Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2004, 0569VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2001 - 1/SVK/109-01
1. Die Frage, ob ein Antragsteller möglicherweise keine reale Chance auf den Zuschlag hat, beeinträchtigt entgegen überwiegender Meinung seine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, sondern spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, ob er durch einen Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Begründetheit des Antrags tatsächlich gemäß § 114 Abs. 1 GWB in seinen Rechten verletzt ist. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung (Geltendmachung einer Rechtsverletzung und Darlegung eines Schadens) sowie einer parallelen Betrachtungsweise zur Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO.*)
2. Bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter darf der Auftraggeber zwar eigene Erfahrungen mit einem Unternehmen berücksichtigen, diese aber nicht höher wichten als sonstige, durch standardisierte Referenzen und Unterlagen nachgewiesene Qualifikationen.*)
3. Es stellt einen Verstoß gegen § 9 a VOL/A dar, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen verschiedene Zuschlagskriterium untereinander mit dem Zusatz "in folgender Rangfolge" benannt hat, er aber im Nachgang entgegen dieser "Rangfolge" unterschiedliche Wichtungssätze bei den einzelnen Zuschlagskriterien zur Anwendung bringt, mit denen der Bieter bei objektiver Betrachtung vor seinem Empfängerhorizont nicht rechnen konnte.*)
4. Hat der Auftraggeber als Zuschlagskriterium die "fachliche Qualifikation" angegeben, darf er bei der Wertung der Angebote dieses Kriterium nicht erstmalig und allein auf die Qualifikation einer Person beziehen, die einen Teil der Leistung tatsächlich erbringen soll.*)
5. Bei der Wertung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, kommt dem Preis auch dann eine relevante Rolle (mindestens 25 %) zu, wenn eine separate Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 der §§ 15 und 73 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgeschrieben wurde und dies auf der Grundlage der VOL/A und nicht der VOF erfolgt ist.*)
6. Es stellt einen Verstoß gegen das grundsätzliche Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A dar, wenn der Auftraggeber Bieter auffordert, die gestaffelten Anlagengruppen gemäß § 68 HOAI noch nachzureichen und eigenständige Anpassungen von nicht angegebenen Nebenkosten gemäß § 7 HOAI, Punkt 1-8 vornimmt, die sich auf das geforderte und zu bewertende Honorar auswirken.*)
7. Ein Verstoß gegen § 16 der Vergabeverordnung hat keine selbständige Bedeutung für das Vergabeverfahren. Konsequenzen können sich lediglich dann ergeben, wenn die Teilnahme einer eigentlich nach § 16 VgV auszuschließenden Person zu einer Ungleichbehandlung von Bietern oder zu einer wettbewerbswidrigen Vergabe des zu vergebenden Auftrags führt.*)
8. Wenn der Auftraggeber ohne hinreichende Begründung die Zuschlags- und Bindefrist etliche Male um insgesamt vier Monate verlängert, stellt dies einen Verstoß gegen § 19 Nr. 2 VOL/A dar.*)
9. Im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB kann das Ermessen der Vergabekammer auf die einzig denkbare Maßnahme "Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung" reduziert sein, wenn das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, die sich auf das gesamte Vergabeverfahren und nicht nur auf die Bewertung des Antragstellers auswirkt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0568
VK Sachsen, Beschluss vom 08.11.2001 - 1/SVK/104-01
1. Das Gebot einer unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB betrifft nicht die Fallkonstellation, dass ein Vergabeverstoß erst nachträglich in seiner ganzen tatsächlichen wie rechtlichen Tragweite zu Tage tritt, vorher jedoch schon vage Vermutungen des Antragstellers vorlagen und schon allgemein gehaltene vergaberechtliche Bedenken gegenüber dem Auftraggebergeäußert wurden. Diese "neuen" Umstände kann der Antragsteller ohne Verstoß gegen das zudem bestehende Gebot der unverzüglichen Begründung eines schriftlichen Antrages nach § 108 Abs. 1 S. 1 GWB auch noch geraume Zeit nach Antragstellung bei der Vergabekammer ohne erneute Rüge beim Auftraggeber in das Verfahren einführen.*)
