandanstalt stellt nach Auffassung der Vergabekammer eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art dar, welche ursprünglich durch die Treuhandanstalt wahrgenommen und nachfolgend von der BvS auf rechtlich selbständige Unternehmen übertragen wurde. Auch diese Unternehmen nehmen Aufgaben i.S.d. § 98 Ziffer 2 GWB wahr.
3. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
4. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. (= § 65 Abs. 4 Nr. 1 GWB a.F.) aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet (vgl. auch den inhaltlich entsprechenden § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Aus der Formulierung des § 21 Nr. 1 VOB/A als Sollvorschrift folgt, dass der Ausschluss eines Angebots wegen des Fehlens geforderter Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A nicht zwingend ist. Ein solcher setzt vielmehr die Prüfung voraus, ob das Angebot sich nicht dennoch zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen führt dann zum Ausschluss eines Angebots, wenn die Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde.
6. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs betreffen.
7. § 25 Nr.1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern er vielmehr gezwungen sei, unvollständige Angebote aus der Wertung zu nehmen. Der Ausschlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden könne. Ein transparentes auf die Gleichbehandlung aller Bieter gerichtetes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden können. Dies erfordere, dass bezüglich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter (entsprechend der Abforderung) bekannt seien. In jedem Falle müsse die Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation ausgeschlossen werden.
VolltextVPRRS 2005, 0410
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2004 - VK Hal 26/03
1. Aus § 101 Abs. 5 S. 1 GWB und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A folgt der Vorrang des Offenen Verfahrens vor dem Nichtoffenen Verfahren. Danach muss ein Offenes Verfahren stattfinden, falls nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nur wenn die engen Ausnahmetatbestände für eine Ausschreibung im Nichtoffenen Verfahren (§§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. 3 Nr. 3 VOL/A) vorliegen, darf überhaupt auf die gewählte Verfahrensart zurückgegriffen werden. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen für das Abweichen vom Offenen Verfahren liegt dabei beim Auftraggeber.
2. Aufgrund seines Ausnahmecharakters ist § 3 Nr. 3 a VOL/A eng auszulegen.
3. Ein unverhältnismäßiger Aufwand i. S. d. § 3 Nr. 3 b VOL/A kann ein Nichtoffenes Verfahren rechtfertigen. Der Auftraggeber muss im Rahmen des § 3 Nr. 3 b VOL/A eine Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch bei der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen würde. Dabei hat er auf Grundlage benötigter Verdingungsunterlagen, den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und dessen sonstige Kosten (Einholung von Auskünften bei Zulieferern etc.) zu schätzen. Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen zurückgreifen oder auf eigene Schätzungen in Fällen der möglichen Überschreitung der EU-Schwellenwerte. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder den Wert der Leistung zu.
VolltextVPRRS 2005, 0409
VK Halle, Beschluss vom 10.11.2003 - VK Hal 20/03
1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde. Dann kann dahinstehen, ob seitens des Antragstellers ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt.
2. Der Auftraggeber kann von der in der Verdingungsordnung verankerten Ermächtigung (vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A), Nachweise von den Bietern zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu verlangen, Gebrauch machen, in dem er mit der europaweiten Vergabebekanntmachung bestimmte Eignungsnachweise fordert. Der Auftraggeber kann Referenzen fordern. Unter dem Begriff der Referenz ist bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Empfehlung eines Dritten zu verstehen. Eine ledigliche Benennung von Vertragspartnern ermöglicht es zwar dem Auftraggeber mit diesen Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Referenzen ausstellen zu lassen, der Pflicht zur Vorlage von Referenzen wird jedoch damit nicht genügt. Das Erfordernis der Vorlage geforderter Nachweise mit dem Angebot folgt auch schon aus den Regelungen des § 21 VOL/A und der Ermächtigung aus § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in Verbindung mit §§ 17 Nr. 1 Abs. 2 m) und 17 a VOL/A.
VolltextVPRRS 2005, 0408
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 Verg 3/05
Die Annahme einer Mischkalkulation kann durch die Erklärung des Bieters entkräftet werden, dass die in den fraglichen Positionen abgegebenen Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme nicht vorliegen.
