Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10873 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2004, 0124VK Münster, Beschluss vom 09.03.2004 - VK 2/04
1) Abgrenzung von Unterlagen, die Angaben und Erklärungen i.S.v. § 25 Nr. 1 enthalten zu Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Eignung des Bieters gemäß § 25 Nr. 2 VOL/A zulassen.*)
2) Werden konkrete Zuschlagskriterien genannt, dann müssen diese auch anhand der konkreten Angebote geprüft werden; ein allgemeiner Abgleich ohne Bezug zum Inhalt der Angebote reicht bei der Prüfung nach § 25 Nr. 3 VOL/A nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2004, 0123
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004 - Verg 8/04
1. Befasst sich zwar ein Bieter mit der "Aus- und Fortbildung", genießt aber keine steuerlichen Vorteile gegenüber Wettbewerbern und wird auch sonst weder unmittelbar noch mittelbar durch die öffentliche Hand finanziert, sondern finanziert sich vielmehr selbst durch die Beiträge seiner (privaten) Mitglieder, so ist der Schutzzweck des § 7 Nr. 6 VOL/A nicht berührt.
2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge beginnt erst mit der Sach- und Rechtskenntnis des Bieters vom Vergabeverstoß.
3. Bittet der Bieter aufgrund von Zweifeln seinen Dachverband um rechtliche Prüfung, kann von einer Kenntnis des Vergabeverstoßes zu diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
4. Zu der Frage einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung nach § 5 Nr. 1 VOL/A.
5. Aus Gründen der Transparenz und Nachprüfbarkeit der Vergabetätigkeit des öffentlichen Auftraggebers ist es dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, bedeutsame dokumentationspflichtige Nachbesserungen anzubringen, die er ohne Weiteres zeitnah in der Vergabeakte hätte festhalten können.
VolltextVPRRS 2004, 0122
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.02.2004 - 320.VK-3194-03/04
1. Bauleistungen sind in der Regel zu Einheitspreisen zu vergeben (§ 5 Nr. 1 Buchst. a VOB/A). Nur wenn eine Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, kann eine Vergütung mit einer Pauschalsumme erfolgen ( § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A ).*)
2. Eine mit Eventualpositionen beschriebene Leistung kann grundsätzlich nicht durch eine Pauschalsumme ersetzt werden, wenn die Bieterreihung von der Berücksichtigung der Eventualpositionen abhängt und damit ein preislicher Vergleich zwischen einem Pauschalangebot und einem Angebot mit Eventualpositionen letztendlich nicht möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0121
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2004 - Verg W 9/03
1. Wie ein vollständiges Angebot zu gestalten ist, ist u.a. dem Leistungsverzeichnis (LVZ) der Ausschreibung zu entnehmen. Das Leistungsverzeichnis/die Leistungsbeschreibung konkretisiert die zu erbringende Leistung und damit den Inhalt des noch zu schließenden Vertrages. Bei der Beschreibung der Leistung sind verkehrsübliche Bezeichnungen (Normen, DIN) anzuwenden.
2. Sollen zunächst Basisfahrzeuge gekauft, sodann mit den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Einbauten versehen werden und dann für alle Fahrzeuge ein Prüfnachweis gemäß DIN-EN 1789 nachgewiesen werden, so müssen diese Prüfnachweise nicht bereits bei der Angebotsabgabe, sondern erst bei der Auslieferung vorliegen.
3. Wollte der Auftraggeber bereits bei Angebotsabgabe sicherstellen, dass der einzelne Bieter generell imstande ist, das gewünschte Fahrzeug herzustellen bzw. auszurüsten, so zielt dies auf die Fachkunde (technische Fertigkeiten), Leistungsfähigkeit (Voraussetzungen für fachgerechte Ausführungen) bzw. Zuverlässigkeit (einwandfreie Ausführung bei Erfüllung früherer Aufträge) des Bieters. Solche Nachweise können vom Bieter bei Angebotsabgabe verlangt werden (§ 7 Nr. 4 VOL/A) bei entsprechendem Wortlaut der Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2004, 0120
OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2004 - 13 Verg 3/04
1. Die Forderung in den Bewerbungsbedingungen für einen Dienstleistungsauftrag, dass mit dem Angebot bestimmte Referenzen vorzulegen sind, stellt regelmäßig keine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtliche Ansprüche, mit denen die geforderten Referenzen nicht vorgelegt werden, zwangsläufig auszuschließen sind. Vielmehr können solche Angebote nur ausgeschlossen werden (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOLA/A). Will der Auftraggeber der Forderung die weitergehende Bedeutung einer Mindestanforderung geben, so muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen.*)
2. Zur Prüfung der Eignung eines Bieters bei der Ausschreibung einer Altpapierentsorgung.*)
VolltextVPRRS 2004, 0119
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 13/03
1. Zur Annahme der Antragsbefugnis der Abgabe eines fiktiven Angebotes reicht es nicht, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Falle einer berechtigten Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewandte Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.