2. Für die Frage des Erkennens eines Vergabeverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB hat die Vergabekammer zunächst nur auf die schriftsätzlichen Angaben des Antragstellers abzustellen. Neben dem Erkennen eines Tatsachenkerns muss auch das Erkennen als Verstoß gegen das Vergaberecht - ggf. nach anwaltlicher Beratung - vorliegen, um die Präklusionsfolge des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB auszulösen. Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung für ein Unternehmen, einen angeblichen Vergabeverstoß aufgrund einer unsicheren Vermutung gegenüber dem Auftraggeber zu monieren.*)
3. Im Gegensatz zu den §§ 25 a, 10 a der VOB/A ist die Angabe von Zuschlagskriterien im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) in der VOL/A irrelevant, da dieses gemäß § 9 Nr. 1 VOL/A kein Bestandteil der Verdingungsunterlagen ist. Zuschlagskriterien können in der VOL/A gemäß der insoweit engeren Regelung des § 9 a VOL/A nur in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen, nicht aber in sonstigen Bestandteilen der Vergabeunterlagen nach § 9 Nr. 1 VOL/A wie dem Anschreiben benannt werden.*)
4. Hat der Auftraggeber als einzig relevantes Zuschlagskriterium die Wirtschaftlichkeit des Angebots angegeben, ohne dies durch geeignete Unterkriterien näher auszugestalten, ist der Preis das einzig relevante Zuschlagskriterium. Dies folgt aus der Parallelität zu der Fallkonstellation, in der der Auftraggeber überhaupt kein Zuschlagskriterium angegeben hatte und es wegen der überlagernden europarechtlichen Dualität von Preis und Wirtschaftlichkeitskriterium dann zu einer Reduzierung auf das Preiskriterium kommen muss.*)
5. Eine Kostenquotelung zwischen Antragsteller und Auftraggeber ist dann nicht veranlasst, wenn der Antragsteller lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 13 VgV obsiegt und der Auftraggeber diesen Mangel unverzüglich nach Erkennen durch ein formgerechtes Vorinformationsschreiben geheilt hat, der Antragsteller im übrigen aber vollinhaltlich unterlegen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller seinen Antrag insoweit aufgrund der Heilung durch den Auftraggeber für erledigt erklärt hat.*)
6. Eine fehlerhafte, nicht dem § 13 der Vergabeverordnung entsprechende, Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter ist kein verfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Deshalb können dadurch auch die Chancen des antragstellenden Unternehmens auf den Zuschlag nicht beeinträchtigt werden.*)
VolltextVPRRS 2004, 0567
VK Bund, Beschluss vom 13.10.2004 - VK 3-194/04
1. Eignungsanforderungen müssen bereits in der Vergabebekanntmachung aufgeführt werden.
2. Zur Unterscheidung zwischen Nachunternehmer und Zulieferer.
3. Bei einer nicht eindeutigen Nachunternehmererklärung durch widersprüchliche Angaben im Angebot und im Formblatt EFB-Preis ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2004, 0566
VK Magdeburg, Beschluss vom 21.05.2003 - VK 02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0565
VK Magdeburg, Beschluss vom 23.01.2002 - VK 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0564
VK Magdeburg, Beschluss vom 09.11.2000 - VK 18/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0563
VK Magdeburg, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 09/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0562
VK Magdeburg, Beschluss vom 04.10.2002 - VK 07/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0561
VK Magdeburg, Beschluss vom 22.02.2001 - VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0560
VK Magdeburg, Beschluss vom 11.10.2001 - VK 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0559
VK Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 16/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0558
VK Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2001 - VK 10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0557
VK Magdeburg, Beschluss vom 07.06.2001 - VK 06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0556
VK Magdeburg, Beschluss vom 06.06.2002 - VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0656
VG Gera, Beschluss vom 16.09.2004 - 2 E 1223/04
1. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer kommunalen Gesellschaft handelt es sich um die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. der §§ 97 ff. GWB, weil gemäß § 99 Abs. 1 und 4 ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen, der Dienstleistungen zum Gegenstand hat, in Rede steht.
