Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10873 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0074VK Bund, Beschluss vom 21.01.2004 - VK 2-126/03
1. Die DB Netz AG unterfällt dem Auftraggeberbegriff des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Aus der Zuordnung der DB Netz AG zu § 98 Nr. 2 GWB ergibt sich die Anwendbarkeit der Vorschriften des 3. Abschnittes der VOB/A nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Nr. 4 c VgV.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 3. Abschnitt, ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, und zwar jeweils in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises", sind keine bieterschützenden Vorschriften im Sinne des §§ 97 Abs. 7, 107 Abs. 2 S. 1 GWB.
4. Nach §25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen, die §21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Denn das vergabeverfahrensrechtliche Prinzip der Transparenz und der Gleichbehandlung des §97 Abs.1, 2 GWB gebietet die Wertung nur solcher Angebote, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind, so dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt und angegeben sein müssen.
5. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann die Interessen eines Bieters, dessen Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen ist, nicht mehr berühren.
6. Die Urkalkulation gehört nicht zu den geforderten Erklärungen. Sie enthält damit keine Erklärungen i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 3 VOB/A, die als wertungsrelevant vorzulegen wären.
VolltextVPRRS 2004, 0073
VK Sachsen, Beschluss vom 13.08.2003 - 1/SVK/098-03
1. Unzulässige Nachverhandlung im Sinne der §§ 24 Nr. 2 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A liegen dann vor, wenn im Rahmen eines Aufklärungsgespräches Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen und das ursprüngliche Angebot entsprechend geändert wird.
2. Ein derartiger Verstoß führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1d VOL/A.
VolltextVPRRS 2004, 0072
VK Sachsen, Beschluss vom 26.08.2003 - 1/SVK/097-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Verfahrens (Gebühr und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB zu tragen, da er als Zurücknehmender wie ein Unterliegender zu behandeln ist.
VolltextVPRRS 2004, 0071
VK Sachsen, Beschluss vom 15.10.2003 - 1/SVK/096-03
1. Nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A kann der Auftraggeber im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs nachverhandeln.
2. Die Überarbeitung und Neufassung eines für die Angebotsbewertung wesentlichen Angebotsteils, der wertmäßig etwa ein Drittel des Gesamtauftragsvolumens ausmacht, kann nicht als "nachträgliche technische Änderung geringen Umfangs" i. S. d. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A gewertet werden.
3. Nach den Vorschriften der § 25 Nr. 1 Abs. 1a i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind solche Angebote auszuschließen, die lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfanges abdecken.
VolltextVPRRS 2004, 0070
VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2003 - 1/SVK/95-03
1. Ähnlich wie bei der Parallelregelung des § 42 Abs. 2 VwGO muss es für die Antragsbefugnis und somit die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ausreichen, dass der Antragsteller darlegt, dass er durch die (behauptete) Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sein könnte.
2. Die in § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A angesprochenen Erzeugnisse und Verfahren darf der Auftraggeber mit triftigen Gründen vorgeben, d.h. wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
3. Vor der Bewertung der Angebote ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bietet.
4. Das Selbsthilferecht des Bieters entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber auf Verlangen eines Bieters, wie unklare oder widersprüchlich formulierte Positionen des Leistungsverzeichnisses zu verstehen sein sollen, diese Unklarheit nicht ausräumt.
VolltextVPRRS 2004, 0069
VK Sachsen, Beschluss vom 18.08.2003 - 1/SVK/093-03
Die Antragsrücknahme ist wie ein Unterliegen zu werten, weshalb der Kläder gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Verfahrenskosten trägt.
VolltextVPRRS 2004, 0068
VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2003 - 1/SVK/099-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühr und Auslagen) zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu bewerten ist.
VolltextVPRRS 2004, 0067
VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2003 - 1/SVK/099-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühr und Auslagen) zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu bewerten ist.
VolltextVPRRS 2004, 0066
VK Sachsen, Beschluss vom 14.11.2003 - 1/SVK/143-03
1. Der Antragsteller trägt bei Antragsrücknahme die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Hauptsacheverfahrens. Er ist wie ein Unterliegender im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB zu behandeln.