2. Ein Unternehmen ist nur dann antragsbefugt, wenn es unter anderem darlegen kann, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Nachverhandlungen zur Nachholung fehlender Angaben oder zur Erläuterung der Gleichwertigkeit sind grundsätzlich gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A unzulässig. Nebenangebote sind vielmehr stets so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
(Hinweis d. Red.: Die Entscheidung wurde aufgehoben durch Beschluss des BVerfG vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03)
VolltextVPRRS 2004, 0118
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 12/03
1. Zur Annahme der Antragsbefugnis der Abgabe eines fiktiven Angebotes reicht es nicht, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Falle einer berechtigten Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewandte Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.
2. Ein Unternehmen ist nur dann antragsbefugt, wenn es unter anderem darlegen kann, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Nachverhandlungen zur Nachholung fehlender Angaben oder zur Erläuterung der Gleichwertigkeit sind grundsätzlich gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A unzulässig. Nebenangebote sind vielmehr stets so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
(Hinweis d. Red.: Die Entscheidung wurde aufgehoben durch Beschluss des BVerfG vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03)
VolltextVPRRS 2004, 0117
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 203-VgK-43/2003
1. Die Beteiligung eines kommunalen Unternehmens an einem Vergabeverfahren kann als unlauterer Wettbewerb unter § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fallen, wenn diese Teilnahme am Wettbewerb nicht durch die entsprechende Gemeindeordnung gedeckt ist. Ein Verstoß gegen diese Zugangsvorschriften stellt unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG dar und begründet damit den Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A.
2. Kommunale Gebietskörperschaften sind generell verpflichte, das gemeinsame Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern. Diese Aufgabe kann auch durch wirtschaftliche Betätigung erfüllt werden.
3. Worin die Körperschaft eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgeblichen Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Körperschaft, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab.
4. Einrichtungen im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer sozialpolitischen Ausrichtung ihre Leistungen deshalb besonders günstig anbieten können, weil hierbei keine oder nur geringe Arbeitskosten anfallen.
VolltextVPRRS 2004, 0116
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 203-VgK-42/2003
Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind.
VolltextVPRRS 2004, 0115
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2004 - 203-VgK-41/2003
1. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gem. § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichendes Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren
2. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen.
3. Im Vergabevermerk sind die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben. Es ist zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bieter die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.
4. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium. Der Angebotspreis kann nur dann allein für das "wirtschaftlichste Angebot" entscheidend sein, wenn sämtliche anderen Wirtschaftlichkeitskriterien nachvollziehbar erwogen und verglichen worden sind und selbst dann eine Gleichwertigkeit der Angebote besteht und positiv festgestellt worden ist.
VolltextVPRRS 2004, 0114
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2004 - 203-VgK-40/2003
1. Durch diese im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer nach Nachprüfstelle hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie das verfahrensgegenständliche Los nicht dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Der Wortlaut der Nr. 1 des § 9 VOB/A hat eindeutig eine bieterschützende Tendenz. Ist das Nachprüfungsverfahren im Falle europaweiter Publizität des Vergabeverfahrens eröffnet, so kann ein Bieter im Falle eines Verstoßes gegen § 9 Nr. 1 VOB/A die Wiederholung des Vergabeverfahrens erzwingen.
3. Leitfabrikate dürfen gem. § 9 Nr. 5 VOB/A nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Grund für diese Einschränkung ist, dass man im Allgemeinen davon ausgehen muss, dass es Sache der Bieter ist, aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde die für die Ausführung der Leistung notwendigen Erzeugnisse oder Verfahren auszuwählen.