2. Die Überprüfung der Vergabe eines solchen öffentlichen Auftrags obliegt nach §§ 102 ff. GWB dem Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammern. Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig.*)
VolltextVPRRS 2004, 0555
VK Hessen, Beschluss vom 28.07.2004 - 69d-VK-49/2004
1. Das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung ist verletzt, wenn die Ausschreibung mit zahlreichen Leistungsvarianten erst dazu dienen soll, ein Konzept für die erwartete Leistung zu erarbeiten, das im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vorliegt (hier: 80 unterschiedliche Varianten für ein Stadtbuslinie). In einem solchen Fall liegt kein anerkennenswertes Bedürfnis des Auftraggebers für die Ausschreibung verschiedener Wahlleistungen vor.*)
2. Bei der Ausschreibung von Wahl- oder Alternativleistungen muss für die Bieter erkennbar sein, welche Kriterien im Einzelnen für die Zuschlagserteilung maßgeblich sein soll und welchen hierbei gegenüber anderen ein besonderes Gewicht zukommt. Die Berücksichtigung von weiteren Gesichtspunkten, die in der Ausschreibung nicht genannt worden sind, ist nicht zulässig.*)
VolltextVPRRS 2004, 0554
VK Sachsen, Beschluss vom 03.04.2001 - 1/SVK/17-01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0553
VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2001 - 1/SVK/79-01
1. Die Verletzung der Vorinformationspflicht gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV kann nach der Intention des Verordnungsgebers nur derjenige erfolgreich geltend machen, der benachrichtigungspflichtiger Bieter eines Vergabeverfahrens war.*)
2. Einem Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine derartige Entscheidung offensichtlich nicht verbessern kann.*)
3. Im Rahmen des § 115 Abs. 3 GWB können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache Berücksichtigung finden. Erweist sich demnach der Nachprüfungsantrag in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig und löst er mangels Zustellung keine Zuschlagssperre aus, so scheiden vorläufige Sicherungen gegen sonstige Maßnahmen des Auftraggebers oder beteiligter Dritter gemäß § 115 Abs. 3 GWB aus.*)
VolltextVPRRS 2004, 0552
VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
1. Die Einhaltung der Rügeverpflichtung des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 3 GWB setzt voraus, dass die Rüge eine gewisse Verbindlichkeit haben muss. Dies ist nur erfüllt, wenn sie durch jemanden erfolgt, der im Verhältnis zum Auftraggeber als entscheidender Ansprechpartner gilt oder von diesem zur Rüge bevollmächtigt wurde.*)
2. Der Beginn des Vergabeverfahrens i. S. d. § 23 VgV ist im Offenen Verfahren durch das Datum der Absendung der eigentlichen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 17 a Nr. 2, 3, und 4 VOB/A festgelegt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 10 VgV i. V. m. Bestimmungen der EU-Richtlinien. Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens gemäß § 23 VgV dar.*)
3. Ein ohne erforderliche Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV geschlossener Vertrag ist gemäß § 13 S. 4 VgV i. V. m. § 134 BGB nichtig und führt nicht zur Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GWB.*)
4. Anträgen des Auftraggebers auf "Gestattung des Baufortschritts" entsprechend § 115 Abs. 2 GWB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da § 115 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines Nachprüfungsantrages lediglich eine Zuschlagssperre auslöst.*)
5. Bei Anträgen des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 GWB sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0551
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2004 - 1 VK 56/04
1. Bei „de-Facto-Vergaben“ findet § 13 VgV jedenfalls dann Anwendung, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, bei dem es Bieter und Angebote gibt und zwar mehr Bieter als bei der konkreten Auftragsvergabe berücksichtigt werden können.
2. Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.
3. Zu der Frage, wann ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 26 Nr. 1 d VOL/A vorliegt.
4. Die Vergabestellen sind verpflichtet, bei ihrer Terminsplanung den Zeitaufwand für eventuelle Nachprüfungsverfahren miteinzuplanen, mit denen jederzeit aus den verschiedensten Gründen zu rechnen ist.