VolltextVPRRS 2005, 0407
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 07/04
§ 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Selbst wenn die Originalunterlagen seitens des Antragstellers unverzüglich nachgereicht worden wären, so könnten die vollständig abgegebenen Bewerbererklärungen der Nachauftragnehmer dennoch nicht als vorgelegt gelten, da der Antragsgegner unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens durch das Erfordernis der Dokumentenechtheit eine erhöhte Anforderung an die einzureichenden Unterlagen gestellt hat.*)
VolltextVPRRS 2005, 0406
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 17/05
1. Das GWB sieht die in Form einer Zwischenentscheidung ergehende prozessuale Feststellung einer Hauptsachenerledigung zwar nicht ausdrücklich vor; im Interesse einer zügigen Vorabklärung der Zulässigkeit des Primärrechtsschutzweges ist sie aber sachdienlich, wenn die Beteiligten über die Wirksamkeit eines erteilten Zuschlags streiten.
2. Ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter sein Ende gefunden hat.
3. Bei dem Zuschlag handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Vergabestelle, mit der das Angebot eines Bieters rechtzeitig und ohne Abänderungen angenommen wird. Wenn diese Willenserklärung den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB und unter Beachtung des § 13 VgV ausgesprochen wird, ist ein wirksamer und verbindlicher Vertrag zustande gekommen.
4. Ob die Annahmeerklärung Änderungen bzw. eine von § 150 Abs. 2 BGB erfasste Abweichung enthält, ist durch Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln. Ob unbeschränkte oder beschränkte Annahme vorliegt, hängt somit vom Einzelfall ab.
VolltextVPRRS 2005, 0696
OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2005 - 13 Verg 6/05
Bei der Festsetzung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist das im Fall einer Auftragserteilung zu erwartende Gesamthonorar über die Vertragslaufzeit zuzüglich eines vorgesehenen optionalen Verlängerungszeitraums zu Grunde zu legen
VolltextVPRRS 2005, 0405
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2005 - VK-SH 12/05
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme.*)
VolltextVPRRS 2005, 0404
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2005 - VK-SH 9/05
1. Es bleibt offen, ob Zahnärztekammern Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB sind.*)
2. Fragen der Vertragserfüllung oder etwaige Schadenersatzansprüche sind zivilgerichtlich zu klären und können nicht Inhalt eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein.*)
3. Gegenstand und Inhalt eines Vertrages müssen derart bestimmt sein, dass die Annahme eines Vertragsangebotes durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann.*)
4. Ein zulässiger Nachprüfungsantrag setzt ein noch offenes, d.h. bei Verfahrenseinleitung noch nicht durch Auftragserteilung abgeschlossenes Vergabeverfahren voraus.*)
5. Wenn der Bewerber schon unmissverständlich, eindeutig und abschließend mündlich informiert worden ist und er diese mündliche Information so ernst nimmt, dass er den vermeintlichen Vergabefehler formgerecht rügt, ist die Textform des § 13 VgV nicht mehr erforderlich, um den Primärrechtsschutz sicherzustellen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0403
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 06/04
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen.*)
2. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Beabsichtigt der Bieter entsprechend der Bewerbungsbedingungen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Vergibt er gesamten Leistungsumfang an NAN ist auf Verlangen die Kopie der Handwerkskarte vorzulegen.*)
3. Kopie der Bewerbererklärung genügt nicht den Anforderungen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0402
VK Halle, Beschluss vom 09.10.2003 - VK Hal 22/03
Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens ist darin zu sehen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Leistungsabfrage eine Honorarzone für die Leistungen, auf die die HOAI Anwendung findet, nicht zwingend vorgegeben hat. Er hat vielmehr den Teilnehmern des Verhandlungsverfahrens freigestellt, die Bewertung auf der Grundlage einer eigenen Kalkulation vornehmen zu können.*)
VolltextVPRRS 2005, 0401
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2005 - VK 12/05
1. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags kann in Rheinland-Pfalz eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle über §§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, 80 VwVfG, 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO erfolgen.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist für die Vergabestelle notwendig, wenn es sich bei ihr um eine kleinere Verwaltungseinheit handelt, die selber keinen Juristen beschäftigt.