VolltextVPRRS 2004, 0113
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2004 - 203-VgK-39/2003
1. Unzulässig ist es, wenn der Auftraggeber ein Nebenangebot berücksichtigt, das nicht gleichwertig zu den Hauptangeboten ist. Insbesondere können sich aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder im Wege der Auslegung Mindestanforderungen an Nebenangebote ergeben.
2. Solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen durften, dass sie angeboten werden durften, sind unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abweichen.
VolltextVPRRS 2004, 0112
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.01.2004 - 203-VgK-38/2003
1. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
2. An den Inhalt einer Rüge dürfen nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Weder muss sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden, noch ist es erforderlich, mit ihr die verletzte Vergabevorschrift zu benennen. Sie muss aber den vermeintlichen Vergabeverstoß bezeichnen und die Aufforderung an die Vergabestelle enthalten, Abhilfe zu schaffen.
3. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar.
VolltextVPRRS 2004, 0111
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2004 - 203-VgK-37/2003
1. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
2. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
3. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber bei der Abfassung seiner Verdingungsunterlagen grundsätzlich vergaberechtlich gehalten, die Bedingungen und die Nachweise für die Eignung nicht so hoch zu schrauben, dass der Wettbewerb etwa von vornherein auf Bieter beschränkt wird, die dem Auftraggeber bereits vertraut sind.
VolltextVPRRS 2004, 0110
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2003 - 203-VgK-35/2003
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
2. Die Rügepflicht entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Die Verdingungsunterlagen als Ganzes und in all ihren Teilen sind Grundlage der Angebote der sich beteiligenden Bieter; diese müssen also - um vergleichbar zu blei-ben - von dem gleichen unveränderten Text, wie ihn der Auftraggeber aufgrund der VOL/A erarbeitet und an die Bieter verschickt hat, ausgehen.
4. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
5. Ebenso wie der Vergabestelle Abweichungen von den von ihr gesetzten Leistungsmerkmalen nicht möglich sind (Selbstbindung), sind auch die Bieter gehalten, die Leistungen so anzubieten, wie die Vergabestelle sie nachgefragt hat.
VolltextVPRRS 2004, 0109
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.02.2004 - 320.VK-3194-01/04
1. Ist nicht erkennbar, welchen Umfang am Gesamtangebot diejenigen Arbeiten ausmachen, für die Nachunternehmer vorgesehen sind, so ist der Umfang einer beabsichtigten Fremdleistung unzureichend feststellbar und das Angebot muss unberücksichtigt bleiben. Der nicht bestimmbare Eigenleistungsanteil kann nicht nachträglich im Sinne von § 24 VOB/A geklärt werden.*)
2. Bei der Ermittlung des Leistungsanteils sind die Baustoffe, Bauteile und Geräte mit ihren Kosten den Unternehmen zuzurechnen, deren Personal die Bauleistung erbringt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0108
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2003 - Verg 55/03
Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers hat die Umsatzsteuer, die lediglich ein durchlaufender Posten ist, keinen Belang.
VolltextVPRRS 2004, 0107
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2003 - Verg 51/03
Es ist grundsätzlich Sache des Mandanten, dem Anwalt Ablichtungen zur Verfügung zu stellen. Falls der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Mandanten die Herstellung der Ablichtungen übernimmt, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung.
VolltextVPRRS 2004, 0106
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2003 - Verg 33/03
Die für die Amtshandlungen der Vergabekammern zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhobene Gebühr kann von der Vergabekammer aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel ermäßigt oder - sofern im konkreten Fall der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit außergewöhnlich hoch sind - auf bis zu 50.000 Euro erhöht werden.
VolltextVPRRS 2004, 0105
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2004 - 1/SVK/164-03G
1. Die seit der VOB/A 2000 notwendige Veränderung an den Verdingungsunterlagen kann nicht nur durch Streichungen vorgegebener Texte geschehen, sondern auch durch das Beifügen anderslautender Regelungen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren sind lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, in die Interessenerwägung bei der Vergabekammer mit einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0104
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2004 - 1/SVK/164-03
1. Die seit der VOB/A 2000 notwendige Veränderung an den Verdingungsunterlagen kann nicht nur durch Streichungen vorgegebener Texte geschehen, sondern auch durch das Beifügen anderslautender Regelungen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren sind lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, in die Interessenerwägung bei der Vergabekammer mit einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0103
VK Sachsen, Beschluss vom 23.01.2004 - 1/SVK/160-03
1. Grundsätzlich ist die Angabe von Fabrikaten im Leistungsverzeichnis verboten. Dies wird jedoch relativiert durch die Formulierung "ausnahmsweise". Es kann also in bestimmten Situationen erforderlich sein, doch ein Leitfabrikat anzugeben, und zwar dann, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist oder wenn ein legitimes Interesse des Auftraggebers an dieser Vorgabe besteht.