VolltextVPRRS 2004, 0550
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.10.2004 - 12 L 2120/04
1. Verwaltungsgerichte sind für den Rechtsschutz der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht zuständig.
2. Die fehlende Zuständigkeit gilt sowohl für Vergaben ober- als auch unterhalb der Schwellenwerte.
VolltextVPRRS 2004, 0549
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2004 - VK 2-LVwA LSA 23/04
Verlangt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren eine vertragliche Vereinbarung, wird ein Angebot zwingend ausgeschlossen, das diese Vorgabe nicht einhält.
VolltextVPRRS 2004, 0547
VK Sachsen, Beschluss vom 18.09.2001 - 1/SVK/83-01
1. Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB hängt nicht von der Abgabe eines Angebotes ab. Diese besteht vielmehr auch in diesem Falle, wenn der Antragsteller vorträgt, gerade durch die vergaberechtswidrige Ausgestaltung des Vergabeverfahrens von einer Angebotsabgabe abgehalten worden zu sein.*)
2. Die automatische Vorinformationspflicht gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.*)
3. Wird im Leistungsverzeichnis ein Markenname verwendet, fehlt aber der Zusatz "oder gleichwertiger Art", ist das Leistungsverzeichnis fehlerhaft. Dieser Zusatz ist unbedingt zu verwenden. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.*)
4. Die Ausnahmetatbestände des § 8 Nr. 3 Abs. 3 und 5 VOL/A sind restriktiv zu handhaben.*)
5. Unzulässige fabrikatsbezogene Ausgestaltungen des Leistungsverzeichnisses stellen sowohl einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB als auch das Gebot der Nichtdiskriminierung gemäß § 97 Abs. 2 GWB dar.*)
6. Wurde das Leistungsverzeichnis unzulässigerweise vom Auftraggeber fabrikatsbezogen ausgestaltet, kommt in der Regel als Maßnahme der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 GWB nur die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung in Betracht.*)
7. Die Vergabekammer kann den Auftraggeber im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB grundsätzlich nicht zur Neuausschreibung der Vergabe nach Aufhebung der Ausschreibung verpflichten, da sie den Auftraggeber nicht in der Frage binden lassen kann, ob dieser die ehedem ausgeschriebene Leistung überhaupt noch beschaffen will.*)
VolltextVPRRS 2004, 0546
VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2001 - 1/SVK/85-01
1. Auch die Vergabe "Sonstiger Dienstleistungen" entsprechend Anhang I B zu Abschnitt 2 der VOL/A unterfällt der Überprüfung durch die Vergabekammern gemäß §§ 97 ff. GWB. Lediglich der Prüfungsumfang der Vergabekammer ist über § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A auf die Basisparagrafen und die §§ 8 a und 28 a VOL/A beschränkt. Der Auftraggeber ist somit auch bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte nicht zu einer europaweiten Ausschreibung gemäß § 17 a VOL/A verpflichtet.*)
2. Die Frist für die vierzehntägige Vorinformation vor Zuschlagserteilung beginnt nicht erst mit der Kenntnisnahme des Absageschreibens durch den nichtberücksichtigten Bieter, sondern schon mit der Absendung der Vorinformation durch den Auftraggeber.*)
3. Eine nochmalige, zweite, Rüge nach Zusendung eines ergänzenden Antwortschreibens des Auftraggebers auf eine erste Rüge des Antragstellers ist entbehrlich, da eine derartige zweite Rüge auf ein lediglich informelles, nicht auf § 13 VgV gestütztes, Schreiben im Hinblick auf die baldige und notwendige Stellung eines Nachprüfungsantrages eine reine Förmelei wäre.*)
4. Dem Erfordernis einer schriftlichen Vorinformation gemäß § 13 S. 2 VgV genügt auch die Übermittlung des Vorinformationsschreibens per Telefax, sofern der Aussteller aus dem Telefax erkennbar ist.*)
5. Im Rahmen der Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 13 VgV muss bei wertungsrelevanten Nebenangeboten auch der wahrheitsgemäße Grund für die Nichtberücksichtigung der Nebenangebote mitgeteilt werden.*)
VolltextVPRRS 2004, 0545
VK Sachsen, Beschluss vom 05.10.2001 - 1/SVK/87-01