VolltextVPRRS 2005, 0400
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.2005 - VK 11/05
1. Im Regelfall hat das Unternehmen die Rüge innerhalb einer Frist von 1 - 3 Tagen zu erheben.
2. Die Kenntniserlangung eines Vergaberechtsverstoßes erfordert nicht das Wissen um einen völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler, sondern ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen (angeblichen) Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
3. Eine Rüge ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, dass sie von vornherein und unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird. In einer solchen Situation wäre ein Festhalten an der Rügepflicht eine von vornherein aussichtslose und mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbare Förmelei.
4. Sind primär Zulässigkeitsfragen des Nachprüfungsantrages streitgegenständlich und handelt es sich bei Vergabestelle nicht um eine originäre öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheit, sondern um eine GmbH, ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Vergabestelle notwendig.
VolltextVPRRS 2005, 0399
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 08/05
Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.
VolltextVPRRS 2005, 0398
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 8/05
Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.
VolltextVPRRS 2005, 0397
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2005 - VK 5/05
1. Der Auftraggeber kann den Bietern vorgeben, in dem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie beabsichtigen, an Nachunternehmer zu vergeben.
2. Die Angabe der Ordnungsziffer ist grundsätzlich für die eindeutige Bestimmung des Nachunternehmereinsatzes notwendig. Nur ausnahmsweise kann die fehlende Angabe von Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung nicht zum Angebotsausschluss führen und zwar in den Fällen, in denen sich aus der schlagwortartigen Bezeichnung der Leistung eindeutig ergibt, welche Arbeiten an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
3. Es ist weder Aufgabe der Vergabestelle, noch ist es für sie zumut bar, erst durch intensive Durchsicht der Angebotsunterlagen herauszufinden, in welchem Umfang der Bieter den Einsatz von Nachunternehmern angeboten hat.
VolltextVPRRS 2005, 0396
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005 - VK 1/05
1. Der Anwendungsbereich des GWB ist abhängig von objektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nicht zur Disposition der Verfahrenbeteiligten stehen.
2. Der Anhang I der BKR entfaltet hinsichtlich seiner Verbindlichkeit nur eine Indizwirkung für die öffentliche Auftraggebereigenschaft. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung, ob die Begriffsmerkmale gegeben sind.
3. Die bloße Rechtsaufsicht ist keine Aufsicht im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
4. Ein Gemeinde-Unfallversicherungsträger, bei dem es sich um einen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand handelt, der primär für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes zuständig ist, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
VolltextVPRRS 2005, 0395
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2005 - VK 9/05
1. Bei Bauvorhaben ist nach einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob es sich um ein zusammengehöriges Bauvorhaben handelt, bei dem sämtliche Einzelleistungen zusammenzurechnen sind.
2. Erklärungen von Bietern, dass ihre Preisangaben wahr und ernst gemeint sind und die Kosten der Leistungserbringung nicht in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses eingeflossen sind, werden im Regelfall kaum zu widerlegen sein. In derartigen Fällen ist vielmehr grundsätzlich zu Gunsten der jeweils betroffenen Bieter zu vermuten, dass sie die tatsächlich kalkulierten Kosten auch ausgepreist haben; trotz mitunter erheblich unterpreister Positionen scheidet dann ein Ausschluss wegen des Fehlens der geforderten Angaben dem Grunde nach aus.
3. Von einem unangemessen niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genaure Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt.
VolltextVPRRS 2005, 0394
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2004 - VK 23/04
Die Änderung der Zuschlags- und Bindefrist durch den Bieter beinhaltet eine Änderung an den Verdingungsunterlagen und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
VolltextVPRRS 2005, 0393
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2004 - VK 20/04
1. Die Ausschreibung eines Loses im „Offenen Verfahren“ und die Mitteilung nach § 13 VgV indizieren die Zuordnung zum 80%-Kontingent, weshalb der 4. Teil des GWB anwendbar ist.
2. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
3. Ein wertbares Angebot verlangt eindeutige Angaben zu Art und Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes, insbesondere die Angabe der Ordnungsziffer. Die namentliche Beschreibung einer Teilleistung allein reicht nicht aus, erst recht nicht, wenn sie nicht mit den Beschreibungen der Teilleistungen im Leistungsverzeichnis übereinstimmt.
VolltextVPRRS 2005, 0392
OLG Jena, Beschluss vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05
1. Die Antragsbefugnis hängt nicht davon ab, ob ein Antragstellerangebot zu Recht ausgeschlossen worden ist. Der Zugang zum Vergabeprüfungsverfahren wird eröffnet mit der schlüssigen Behauptung, im Verlauf der Auftragsvergabe in einem Bieterrecht so verletzt worden zu sein, dass eine Zuschlagschance vereitelt worden ist.*)
2. Der rechtmäßige Ausschluss eines Angebots lässt das mit der Bewerbung des betreffenden Bieters begründete vergaberechtliche Sonderrechtsverhältnis zum Auftraggeber als rechtliche Grundlage für einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 GWB auf Gleichbehandlung mit den im Vergabeverfahren verbleibenden Bietern entfallen. Der Vergabeprüfungsantrag eines zurecht ausgeschlossenen Antragstellers kann deshalb - entgegen der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf - nicht darauf gestützt werden, dass sämtlichen übrigen teilnehmenden Angeboten ein gleichartiger Mangel anhafte und der Auftraggeber mit der Zuschlagserteilung das Gleichbehandlungsgebot verletze.*)
VolltextVPRRS 2005, 0391
OLG Jena, Beschluss vom 04.05.2005 - 9 Verg 3/05
Im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde ist ein - auf die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestützter - Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls solange nicht statthaft, als die Vergabestelle nach § 118 Abs. 3 GWB an der Zuschlagserteilung gehindert ist.*)
VolltextVPRRS 2005, 0390
OLG Jena, Urteil vom 22.03.2005 - 8 U 318/04
1. Das sich aus einem Vergabenachprüfungsverfahren für den Bieter ergebende Verzögerungsrisiko (sog. Vergabeverfahrensrisiko) trägt grundsätzlich der Auftraggeber.
2. Wird der Zuschlag in einer öffentlichen Bauvergabe aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
3. Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
4. Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.
VolltextVPRRS 2005, 0389
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.11.2004 - 8 U 189/99
Vereinbart der Bieter mit dem Auftraggeber zwischen Angebotseröffnung und Zuschlag einen Preisnachlass, so ist eine spätere Berufung des Bieters auf Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Verhandlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A oder gegen § 134 BGB erfolglos.
VolltextVPRRS 2005, 0388
VK Bund, Beschluss vom 22.03.2005 - VK 3-13/05
Die Tatsache, dass ein Bieter für verschiedene Positionen wesentlich günstigere Preise anbietet als die anderen Bieter, indiziert nicht, dass eine unzulässige Mischkalkulation vorliegt. Von Bedeutung ist insoweit, ob der Bieter die Richtigkeit seiner Kalkulation bestätigt.
VolltextVPRRS 2005, 0387
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 Verg 6/04
1. Eine staatsferne Körperschaft des Privatrechts unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung ganz oder teilweise (§§ 64 f. AO) steuerlich privilegiert ist.*)
2. Im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann sich die Vergabestelle grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine besondere Eilbedürftigkeit der Auftragsvergabe berufen, wenn sie es ohne Not versäumt hat, die Möglichkeit eines 2-stufigen Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen.*)
3. Wird ein nicht beigeladener Bieter durch die Entscheidung der Vergabekammer erstmalig beschwert oder besteht die Möglichkeit, daß er durch die Beschwerdeentscheidung materiell beschwert wird, so muß ihm in einem förmlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt werden. Dies geht nur durch Beiladung im Beschwerdeverfahren.*)
VolltextVPRRS 2005, 0385
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2004 - W (Kart) 24/04
Der Geheimwettbewerb ist grundsätzlich nicht gewahrt, wenn sich ein Bieter sowohl mit einem eigenen Angebot als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den ausgeschriebenen Auftrag bemüht. Die Vergabestelle trifft keine Verpflichtung, dem Bieter bei Abgabe eines Parallelangebots vor seinem Ausschluss eine Gelegenheit einzuräumen nachzuweisen, dass der Geheimwettbewerb ausnahmsweise gewährleistet ist.