2. Als legitimes Interesse genügt das Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus zusätzlichen Schnittstellen zu einer vorhandenen Technik resultieren kann, auszuschließen.
3. Die Einbeziehung eines Nebenangebotes in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt voraus, dass die Alternative objektiv gleichwertig ist.
4. Ein Anspruch auf Wertung eines Nebenangebots kann grundsätzlich nur dann bestehen, wenn Nebenangebote zugelassen sind, die formellen Voraussetzungen für die Wertung erfüllt sind, sowie die Mindestbedingungen der Ausschreibung erfüllt sind.
5. Der Bieter, der ein Nebenangebot anbietet, das von einer vorgesehenen technischen Spezifikation abweicht, muss die Gleichwertigkeit seines Nebenangebots mit Angebotsabgabe nachweisen.
VolltextVPRRS 2004, 0102
VK Sachsen, Beschluss vom 08.12.2003 - 1/SVK/139-03
1. Rechtsverstöße, die dem Antragsteller infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbe-kannt sind oder von ihm als solche nicht erkannt werden, werden nach dem klaren Wortlaut im Gegensatz zur Rechtslage beim hier eingehaltenen § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nicht erfasst.
2. Nicht Mutmaßungen oder ein Verdacht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Auftraggeber könnte einen Vergaberechtsverstoß begangen haben, sondern erst das tatsächliche Erkennen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften löst die Rügeverpflichtung aus.
3. Wenn der Bieter bei seiner laienhaften Wertung zunächst nur den Verdacht hat, ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers könne als Vergaberechtsverstoß zu beurteilen sein, und er deshalb Rechtsrat einholt, beginnt die Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erst mit Zugang des einen Vergaberechtsfehler diagnostizierenden Rechtsrates.
VolltextVPRRS 2004, 0101
VK Sachsen, Beschluss vom 04.11.2003 - 1/SVK/142-03
1. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig und bedingen den zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A.
2. Zweifel eines Bieters an der Notwendigkeit von Leistungen rechtfertigen die Besorgnis, dass der Bieter diese Leistungen nicht erbringen will.
3. Zumindest in der eineindeutig formulierten VOB/A führt das Fehlen mit der Angebotsabgabe geforderter Erklärungen des Bieters mit Wettbewerbsbezug zum zwingenden Ausschluss eines Angebotes.
VolltextVPRRS 2004, 0100
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Verg 49/03
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
VolltextVPRRS 2004, 0099
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2003 - Verg 30/03
1. Sieht das Gebührenrecht - so wie in § 118 Abs. 1 BRAGO - für die anwaltliche Vergütung nur eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.
2. Für die Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist anerkannt, dass die Anordnung einer Verzinsung des Erstattungsbetrages analog § 104 ZPO nicht in Betracht kommt.
VolltextVPRRS 2004, 0098
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2003 - Verg 23/03
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Die Grundlage hierfür ist in § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB zu sehen.
VolltextVPRRS 2004, 0097
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2003 - Verg 1/03
Nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB hat ein Beteiligter, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterliegt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu tragen.