2. Die Höhe der Gebühr bei Antragsrücknahme bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens.
VolltextVPRRS 2004, 0065
VK Sachsen, Beschluss vom 07.10.2003 - 1/SVK/111-03
1. Der Auftraggeber darf bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Sind die Betriebskosten nicht als relevantes Zuschlagskriterium genannt, müssen Aspekte der Betriebs- bzw. Folgekosten bei der Frage des wirtschaftlichstes Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB völlig außer Betracht bleiben.
VolltextVPRRS 2004, 0064
VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2003 - 1/SVK/107-03
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem deutlich unter dem Haushaltssatz liegenden Angebot die Auskömmlichkeit des Angebots zu hinterfragen. Er hat eine Prüfung anzustellen, ob unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Risiken noch ein wirtschaftliches Angebot vorliegt.
2. Das Streichen einer LV-Vorgabe in den Verdingungsunterlagen ist eine unzulässige Änderung an diesen.
VolltextVPRRS 2004, 0063
VK Sachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1/SVK/106-03
Die Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren ist wie ein Unterliegen zu bewerten, weshalb die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB vom Antragsteller zu tragen sind.
VolltextVPRRS 2004, 0062
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2003 - 1/SVK/103-03
Ein Antrag, der die in § 108 Abs. 2 Satz 1 GWB geforderte Rechtsverletzung nicht beschreibt, ist offensichtlich unzulässig. Es ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Rechtsverletzung, Schaden und Verschlechterung der Zuschlagschancen sind schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen.
VolltextVPRRS 2004, 0061
VK Sachsen, Beschluss vom 16.12.2003 - 1/SVK/146-03
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens einschließlich der Begründung der einzelnen Entscheidungen in den Vergabeakten zu dokumentieren.
2. Verstößt ein Bieter gegen das Nachverhandlungsverbot aus § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, wird er mit seinem "Ursprungsangebot", d.h. mit dem zur Submission vorgelegten Angebot, in die Wertung einbezogen.
VolltextVPRRS 2004, 0060
VK Sachsen, Beschluss vom 26.01.2004 - 1/SVK/161-03
1. Innerhalb seines Spielraumes bei der Wertung von Nebenangeboten entscheidet der Auftraggeber mit sachgerechten Erwägungen über die Annahme oder Ablehnung eines zugelassenen Nebenangebotes. Die Vergabekammer ist deshalb darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Auftraggeber sachgerecht gewertet hat und der Auftraggeber von einer technischen und wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ausgehen konnte.
2. Der Bieter hat sein Nebenangebot - insbesondere bei einer alternativen technischen Realisierung - so umfänglich, vollständig und klar zu beschreiben, wie dies der Auftraggeber nach § 9 VOB/A auch in seinem Leistungsverzeichnis tun muss.
VolltextVPRRS 2004, 0059
VK Sachsen, Beschluss vom 19.01.2004 - 1/SVK/158-03
1. Ein Unternehmen kann dann von der Vergabe ausgeschlossen werden, wenn es nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt. Bei § 8 Nr. 5 i.V.m. § 25 Nr. 2 VOB/A handelt es sich um eine Kann-Vorschrift; der Auftraggeber muss folglich sein Ermessen ausgeübt haben.
2. Grundsätzlich gibt der Bieter durch seine Teilnahme am Wettbewerb zu erkennen, dass er aus seiner Sicht in der Lage ist, die Gesamtleistung vertragsgerecht zu erbringen. Die abgeforderte Nachunternehmerliste schränkt dies insoweit ein, als dass eben ein Teil der Gesamtleistung auf Nachunternehmer übertragen werden soll. In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters, gegenüber der Vergabestelle detailliert nachzuweisen, wie er seinen Bauleitungs- und Koordinierungspflichten nachkommen will.
VolltextVPRRS 2004, 0058
VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2004 - 1/SVK/153-03
1. Das Beifügen klar und unmissverständlich formulierter eigener, d. h. aus der Sicht der Vergabestelle fremder – Vertragsbedingungen, die der VOB/B und anderer zusätzlicher Vertragsbedingungen widersprechen, stellen eine unzulässige Veränderung an den Verdingungsunterlagen dar, was den zwingenden Ausschluss eines Angebotes nach sich zieht.