VolltextVPRRS 2005, 0384
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2005 - 1 VK LVwA 71/04
1. Für die Kenntnis des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheint, das Vergabeverfahren zu beanstanden. Dieser Zeitpunkt kann mit der Kenntnis vom Inhalt des Informationsschreibens nach § 13 VgV gegeben sein.
2. Wenn ein Bieter sich rechtlichen Rat einholt, muss er auch dafür Sorge tragen, dass es zu einer unverzüglichen und vollständigen Information des den Bieter vertretenden Anwaltes kommt.
VolltextVPRRS 2005, 0383
OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Verg 04/05
1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin.*)
2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam.*)
3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt.*)
4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts.*)
VolltextVPRRS 2005, 0382
OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Verg 004/05
1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin.*)
2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam.*)
3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt.*)
4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts.*)
VolltextVPRRS 2005, 0381
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2005 - Verg 19/05
1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als ausgeschriebene Leistung anbietet.
2. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen daran klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.
VolltextVPRRS 2005, 0380
OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Verg 4/05
1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin.*)
2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam.*)
3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt.*)
4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts.*)
VolltextVPRRS 2005, 0379
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2005 - Verg 98/04
1. Der Gebührenberechnung für einen Rechtsanwalt ist gemäß § 50 Abs. 2 GKG die Bruttoauftragssumme zu Grunde zu legen.
2. Im Regelfall ist es im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.
3. Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf allerdings der näheren Begründung.
4. Allein der Umstand, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, führt nicht zu der Annahme, dass ein 2,0-facher Gebührensatz in jedem Fall unbillig ist.
VolltextVPRRS 2005, 0378
VK Halle, Beschluss vom 18.09.2003 - VK Hal 17/03
1. Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde.*)
2. Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde. Das Verbot der Verhandlung über das Angebot bzw. die Preise beinhaltet das Verbot des nachträglichen Verschaffens fehlender Preise.*)
3. Die Bieter dürfen zwar an ihren eigenen Eintragungen in den Angebotsunterlagen Änderungen vornehmen, jedoch muss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zweifelsfrei erkennbar sein, was gemeint ist. Ein Angebot mit zweifelhaften Änderungen darf in die Wertung nicht einbezogen werden, sondern muss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A ausgeschieden werden.*)
4. Von besonderer Bedeutung ist, dass eine vergaberechtskonforme Anerkennung der Gleichwertigkeit eines niedrigeren Angebotsniveaus durch den Auftraggeber stets als gesichert voraussetzt, dass nicht ein anderer Anbieter in Kenntnis des Umstandes des abänderbaren Leistungsstandards, ein noch günstigeres Angebot abgegeben hätte. Ansonsten wären die Bieter der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ändern könnte.*)
VolltextVPRRS 2005, 0377
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2004 - 1 VK LVwA 14/04
1. Ein Bieter ist wegen fehlender geforderter Erklärungen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auszuschließen.*)
2. Bereits das Fehlen der Eignungsnachweise bzw. nicht differenzierte Angaben gem. § 8 Nr. 3 (1) a-g VOB/A führt zum Ausschluss des Angebotes des Bieters, da diese Nachweise für die Eignungsprüfung unverzichtbar sind.*)
3. Ausweislich § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A haben die Eintragungen der Bieter eindeutig zu sein. Zweifel an der Eindeutigkeit der Preise bestehen vor allem bei Durchstreichungen, bei „berichtigten“ Zahlen (wie z. B. durch Gebrauch von „Blanko- fluid“) sowie bei Änderungen an vom Bieter geforderter Erklärungen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0376
EuGH, Urteil vom 16.06.2005 - Rs. C-462/03; Rs. C-463/03
Beabsichtigt ein Auftraggeber, der eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor speziell erwähnten Tätigkeiten ausübt, in Ausübung dieser Tätigkeit einen Dienstleistungs-, Bau- oder Lieferauftrag zu vergeben oder einen Wettbewerb durchzuführen, so gelten für diesen Auftrag oder diesen Wettbewerb die Bestimmungen dieser Richtlinie.*)
VolltextVPRRS 2005, 0375
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2004 - 1 VK LVwA 13/04
Nach § 25 Nr. 1 Abs.2 a) VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Die Entscheidung über den Ausschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragsgebers. Das auszuübende Ermessen ist auf Null reduziert, wenn der Auftraggeber konkret den Zeitpunkt zur Vorlage der Bewerbererklärung festlegt und bestimmt, dass unvollständige Angebote nicht berücksichtigt werden.