VolltextVPRRS 2004, 0096
VK Sachsen, Beschluss vom 01.09.2003 - 1/SVK/037-03
Der Antragsteller trägt gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 GWB die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Hauptsacheverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers, § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, wenn er seinen Antrag zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2004, 0095
VK Sachsen, Beschluss vom 27.08.2003 - 1/SVK/026-03
Der Antragsteller trägt gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 2 und 3 GWB die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Aufwendungen der Auftraggeberin, wenn er seinen Antrag zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2004, 0094
VK Münster, Beschluss vom 13.01.2004 - VK 22/03
Wenn eine Vergabestelle die von ihr bekannt gegebenen Zuschlagskriterien in einer Bewertungsmatrix konkretisiert, dann ist auch diese Bewertungsmatrix offen zu legen. Ansonsten sind die Grundsätze auf Gleichbehandlung und Transparenz nicht mehr gewahrt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0093
VK Münster, Beschluss vom 10.02.2004 - VK 01/04
1. Die Rüge der Nichtbeachtung des Zuschlagskriteriums Qualität ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine besondere qualitative Ausrichtung seines Angebots darlegen kann (keine Schadensdarlegung).*)
2. Darlegungslast für das Entstehen der Rügeobliegenheit (Kenntnis des Sachverhalts und des Verstoßcharakters) liegt beim Auftraggeber.*)
3. Nachprüfungsantrag kann unmittelbar nach Rüge eingereicht werden - keine Wartefrist.*)
4. Die Voraussetzungen für Pauschalangebote nach § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A gelten auch für Nebenangebote. Kein Zuschlag auf Pauschal-Nebenangebot, wenn mit Änderungen der Massen gerechnet werden muss.*)
5. Ein Einheitspreis von 0,01 EURO erlaubt es nicht, ein Angebot wegen Fehlens einer Preisangabe auszuschließen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2003 - Verg 53/03).*)
6. Ein auszuschließendes Spekulationsangebot liegt nicht vor, wenn sich auffallend niedrige Einheitspreise aus einem Baustellenverbund ergeben und nicht aus der Spekulation auf nicht auszuführende Massen.*)
7. Die Prüfung von Eignungsnachweisen von Nachunternehmen ist vorliegend trotz eines Nachunternehmensanteils von über 40% nicht erforderlich, weil derartige Nachweise nicht gefordert wurden, Erkenntnisse über die Eignung des Nachunternehmens vorhanden sind und bei Problemen auf die Kapazitäten des Hauptunternehmens zurückgegriffen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2004, 0092
KG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 Verg 16/03
1. Ist bei einzelnen Positionen ein Einheitspreis von 0,01 € eingesetzt, handelt es sich auch dann um eine vollständige Preisangabe i. S. v § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, wenn korrespondierend dazu andere Positionen deutlich teurer angeboten werden, als es ohne die Abpreisungen der Fall gewesen wäre (Divergenz zu OLG Düsseldorf vom 26. November 2003 - Verg 53/03).
2. Das wirtschaftlichste Angebot darf nicht wegen spekulativer Aufpreisungen bei einzelnen Positionen unberücksichtigt bleiben, wenn seine Preiswürdigkeit selbst im gedachten Fall des Aufgehens der Spekulation nicht infrage gestellt ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Wirtschaftlichkeitsprognose müssen konkrete Umstände feststellbar sein, die mit einiger Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, dass es bei diesen Positionen zu erheblichen Nachforderungen kommen kann.
3. Sind in Positionen von untergeordneter Bedeutung Zuliefererprodukte anzubieten und wird ein Hersteller bzw. ein Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angeboten, kann das nach den gesamten Umständen dahin auszulegen sein, dass der Auftraggeber berechtigt sein soll, ein (gleichwertiges) Alternativprodukt zu bestimmen (mögliche Divergenz zu OLG Dresden, Bs. v. 10. Juli 2003, VergabeR 2004, 92).
4. Selbst bei anderem Verständnis solcher Bieterangaben sind Nachverhandlungen zur Festlegung auf bestimmte Produkte statthaft, wenn der Abstand zum folgenden Bieter so groß ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht werden kann (Anschluss an Thüringer OLG Bs. v. 24. Februar 2003 (VergabeR 2003, 339 ff.) und vom 8. April 2003 - 6 Verg 1/03).
VPRRS 2004, 0091
VK Sachsen, Beschluss vom 13.08.2003 - 1/SVK/083-03
1. Gegen die Antragsbefugnis spricht nicht, dass ein Bieter ausgeschlossen werden soll und aus diesem Grund keine reale Zuschlagschance haben könne.
2. Der Antragsteller hat den nach seiner Ansicht bestehenden Vergaberechtsverstoß unverzüglich und "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 BGB an den Auftraggeber zu melden. Hierfür werden in der Rechtsprechung 2 Wochen als Obergrenze bis zur Erklärung der Rüge eingeräumt, während die Literatur dem Antragsteller äußerstenfalls eine Frist zur Rüge von einer Woche zu billigt.
3. Die Vergabekammer kann alles unternehmen, was für die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Ausgeschlossen ist lediglich die Zuerkennung von Schadensersatz.