2. Einen Ausschluss hat es ebenso zur Folge, wenn ein Bieter an den ihm vom Auftraggeber ausgereichten Verdingungsunterlagen Änderungen mittels Streichungen, Ergänzungen etc. vornimmt.
VolltextVPRRS 2004, 0057
VK Bremen, Beschluss vom 19.06.2003 - VK 9/03
1. Ist ein Nebenangebot so gestaltet, dass die Vergabestelle nicht ohne besondere Schwierigkeiten die erforderliche Wertung vornehmen kann, entspricht das Nebenangebot also weder der Vorschrift des § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A, noch wird es der in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderung gerecht, dass die im Nebenangebot enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, kann das Nebenangebot mangels Gleichwertigkeit ausgeschlossen werden.
2. Das Geltendmachen von Bedenken allein ist kein Grund, einem Bieter den Zuschlag zu versagen. Wenn aber die Vergabestelle die geltend gemachten Bedenken nicht teilt und den Zuschlag entsprechend der unverändert gebliebenen Leistungsbeschreibung dem Bieter zu erteilen beabsichtigt, der zuvor Bedenken geltend gemacht hat, dann ist Voraussetzung dafür, dass der Bieter seine ursprünglich geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht erhält und fallen gelassen hat.
VolltextVPRRS 2004, 0056
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 Verg 7/03
1. Zur Frage, was unter dem Begriff "Investitionen" zu verstehen ist.
2. Enthalten die Vergabebekanntmachung und auch die später versandten Verdingungsunterlagen und Bieterinformationen keinerlei Mindestvorgabe hinsichtlich des Umsatzes, so muss auch kein Mindestumsatz nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn in einem Vergabevermerk von einem Mindestumsatz die Rede ist, sofern es sich hierbei nur um ein Hilfsmittel handelt.
VolltextVPRRS 2004, 0055
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2003 - Fall 1372
Dem Auftragnehmer steht eine veränderte Vergütung für die Differenz zwischen den Transport- und Entsorgungskosten für den zu kalkulierenden bituminösen Oberbau und der ausgeführten Abfuhr teerhaltigen Aufbruchs zu.
VolltextVPRRS 2004, 0054
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 Verg 5/03
1. Der öffentliche Auftraggeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.
2. Im Fall geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.
3. Grundsätzlich hat der Bieter alle in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben einzureichen.
4. Zu der Frage, ob Einheitspreislisten zu den Erklärungen gehören, die zwingend mit der Angebotsabgabe einzureichen sind.
5. Ein Unternehmen ist dann nicht von einem Vergabeverstoß betroffen, wenn sein Angebot in einer solchen Weise mangelhaft ist, dass es dem Ausschluss unterliegt. In einem derartigen Fall fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis von § 107 Abs. 2 GWB.
6. Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen entspricht nach herrschender Ansicht nur dann der Billigkeit, wenn dieser eigene Anträge stellt, ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat.
VolltextVPRRS 2004, 0053
EuGH, Urteil vom 12.02.2004 - Rs. C-230/02
1. Die Artikel 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung stehen dem Ausschluss einer Person von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nach Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag nicht entgegen, wenn diese Person sich nicht an dem Vergabeverfahren beteiligt hat, weil sie sich aufgrund angeblich diskriminierender Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen nicht in der Lage gesehen hat, die Gesamtheit der ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, sie jedoch vor Erteilung des Zuschlags keine Nachprüfung der genannten Spezifikationen eingeleitet hat.*)
2. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung steht dem entgegen, dass das Interesse einer Person an einem Auftrag als entfallen gilt, weil sie es unterlassen hat, vor Einleitung eines in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens eine Schlichtungsstelle wie die durch das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz) von 1997 geschaffene Bundes-Vergabekontrollkommission anzurufen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0052
OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2004 - 20 U 1697/03
1. Im Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge ist seit langem und unabhängig von der Anwendbarkeit der Nachprüfungsregeln des GWB anerkannt, dass eine Ausschreibung grundsätzlich ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis schafft, welches für die übrigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Beachtung der seiner Ausschreibung zu Grunde liegenden Vergabevorschriften begründet.
2. Die Vergabestelle muss die vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien vollständig anwenden und ist gleichzeitig auf diese Kriterien beschränkt, darf also darüber hinaus keine weiteren, nicht zuvor angekündete Kriterien zur Auswahlwertung heranziehen.