VolltextVPRRS 2005, 0374
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2004 - 1 VK LVwA 12/04
1. Ein Angebot mit zweifelhaften Änderungen darf in die Wertung nicht einbezogen werden.*)
2. Eine vergaberechtskonforme Anerkennung der Gleichwertigkeit eines niedrigeren Angebotsniveaus würde stets als gesichert voraussetzen, dass nicht ein anderer Anbieter in Kenntnis des Umstandes des abänderbaren Leistungsstandards, ein noch günstigeres Angebot abgegeben hätte. Die Bieter wären der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ändern könnte.*)
3. Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft.*)
VolltextVPRRS 2005, 0373
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2005 - 1 VK LVwA 17/05
Die Bewerbererklärung ist eine Erklärung, die der Auftraggeber im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A mit Abgabe der Angebotsunterlagen forderte. Fehlt bei der Angebotseröffnung diese kalkulationserhebliche Bewerbererklärung, welche bestimmte Verpflichtungen enthält, muss das Angebot ausgeschlossen werden.*)
VolltextVPRRS 2005, 0372
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2005 - Verg 6/04
1. Wurde eine Kälteerzeugungsanlage mit sechs Leistungsstufen angeboten, obwohl im Leistungsverzeichnis eine stufenlose Leistungsregelung vorgegeben worden war, so musste das Angebot wegen der Änderung an den Verdingungsunterlagen von zurecht der Wertung ausgeschlossen werden.
2. Wertet die Vergabestelle ein Angebot richtig, verfügt sie über die für eine sachgerechte Behandlung des Nachprüfungsantrags erforderlichen Rechtskenntnisse im eigenen Geschäftsbereich und bedarf nicht "notwendig" eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
VolltextVPRRS 2005, 0371
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2005 - Verg 28/05
Eine Änderung in der Person des Bieters nach Abgabe des Angebots und vor Zuschlagserteilung führt zwingend zum Ausschluss.
VolltextVPRRS 2005, 0370
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 28/04
1. Bei weitgehender Identität von in mehreren Nachprüfungsverfahren durch verschiedene Bieter erhobenen Beanstandungen ist für die Vergabekammer jedes einzelne Nachprüfungsverfahren mit einem - gegenüber der Bearbeitung eines isolierten Einzelfalles - geringeren Sach- und Personalaufwand verbunden. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für alle betreffenden Nachprüfungsverfahren die Gebühr aus der Gebührenstaffel angemessen reduziert wird.
2. Im Falle einer bloß summarischen Überprüfung, ob das Nachprüfungsbegehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, muss sich der daraus resultierende verminderte (personelle und sachliche) Aufwand der Vergabekammer in einer angemessenen Herabsetzung der Gebühr aus der Gebührenstaffel niederschlagen.
VolltextVPRRS 2005, 0369
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.04.2005 - 320.VK-3194-09/05
1. Besteht Streit, wer als Bieter eines bestimmten Angebots anzusehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Dabei ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen; entscheidend ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Einzelnen Mitgliedern von Bietergemeinschaften fehlt die Antragsbefugnis für die Bietergemeinschaft, die nur als solche am Vergabeverfahren teilnimmt.*)
3. Eine Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ist nicht statthaft. Das Verbot einer Änderung des Angebots erstreckt sich auch auf die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft. Bietergemeinschaften können nur bis zur Angebotsabgabe gebildet oder geändert werden.*)
4. Eine Bietergemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts löst sich gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters auf.*)
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