VolltextVPRRS 2004, 0090
VK Sachsen, Beschluss vom 04.08.2003 - 1/SVK/084-03
1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein bereits erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Ein danach gestellter Antrag auf Überprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
2. Ein Angebot, an dem Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen werden, bedarf der Erklärung über die Annahme durch den Bieter.
3. Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren.
VolltextVPRRS 2004, 0089
VK Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003 - 1/SVK/087-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Verfahrens (Gebühr und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu behandeln ist.
VolltextVPRRS 2004, 0088
VK Sachsen, Beschluss vom 07.08.2003 - 1/SVK/088-03
Die Antragsrücknahme ist wie ein Unterliegen zu bewerten. Der Rücknehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VolltextVPRRS 2004, 0087
VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2003 - 1/SVK/091-03
Die Rücknahme eines Antrags ist wie ein Unterliegen zu bewerten. Der Rücknehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VolltextVPRRS 2004, 0086
VK Sachsen, Beschluss vom 15.07.2003 - 1/SVK/092-03
1. Obwohl für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens keine Fristen existieren, kann eine späte Antragstellung gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Rechtsschutzsuchende erst dann ein Rechtsmittel einlegt, wenn der Gegner oder sonstige Beteiligte nicht mehr mit einem Verfahren im Hinblick auf diese Vorwürfe rechnen musste.
2. Ist ein Antrag offensichtlich unzulässig, wird dieser nach § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht zugestellt. Diese Rechtsfolge ist zwingend.
VolltextVPRRS 2004, 0085
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - Verg 73/03
1. Gibt der Antragsteller kein eigenes Angebot ab, so kann sein mit dem Nachprüfungsantrag verfolgtes wirtschaftliche Interesse nur geschätzt werden.
2. Dieser Schätzung ist in erster Linie das Preisniveau zu Grunde zu legen, wie es sich in den von anderen Teilnehmern am Vergabeverfahren abgegebenen Angeboten widerspiegelt. Dabei ist regelmäßig auf das preisgünstigste Angebot, sondern auf den Durchschnittspreis aller eingegangenen Angebote abzustellen.
3. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn stichhaltige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens beim Fortgang des Vergabeverfahrens ein ebenso preisgünstiges Angebot abgegeben haben würde wie der preislich an erster Stelle liegende Bieter.
VolltextVPRRS 2004, 0084
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.11.2003 - 320.VK-3194-38/03
1. Übernimmt ein Bieter Leistungen, für die die VSt einen Kapazitätsnachweis verlangt hat, nicht selbst, sondern beabsichtigt er, hierfür Nachunternehmer einzusetzen, so ist der Kapazitätsnachweis des Nachunternehmers vorzulegen. Der Bieter selbst darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er keine Eigenerklärung für sich selbst abgegeben hat (§25 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A).*)
2. Ein Angebot mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann nur ausgeschlossen werden, wenn es mit der zielgerichteten Absicht eines Verdrängungswettbewerbs abgegeben wurde (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A).