3. Das Auswahlverfahren und die daraus abgeleitete Auswahlentscheidung müssen generell erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachenerwägungen ein Bewerber ausgewählt und ein anderer abgelehnt worden ist. Eine solche Transparenz ist vergaberechtlich auch dann geboten, wenn man der Vergabestelle insoweit einen Bewertungsspielraum zubilligt.
4. Der Kläger eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses darf die im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess einführen, auch wenn er am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligt war.
5. Liegt die Mangelhaftigkeit der Bewerberauswahl auf der Hand, so darf der Auftraggeber, gerade weil diese Mängel bei einem "unter dem Dach des Verhandlungsverfahrens" durchgeführten Planungswettbewerb unmittelbar auf diesen durchschlagen, den Wettbewerb nicht auslösen und damit Aufwendungen der Wettbewerbsteilnehmer verursachen, von denen aus Rechtsgründen von Anfang an feststeht, dass sie sinnlos sind.
6. "Freischwebenden" Gutachtenverfahren, bei denen mehrere Büros aufgefordert werden, Planungsvorschläge für die Lösung einer bestimmten Bauaufgabe zu erarbeiten, mag es grundsätzlich geben; solange aber ein Beschaffungsvorhaben wirksam ausgeschrieben ist, darf es nur in dem dadurch von der Vergabestelle selbst vorgegebenen Rahmen nach den danach einschlägigen Vergaberegeln in Auftrag gegeben werden.
7. Mit dem Sinn dieser Regeln wäre es offenkundig unvereinbar, den Auftragsgegenstand oder Teile davon außerhalb des Vergabeverfahrens bearbeiten zu lassen. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber die Ergebnisse dieser Bearbeitung anschließend im Vergabeverfahren zu verwenden beabsichtigte.
8. In den Konstellationen einer irrealen Amortisationschance, deretwegen jeder Teilnehmer Kosten nicht aufgewendet hätte, ist jeder Bewerber oder Bieter zur Geltendmachung seiner "umsonst" getätigten Aufwendungen legitimiert, weil er das Kostenrisiko nur wegen einer seinen Aufwendungen äquivalenten Chance eingeht, an der es gerade fehlt, wenn das Vergabeverfahren - oder der Verfahrensabschnitt, in dem die Kosten ausschließlich entstanden sind - mit einem "Anfangsfehler" behaftet ist, der einer Vergabenachprüfung nicht standhält.
9. Ein Schadensersatzverlangen ist nicht daran gebunden, dass der Bieter zuvor über ein - erfolgloses - Nachprüfungsverfahren versucht hat, den Eintritt seines Schadens zu verhindern; eine "Pflicht zur Nachprüfung" lässt sich dem Gesetz ausdrücklich nicht entnehmen.
10. Der Bieter ist mit seinem Schadensersatzverlangen nicht der Höhe nach auf die dem Gutachtenverfahren zu Grunde liegende pauschale Aufwandsentschädigung beschränkt. Denn diese Begrenzung wirkt sich (nur) bei einem rechtmäßigen Gutachtenverfahren aus, nicht aber wenn dieses Verfahren von Anfang an so nicht hätte stattfinden dürfen und die streitbefangenen Aufwendungen des Bieters gerade aus diesem Grunde von Anfang an sinnlos waren.
VolltextVPRRS 2004, 0051
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2004 - WVerg 17/03
1. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im Vergabenachprüfungsverfahren ist jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
2. Überschritten ist dieser Bereich regelmäßig, wenn wesentliche Streitpunkte im Nachprüfungsverfahren sich gerade aus dessen "prozessualer" Ausgestaltung i.S.d. §§ 107 ff GWB ergeben oder gemeinschaftsrechtlicheProbleme zum Streitstoff gehören.
3. Die vergaberechtskonforme Behandlung einer Nachunternehmererklärung ist im Vergaberecht üblich und alltäglich. Ihre Bewältigung kann von einem erfahrenen Auftraggeber regelmäßig verlangt werden.