1. Da der Vortrag zum drohenden Schaden weitestgehend hypothetischer Natur ist und der Bieter zumindest bei Ausschreibungen nach der VOL/A seine Wettbewerbsstellung nicht konkret einschätzen kann, dürfen zumindest in Verfahren nach der VOL/A an die Darlegung eines drohenden Schadens gemäß § 107 Abs. 2 GWB keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sofern das Angebot des Antragstellers zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hat.*)
2. Die Vergabekammer kann aufgrund ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 114 Abs. 1 S. 2 GWB, auch unabhängig von Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, auch nicht monierte, für das Vergabeverfahren aber wesentliche, Verstöße zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, sofern sie nicht ersichtlich unter die Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 GWB fallen.*)
3. § 30 Nr. 1 VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 1 und 7 GWB verpflichtet den Auftraggeber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, seine Zwischen- und Endentscheidungen bereits vor Zuschlagserteilung laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.*)
4. Auch nach einer Aufhebung der Ausschreibung muss der Auftraggeber entsprechend der Regelung in § 26 Nr. 5 VOL/A im Einzelfall prüfen, ob er die Leistung erneut ausschreiben oder ohne Ausschreibung im Verhandlungsverfahren vergeben darf. Dabei sind wieder die jeweiligen Voraussetzungen der § 101 GWB, § 3 a VOL/A zu prüfen.*)
5. Die Vorinformationspflicht des § 13 S. 1 und 2 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2004, 0544
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.11.2004 - 320.VK-3194-43/04
Zwingender Ausschluss eines Angebots, weil es die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt: Ein Angebot muss ausgeschlossen werden, wenn es den Anforderungen an das abzugebende Angebot nicht entspricht und deshalb wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen kann.*)
VolltextVPRRS 2004, 0543
VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2001 - 1/SVK/88-01
1. Zur Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB bedarf es keiner Abgabe eines Angebotes durch den Antragsteller, wenn dieser darlegt, dass gerade der monierte Rechtsverstoß ihn von einer unkalkulierbaren Angebotsabgabe abgehalten hat.*)
2. Körperschaften des Öffentlichen Rechts unterfallen gemäß § 98 Nr. 2 GWB als öffentliche Auftraggeber dem Vergaberegime.*)
3. Der Auftraggeber kann einem Bewerber, der eine zu kurze faktische Fristensetzung zur Angebotsabgabe moniert, nicht entgegenhalten, dass dieser -gerechnet von der Veröffentlichung der Bekanntmachung an - neun Tage für die Anforderung der Verdingungsunterlagen hat verstreichen lassen, wenn diese Anforderung noch vor Ablauf der vom Auftraggeber gemäß § 18 a Nr. 1 Abs. 4 VOL/A gesetzten Frist zur Anforderung der Verdingungsunterlagen erfolgt ist. Der Auftraggeber hat bei Setzung seiner Fristen zu überlegen und sicher zu stellen, dass für die Unternehmen in sämtlichen Teilsegmenten des Ausschreibungsverfahrens ausreichend Zeit vorgesehen ist.*)
4. Die 22-Tages-Frist des § 18 a Nr. 2 Abs. 2 b) S. 2 VOL/A ist nicht als zulässige Regelfrist, sondern als absolute Untergrenze ausgestaltet, für deren Verwendung außergewöhnliche Ausnahmetatbestände erforderlich sind.*)
VolltextVPRRS 2004, 0542
VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2001 - 1/SVK/94-01
1. Das bloße Beifügen eines vom Bieter mit einem Preis zu versehenden Wartungsvertragsmusters zu den Angebotsunterlagen macht diesen noch nicht zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrages.*)
2. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich auf verwendeten Formblättern, auf denen angegeben ist, welche Unterlagen Vertragsbestandteil werden sollen, kein Hinweis auf den Wartungsvertrag findet.*)
3. Ein Bieter, der in diesem Fall des Wartungsvertrag nicht mit Preisen versehen hat, ist nicht mit der Begründung auszuschließen, dass seinem Angebot vom Auftraggeber geforderte Angebote und Erklärungen nicht beigefügt sind (Umkehrschluss aus § 21 Nr. 1 VOB/A).*)
VolltextVPRRS 2004, 0541
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2004 - 2 Verg 4/04
1. Auch nachrangige – ebenso wie vorrangige – Dienstleistungsaufträge im Sinne des Anhangs IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG unterliegen der vergaberechtlichen Nachprüfung.