3. Aus dem europäischen Richtlinienrecht kann nicht hergeleitet werden, dass ein Auftraggeber verpflichtet wäre, nur auskömmliche oder kostendeckende Preise der Bieter zu akzeptieren.*)
VolltextVPRRS 2004, 0083
BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03
Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an.*)
VolltextVPRRS 2004, 0082
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.01.2004 - 320.VK-3194-46/03
1. Die Vergabestelle verfügt bei der Wertung der Angebote über einen Beurteilungsspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist.*)
2. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist. Sind aufgrund eines Kommafehlers die Kosten für eine Position nur zu 10 % gedeckt, ist in dieser Position ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben.*)
VolltextVPRRS 2004, 0081
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2004 - 1 Verg 17/03
1. Veröffentlicht die Vergabestelle im Supplement zum Amtsblatt der EG, im Ausschreibungsanzeiger des Landes und in den Verdingungsunterlagen unterschiedliche Anforderungen an die Eignungsnachweise, ist für die Frage, welche Eignungsnachweise obligatorisch vorzulegen sind, auf den Inhalt der EU-weiten Vergabebekanntmachung abzustellen.*)
2. Die Mitwirkung eines Sachverständigen bzw. eines Beraters der Vergabestelle darf die Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. Die Entscheidungen im Vergabeverfahren, insbesondere diejenigen Entscheidungen, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes bzw. eine Ermessensausübung notwendig sind, sind von der Vergabestelle selbst zu treffen, § 2 Nr. 3 VOL/A.*)
Hat die Vergabestelle ursprünglich die Hinzuziehung externen Sachverstandes für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung für erforderlich erachtet, so liegt eine eigenverantwortliche Entscheidung der Vergabestelle regelmäßig nur dann vor, wenn sie durch den Sachverständigen bzw. Berater objektiv zutreffend und nachvollziehbar über die Entscheidungsgrundlagen aufgeklärt wurde.*)
3. Die Mitwirkung des Versicherungsberaters verstößt gegen § 6 Nr. 3 VOL/A analog, wenn der Berater ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gestaltung und am Ausgang des Vergabeverfahrens hat, z.Bsp. dadurch, dass zwischen der Vergabestelle und dem Berater ein erfolgsabhängiges Honorar bzw. Provisionszahlungen vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Maßstab für die zu honorierenden Leistungen, z.Bsp. das Volumen der erreichten Kosteneinsparungen, vom Maßstab des Vergabeverfahrens (wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung mehrerer Zuschlagkriterien) abweicht.*)
4. Nach § 17 Nr. 6 VOL/A sind Anfragen der Bewerber um sachdienliche Auskünfte unverzüglich und sachlich zutreffend zu beantworten; unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind die Antworten jeweils allen Bewerbern zugänglich zu machen.*)
5. Die Versagung der Antragsbefugnis kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter einen bei der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags geforderten Eignungsnachweis nicht vorgelegt hat, wenn die Vergabestelle selbst keine entsprechende Ausschlussentscheidung getroffen hat.*)
6. Für die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde ist § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. entsprechend anzuwenden.*)
VolltextVPRRS 2004, 0080
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2004 - 1 Verg 15/03
1. Zur Eigenschaft der Betreiberin eines Krankenhauses zur regionalen medizinischen Schwerpunkt- und Unfallversorgung sowie als Akademisches Lehrkrankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als öffentliche Auftraggeberin i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB; insbesondere zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art.*)
2.1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB ist zumindest hinsichtlich der Frage, an wen die Vorabinformation nach § 13 Satz 1 VgV abzusenden ist, entsprechend anzuwenden. Danach genügt das Absenden einer Vorabinformation an eine Zweigstelle eines Bieters dann nicht, wenn diese nicht als Empfangsstelle für Informationen an die tatsächliche Bieterin bzw. als deren Empfangsbevollmächtigte zu betrachten ist.*)
2.2. Ist eine Absendung der Vorabinformation nach § 13 Satz 1 VgV an eine Bieterin nicht erfolgt, so läuft die Frist des § 13 Satz 2 und 6 VgV jedenfalls ab Zugang der Vorabinformation bei dieser Bieterin.*)
3. Ist der Wertungsvorgang nicht dokumentiert, so dass nicht zu erkennen ist, ob die Vergabestelle überhaupt eine Prüfung in den einzelnen Wertungsstufen vorgenommen hat, so genügt regelmäßig allein der Verweis auf die preisliche Reihenfolge der Angebote nach Submission nicht, um die Annahme der offensichtlich fehlenden Zuschlagschance eines Angebots zu stützen (zu § 107 Abs. 2 S. 2 GWB).*)
4. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach § 26 VOL/A in das pflichtgemäße Ermessen der Vergabestelle gestellt. Eine Anordnung der Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt demnach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert wäre.*)
5. Die Abweichung der Vergabekammer vom Antrag hinsichtlich der Auswahl einer zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geeigneten Maßnahme ist nicht nur nach § 114 Abs. 1 GWB zulässig; sie fällt der Antragstellerin auch kostenmäßig nicht zur Last (arg. ex. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).*)
VolltextVPRRS 2004, 0079
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2003 - Verg 58/03
1. Gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A sind Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.
2. Grund der Nichtzulassung der in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten öffentlichen Einrichtungen ist, dass diese Einrichtungen andere als erwerbswirtschaftliche Ziele, nämlich vorrangig soziale Belange, verfolgen und deshalb oftmals steuerliche Vorteile genießen. Da sie deshalb günstigere Angebote vorlegen könnten, besteht die Gefahr einer Verdrängung, privater Unternehmen bei der Vergabe im Preiswettbewerb.