VolltextVPRRS 2004, 0050
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.01.2004 - 320.VK-3194-47/03
Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) ist dann zu verneinen, wenn ein Antragsteller eine Rechtsverletzung rügt, deren Beseitigung seine Chance auf Zuschlagserteilung in keiner Weise verbessern kann, oder aber, wenn aus Gründen, die außerhalb der gerügten Rechtsverletzung liegen, eine Zuschlagserteilung auf sein Angebot ausscheidet (hier: das Angebot der ASt ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, weil sämtliche geforderten Angaben zur MSRL-Technik fehlen und das Angebot somit unvollständig ist).*)
VolltextVPRRS 2004, 0049
BGH, Beschluss vom 09.02.2004 - X ZB 44/03
a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.*)
b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0048
VOB-Stelle Eichsfeld, Entscheidung vom 13.01.2004 - 15.23
Ein Preisnachlass ohne Bedingungen kann nicht in jedem Fall bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Nebenangeboten gewertet werden.
VolltextVPRRS 2004, 0047
OLG Rostock, Beschluss vom 29.12.2003 - 17 Verg 11/03
Der Wert des Streitgegenstandes ist beim gegenständlichen Konzessionsvertrag auf die angebotenen Bauleistungen beschränkt.
VolltextVPRRS 2004, 0046
VK Thüringen, Beschluss vom 19.12.2003 - 216-4005.20-065/03-EF-S
Überprüft das von der Vergabestelle eingeschaltete Ingenieurbüro im Zusammenhang mit einem Vergabenachprüfungsverfahren die Mengenberechnungen, muss der unterlegene antragstellende Bieter die hierdurch entstandenen Aufwendungen der Vergabestelle nicht ersetzen.
VolltextVPRRS 2004, 0045
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 248/02
Ist nach den Vergabeunterlagen eine Bindefrist nicht zu beachten, darf ein innerhalb der Angebotsfrist abgegebenes Angebot regelmäßig nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Bieter von sich aus eine Annahmefrist bestimmt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0044
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 10/2003
1. Ein Generalübernehmer (GÜ) ist ein Unternehmer, der selbst keinerlei Bauleistung ausführt, sondern sämtliche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergibt. Er tritt lediglich als Vermittler auf, der Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsleistungen erbringt.
2. GÜ sind grundsätzlich ungeeignet, Auftragnehmer öffentlicher Bauaufträge zu sein. Bauleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung solcher Leistungen befassen bzw. die aufgrund ihrer Ausstattung in der Lage sind, die Leistungen selbst auszuführen.
3. Die Richtlinie 92/50 EWG des Europäischen Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, dass er die Voraussetzung für die Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, sofern er beweisen kann, dass er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.
VolltextVPRRS 2004, 0043
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 08/2003
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Es ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
2. Für den Fall, dass sich rechtlich selbständige juristische Personen an einem Vergabeverfahren beteiligen und diese selbständigen juristischen Personen wegen der Identität des Geschäftsführers jeweils wechselseitig von den Angebotspreisen Kenntnis erlangt haben, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob wettbewerbsbeschränkende oder unlautere Verhaltensweisen erkennbar sind, die mit den vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
VolltextVPRRS 2004, 0042
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004 - 13 Verg 26/03
1. Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.*)
2. Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält, sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gemäß § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.*)
3. Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0041
EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - Rs. C-252/01
Die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ist gemäß Art. 4 Abs. 2 auf Dienstleistungen, die die Küstenbeobachtung mittels Luftfotografie zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden, weil diese Dienstleistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG erfordern, zu denen die Erteilung einer militärischen Sicherheitsbescheinigung an das die Dienstleistung erbringende Unternehmen gehört.