2. Verfahren, welche Dienstleistungen nach dem Anhang IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG darstellen, unterliegen jedoch einem nur beschränkten Vergaberegime. Der vergaberechtliche Anforderungskatalog ist deutlich verschmächtigt. Dies führt in der Konsequenz im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren auch nur zu einem verringerten Überprüfungskatalog. Daran haben auch deutsche Regelwerke nichts geändert.
VolltextVPRRS 2004, 0540
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2004 - Verg W 12/04
Die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren fehlt, wenn der Antragsteller die Durchführung eines Vergabeverfahrens verhindern und die Aufhebung des Vergabeverfahrens erreichen will.
VolltextVPRRS 2004, 0539
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2004 - Verg 22/04
1. Werden ausdrückliche Erklärungen zur Ausführung im eigenen Betrieb gefordert, kann eine fehlende Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Bieter die Leistung im eigenen Betrieb erbringt.
2. Nach Eröffnung der Angebote nachgeholte Angaben und Erklärungen sind unzulässig und im Rechtssinn nicht Bestandteil eines Angebots.
VolltextVPRRS 2004, 0538
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2001 - 1 VK 38/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0537
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2001 - 1 VK 39/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0536
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2002 - 1 VK 46/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0535
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2001 - 1 VK 37/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0534
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2001 - 1 VK 28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0533
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 1 VK 27/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0532
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2001 - 1 VK 26/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0531
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2001 - 1 VK 24/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0530
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 VK 02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0529
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 VK 48/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0528
BayObLG, Beschluss vom 29.10.2004 - Verg 22/04
1. Zur Auftraggebereigenschaft eines privatrechtlichen Vereins, der im Rahmen eines Mietmodells mit Kaufoption eine staatlich anerkannte private Berufsschule errichtet. *)
2. Die Identität der ausgeschriebenen mit der angebotenen Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren nicht mehr gewahrt, wenn der Bieter für die maßgeblichen Leistungen nicht selbst Vertragspartner, sondern nur deren Vermittler sein will. *)
VolltextVPRRS 2004, 0527
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2002 - 1 VK 52/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0526
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 VK 04/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0525
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 VK 44/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0524
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2001 - 203-VgK-19/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0523
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2004 - VK-SH 30/04
1. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Angebote hat der Auftraggeber bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nicht nur alle Auftragskriterien anzugeben (§ 16 Abs. 3 VOF), sondern auch die Leistungen der Bauüberwachung (§ 57 HOAI) und der Bauoberleitung (§ 55 LP 8 HOAI) in der Leistungsbeschreibung gesondert zu spezifizieren sowie die Methode für die Honorarermittlung nach § 57 Abs. 2 HOAI (Berechnungsmethode oder Festbetrag) vorzugeben.*)
2. Die mögliche Vorbefasstheit eines Bieters i.S.v. § 4 Abs. 2 und 3 VOF ist im Einzelfall zu prüfen.*)
3. Eignungskriterien i.S.v. § 10 bis 13 VOF können keine Auswahlkriterien i.S.v. § 16 Abs. 2 und 3 VOF sein.*)
4. Die Vergabekammer hat bei ihren Entscheidungen nach § 114 Abs. 1 GWB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)
VolltextIBRRS 2004, 3617
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2004 - 4 K 34/02
1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.*)
2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.*)
VolltextVPRRS 2004, 0522
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2001 - 203-VgK-20/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0521
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 203-VgK-21/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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