3. § 7 Nr. 6 VOL/A verbietet nur die Auftragsvergabe im Wettbewerb, nicht aber die Erteilung von Aufträgen im Wege der freihändigen Vergabe, die in § 3 Nr. 4 lit. o VOL/A als eine Privilegierung der in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen ausdrücklich vorgesehen ist.
VolltextVPRRS 2004, 0078
OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03
1. Ungeachtet der darin eröffneten Spielräume zur Konkretisierung des Auftragsinhalts erlaubt es ein Verhandlungsverfahren nach VOL/A nicht, im Ergebnis der mit dem Bieter geführten Gespräche andere Leistungen zu beschaffen als mit der Ausschreibung angekündigt; die Identität des Beschaffungsvorhabens, so wie es die Vergabestelle zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht hat, muss gewahrt bleiben.*)
2. Von einem einheitlich ausgeschriebenen Auftrag können auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht nach Ablauf der Angebotsfrist Teile der zu erbringenden Leistung dergestalt abgespalten werden, dass ihre Verwirklichung nach Auftragserteilung zusätzlich von der Ausübung einer an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebundenen einseitigen Option des Auftraggebers abhängt; das gilt jedenfalls dann, wenn der verbleibende "Festauftrag" gegenüber dem ursprünglichen Ausschreibungsinhalt ein gegenständlich anderes Vorhaben ("aliud") darstellt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0077
OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2004 - WVerg 16/03
1. Das Angebot eines Bieters, dessen Eignung der Auftraggeber zunächst bejaht hat, kann nicht unter Eignungsgesichtspunkten deswegen von der Wertung ausgeschlossen werden, weil der Bieter zu einem nur funktional beschriebenen Aspekt der zu erbringenden Leistung keinen den Auftraggeber technisch überzeugenden Angebotsvorschlag unterbreitet hat; denn das berührt regelmäßig nicht die (unternehmensbezogene) Eignung des Bieters für Aufträge der ausgeschriebenen Art, sondern ist lediglich ein (auftragsbezogener) Gesichtspunkt der Angebotswertung selbst.*)
2. Verbinden die Ausschreibungsbedingungen eine für unterschiedliche technische Lösungsvarianten offene Leistungsbeschreibung mit der Ankündigung eines obligatorischen Bemusterungstermins, in dem die angebotene Leistung vorgestellt und erläutert werden soll, so kann der Angebotsinhalt jedenfalls nach Abschluss der Bemusterung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.*)
3. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen eine Befugnis der Vergabestelle zu einer Nachverhandlung, aber keinen Anspruch des Bieters hierauf oder auf Wertung eines Angebots, das der Bieter von sich aus nachträglich angepasst hat, ohne dass hierüber eine Nachverhandlung, auch wenn sie zulässig gewesen wäre, tatsächlich geführt worden ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0076
OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2003 - WVerg 7/03
1. Ein Nachprüfungsbegehren kann unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig sein, wenn zwischen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB und der späteren Einleitung des Vergabekontrollverfahrens längere Zeit (hier: mehr als 14 Monate) verstreicht, der Auftraggeber hieraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, die Beanstandung werde nicht weiterverfolgt, und sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens darauf eingerichtet hat.*)
2. Ein Rügeschreiben nach § 107 Abs. 3 GWB, das äußerlich im Namen eines tatsächlich existierenden, aber nicht als Bieter am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens gefertigt wird, kann nach dem Rechtsgedanken der "falsa demonstratio" dem "richtigen" Bieter zugeordnet werden, wenn die Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Beanstandung für diesen kraft seiner als Bieter im Vergabeverfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben werden sollte, und die Vergabestelle dies auch so verstanden hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0075
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 - Verg 21/03
1. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und Transparenz sicherzustellen, zur Ermittlung der von ihr zu erhebenden Gebühren mittels einer Gebührentabelle von Richtwerten ausgeht.*)
2. Jedenfalls bei nicht offensichtlich unzulässigen Anträgen stellt es keinen Ermessensverstoß dar, wenn die Vergabekammer, die über den Antrag mündlich verhandelt und sodann entschieden hat, die Gebühren nicht anders bemisst, wie wenn sie über die Begründetheit des Antrags entschieden hätte.*)
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