VolltextVPRRS 2004, 0040
OLG Jena, Beschluss vom 14.10.2003 - 6 Verg 8/03
Honorarforderungen eines im Vergabeverfahren gemäß § 6 VOF tätig gewesenen Vergabebetreuers sind grundsätzlich keine notwendige Kosten der Rechtsverfolgung der Vergabestelle, wenn der Sachverständige sich erkennbar zur Verteidigung seiner Vorätigkeit quasi als Streithelfer vor der Vergabekammer betätigt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 22/03
1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht (§ 113 Abs. 2 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf dem die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz ergeht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB), eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, muss ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben.*)
2. Das verspätete Vorbringen löst - weil es nicht zum Nachteil der anderen Verfahrensbeteiligten verwertet werden darf - auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanzen (§ 110 Abs. 1 Satz 1, §§ 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB) aus.*)
3. Ob im Nachprüfungsverfahren nicht mehr um die Zuschlagserteilung, sondern mit einem Feststellungsbegehren nach § 114 Abs. 2 Satz 2, §§ 123 Satz 4, 114 Abs. 2 Satz 2 GWB (lediglich) noch um die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens gestritten wird, ist insoweit ohne Bedeutung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0202
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03
1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht. Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.*)
2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).*)
3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.*)
4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0038
VK Südbayern, Beschluss vom 15.12.2003 - 120.3-3194.1-56-11/03
Die Vergabe eines Subauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber, welcher sich als Bieter an der DSD-Ausschreibung beteiligt, ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 97 Abs. 1 GWB.
VolltextVPRRS 2004, 0037
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2003 - 1 Verg 4/03
1. Der Nachweis der Unzuverlässigkeit des Bieters erfordert keine rechtskräftige Verurteilung.
2. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet nur in Ausnahmefällen eine Einvernahme von Zeugen durch die Vergabekammer.
VolltextVPRRS 2004, 0036
BayObLG, Beschluss vom 21.11.2003 - Verg 18/03
1. Gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer, der einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt; ist die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zulässig.
2. In § 3 Abs. 3 VgV ist nur das Schätzverfahren für Dienstleistungsaufträge mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten (Satz 1) einerseits und mit unbefristeter Laufzeit oder nicht absehbarer Vertragsdauer (Satz 3) andererseits geregelt. Dienstleistungsverträge mit einer bestimmten Laufzeit von mehr als zwölf Monaten erfasst die Vorschrift nicht.
VolltextVPRRS 2004, 0035
VK Südbayern, Beschluss vom 10.11.2003 - 49-10/03
1. Antragsbefugt sind nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). Hieran würde es fehlen, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat und auch nicht darlegt, gerade daran durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß gehindert gewesen zu sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2001 - 1 Verg 5/00).*)
2. Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, wem ein Angebot zuzurechnen ist, ist das zum Eröffnungstermin vorliegende Angebot. Dieses legt die Identität des Bieters fest. Besteht wie hier Streit, wer als Bieter eines bestimmten Angebots anzusehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Dabei ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen; entscheidend ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage der Antragsgegnerin die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Zur Vorab-Informationspflicht des § 13 Satz 1 VgV.*)
4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen des Bieters an den Verdingungsunterlagen unzulässig und führen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zum Ausschluss des Angebots von der Wertung. Solche Änderungen können in Streichungen oder Ergänzungen, aber auch in der Herausnahme von Teilen aus den Verdingungsunterlagen (z.B. von Einzelblättern) bestehen (vgl. Motzke/Pietzcker/ Prieß, VOB-Kommentar, Rdnr. 39 zu § 21 VOB/A). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dies als Ausschlussgrund zuerst nicht erkannte und die fehlende Erklärung nachforderte, ist unbeachtlich.*)
5. Das fragliche Angebot der Antragstellerin kann nicht in ein Nebenangebot umgedeutet werden. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, an den ein strenger Maßstab anzulegen ist, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu sichern (Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, § 21 VOB/A, Rdnr. 41; vgl. a. Rusam, in: Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Aufl., § 21 VOB/A, Rdnr. 11 u. § 25 VOB/A, Rdnr. 7). Eine Qualifizierung als Nebenangebot, das lediglich gegen § 21 Nr. 3 VOB/A verstößt, kommt nur in Betracht, wenn aus einer Erklärung der Antragstellerin oder aus der äußeren Gestaltung des Angebotes erkennbar ist, dass der Bieter ein Nebenangebot abgeben wollte (vgl. a. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 6. Februar 2001, VK 1 - 03/01 zu § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3).*)
6. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nur dann zulässig, wenn sich aus den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung kein ausdrücklicher anderslautender Hinweis ergibt. Eine Ausnahme hiervon sollte nur für technisch abweichende Nebenangebote gelten.*)
7. Der Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 GWO) ist für den Auftraggeber ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bieters oder Bewerbers (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB/A). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.08.2003 vorgelegte Auszug aus dem Gewerbezentralregister datierte vom 08.07.2002. Die Antragstellerin hat damit eine wesentliche Forderung, dass Auszüge nicht älter als drei Monate sein dürfen, nicht erfüllt. Der Antragsgegnerin war es somit nicht möglich, die Zuverlässigkeit und damit die Eignung der Antragstellerin zeitnah und abschließend zu beurteilen. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, hierüber weitere Nachforschungen anzustellen. Auf Grund der kurzen Fristen im Vergabeverfahren ist der administrative Aufwand der Vergabestelle bei der Eignungsprüfung in vertretbaren Grenzen zu halten. Darüber hinaus begründet des Vergaberecht hinsichtlich des Nachweises der Eignung Obliegenheiten für Bieter und Bewerber, deren Nichtbeachtung zu ihren Lasten gehen. Die Darlegungslast über die Erfüllung der Eignungskriterien liegt deshalb beim Bieter.*)
VolltextVPRRS 2004, 0034
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Die Entscheidung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, unterliegt der Nachprüfung im Verfahren nach §§ 107 ff GWB.*)
2. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben. Unbeachtlich sind theoretisch denkbare Aufhebungsgründe, die von einem anderen Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellt werden, ohne dass sich die Vergabestelle hierauf beruft.*)
3. Dass nur eines von mehreren Angeboten die Hürde der 1. Wertungsstufe nach § 25 Nr. 1 VOB/A nimmt, rechtfertigt alleine nicht die Aufhebung der Ausschreibung.*)
4. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer marktorientierter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sein.*)
5. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter wegen Mangelhaftigkeit der geforderten Nachunternehmererklärungen ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0033
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2004 - VK-SH 21/03
1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind auch durchlaufende Kosten zu berücksichtigen, soweit diese obligatorischer Vertragsbestandteil werden. Darauf, dass der Auftragnehmer unter Umständen kein wirtschaftliches Interesse in Form einer Gewinnerzielungsabsicht an diesen Kosten hat oder dass der Auftragnehmer für diese Kosten das wirtschaftliche Risiko selbst tragen will, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.*)
2. Für beigeladene Bewerber im Vergabekammerverfahren bemisst sich der durch den Rechtsanwalt selbst zu bestimmende Gegenstandswert nach dem Angebot der eigenen Mandantin, da dieses Angebot Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist. Anders als in gerichtlichen Verfahren können durch die Beteiligten unterschiedliche Gegenstandswerte in Ansatz gebracht werden.*)
3. Die Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO ist ausgeschlossen, soweit der Verfahrensbeteiligte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0032
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2004 - VK-SH 21/03
1. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG zu bestimmen. Danach beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme. Diese ist grundsätzlich nach dem konkreten Preis des Angebots zu bestimmen, auf welches der Unternehmer die Zuschlagserteilung begehrt.
2. Zur Frage, ob auch „Durchlauf“-Posten (hier: Infrastrukturkosten) bei der Bestimmung der Auftragssumme zu berücksichtigen sind (hier: bejaht).
VolltextVPRRS 2004, 0031
OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2004 - 13 Verg 1/04
Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht.*)
VolltextVPRRS 2004, 0030
VK Südbayern, Beschluss vom 03.11.2003 - 48-10/03
1. Der primäre Rechtsschutz des GWB, den die Vergabekammer und das Beschwerdegericht gewährleisten sollen, endet mit der Zuschlagserteilung. Dies ergibt sich zunächst aus der Festlegung in § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, wonach ein erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann. Die Umschreibung der Aufgaben der Nachprüfungsinstanzen (vgl. § 102 GWB, § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB), das ihnen zur Verfügung gestellte "Instrumentarium" (vgl. § 114 Abs. 1 GWB) und die wichtigste Rechtsfolge der Verfahrenseinleitung (Verbot der Zuschlagserteilung nach § 115 Abs. 1 GWB) unterstreichen diese Zielrichtung deutlich.*)
2. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist unzulässig, wenn der Zuschlag vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erteilt war und somit die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht gegeben sind.*)
VolltextVPRRS 2004, 0029
VK Südbayern, Beschluss vom 27.08.2003 - 33-07/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Diese Bestimmung liegt im Sinne eines echten Wettbewerbes, indem sie speziell der leichteren Vergleichbarkeit der Angebote durch den AG dienen soll. Angebote, die dieser Anforderung nicht genügen, sind unvollständig und werden deshalb bei der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A ausgeschlossen.*)
2. Die Vergabekammer ist gem. § 114 Abs. 1 GWB bei ihrer Entscheidungsfindung an die gestellten Anträge nicht gebunden. Stellt die Kammer andere als die von der Antragstellerin ausdrücklich gerügten Rechtsverletzungen fest, kann sie diese Verstöße prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Ziel ihrer Entscheidung ist in jedem Falle die Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens.*)
VolltextVPRRS 2004, 0028
OLG Jena, Beschluss vom 19.12.2003 - 6 Verg 10/02
1. Eine Rücknahme des Nachprüfungsantrages ist - mit Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten - auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens möglich.*)
2. Im Falle der Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens - Verfahrenskosten und notwendige Kosten des Antragsgegners - beider Rechtszüge zu tragen. Die Rechtsgrundlagen dafür ergeben sich im Einzelnen wie folgt:
a) Die Kostenlast der Verfahrenskosten im Vergabekammerverfahren beruht unmittelbar auf Gesetz, § 128 Abs. 3, S. 1, S. 3 GWB
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog zu tragen.
c) Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Antragsgegners hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 4 GWB zu tragen. Dabei kann jedenfalls nach der in Thüringen geltenden Rechtslage offen bleiben, ob das aus § 128 Abs. 4 S. 2 GWB deshalb abzuleiten ist, weil die Antragsrücknahme dem in dieser Bestimmung geregelten Fall des "Unterliegens" entspricht (so OLG Düsseldorf VergabeR 2002,197,198; a.A. Boesen, Vergaberecht, § 128, Rn. 50). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man kraft der Verweisung des § 128 Abs. 4 S. 3 GWB die Vorschrift des § 80 Abs. 1 S. 6 ThürVwVfG anwendet.
d) Der Erstattungsanspruch des Antragsgegners im Beschwerderechtszug beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog.*)
3. Die Kosten eines Beigeladenen sind in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem unterliegenden Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, wenn er sich mit eigenen Sachanträgen - erfolgreich - am Verfahren beteiligt hat.*)
4. Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten außergerichtlich geschlossene Kostenvereinbarung verdrängt die gesetzliche Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO. Erst recht findet eine solche Vereinbarung im Rahmen der auf Billigkeitserwägungen gründenden Prüfung des § 162 Abs. 2 VwGO Beachtung.*)
VolltextVPRRS 2004, 0027
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 7/03
1. Zwar ist es nicht erforderlich, eine Verdachtsrüge zu erheben, auf Rückschlüsse und Vermutungen braucht ein Bieter seine Rüge nicht zu stützen; um das Verhältnis zum Auftraggeber nicht unnötig und möglicherweise auch zu Unrecht zu belasten.
2. "Erkannt" sind Vergabeverstöße immer dann, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist ausreichend das Wissen um einem Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten der Vergabestelle als fehlerhaft zu beanstanden.
VolltextVPRRS 2004, 0026
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2003 - VK 4/03
1. Das Unterlassen von Preisangaben in einer Vielzahl von Leistungspositionen führt dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben wurde
2. Ist der Auftraggeber auf der einen Seite verpflichtet, die Verdingungsunterlagen klar, eindeutig und erschöpfend aufzustellen (§ 9 VOB/A), so entspricht dies auf der anderen Seite der Verpflichtung der Bieter, ihren Angeboten die Angaben des Leistungsverzeichnisses vollinhaltlich zugrunde zu legen.
3. Das Vermischen von Leistungspositionen mit den dazu gehörigen Preisen beseitigt die Vergleichbarkeit mit den Angeboten der anderen Bieter, beeinträchtigt die Transparenz der Vergabeentscheidung und verletzt den Grundsatz des fairen Wettbewerbs der Bieter.
4. Fordert der Auftraggeber die aufgegliederte Angabe von Einheitspreisen, so kann davon nur in Ausnahmefällen durch Hinweis auf Sammelpositionen abgewichen werden und zwar allenfalls dann, wenn es sich um geringfügige Verstöße handelt, die keinerlei Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Bieters haben und keine Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Angebote nach sich ziehen.
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