Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10873 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
VPRRS 2003, 0581OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2003 - Verg W 3/03
Gemeinwirtschaftliche Leistungen des SPNV unterfallen der Pflicht zur öffentlichen Vergabe weder nach den §§ 97 ff GWB i.V.m. VgV noch nach EU-Gemeinschaftsrecht.
VolltextVPRRS 2003, 0580
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2003 - Verg W 5/03
Gemeinwirtschaftliche Leistungen des SPNV unterfallen der Pflicht zur öffentlichen Vergabe weder nach den §§ 97 ff GWB i.V.m. VgV noch nach EU-Gemeinschaftsrecht.
VolltextVPRRS 2003, 0579
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.09.2003 - 1 Verg 5/03
1. In einer EU-weiten Ausschreibung sind die geforderten Eignungsnachweise bereits in der Vergabebekanntmachung eindeutig zu benennen. Der öffentliche Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen weder zusätzliche noch andere Belege für den Eignungsnachweis fordern oder gestatten. Der bloße Verweis auf Nachweise "gemäß §§ 7, 7a VOL/A" in der Vergabebekanntmachung beinhaltet nicht das Verlangen der Vorlage von Referenzen.*)
2. Im Rahmen des Eignungsnachweises ist der Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Kapazitäten konzernverbundener Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist zu führen.*)
3. Zu den Voraussetzungen für ein kommunalrechtliches Betätigungsverbot im Bereich der Abfallentsorgung (hier: verneint).*)
VolltextVPRRS 2003, 0578
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.08.2003 - 1 Verg 12/03
1. Die Rügefrist nach § 107 Abs. 1 S. 3 GWB beginnt bereits dann, wenn der Bieter Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der aus seiner subjektiven Sicht den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und es als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.*)
2. Die - subjektiv für erforderlich gehaltene - Beschaffung von Beweismitteln für ein mögliches späteres vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren hat keinen (hinaus schiebenden) Einfluss auf den Beginn der Rügefrist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0577
VK Hamburg, Beschluss vom 19.09.2003 - VgK FB 5/03
1. Durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung wird das Nachprüfungsverfahren automatisch beendet. Eine Überprüfung, ob eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist, scheidet aus. Dies ist Ausfluss der auch im Verfahren vor den Vergabekammern geltenden Dispositionsmaxime. Eine mündliche Verhandlung ist nicht mehr durchzuführen.*)
2. Rechtsgrundlage für die Erledigung sowie die daraus folgende Kostenentscheidung ist die analoge Anwendung der §§ 91a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. Hierbei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. In der Regel wird der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausreichend.*)
VolltextVPRRS 2003, 0576
EuGH, Beschluss vom 09.04.2003 - Rs. C-424/01
Artikel 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, vorzusehen, dass eine für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz, die über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen entscheidet, die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, der mit der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung begründet wird, berücksichtigen muss oder darf, sofern die auf den Erlass dieser vorläufigen Maßnahmen anwendbaren nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die Vorschriften für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.*)
VolltextVPRRS 2003, 0712
VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2003 - VK-8/2003
Der Auftraggeber darf nicht nach Belieben von den veröffentlichten Kriterien abrücken, da dies ebenso zu Manipulationsmöglichkeiten führt. Lässt der Auftraggeber die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien außer acht, liegt ein Wertungsausfall vor, der den Wettbewerb verzerrt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0575
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2003 - 2 Verg 17/02
Benennt ein Bieter in einem Vergabeverfahren von zwei zum Einsatz tauglichen Lamellensystemen nur das von der Vergabestelle nicht erwünschte in seinem Angebot, so kann er sich später nicht daruf berufen, durch die Wendung "die Arbeiten werden mit Zustimmung im Einzelfall ausgeführt" der Vergabestelle eine Wahlofferte unterbreitet zu haben.
VolltextVPRRS 2003, 0574
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2003 - Verg 40/03
Nebenangebote sind prinzipiell zu werten, außer sie wurden vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen nicht zugelassen.
VolltextVPRRS 2003, 0573
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 24/03
Ein Bieterausschluss mit der Begründung, der Bieter habe die Angaben über die Nachunternehmerleistungen nicht schon im Angebot vorgelegt oder nur unvollständig nachgereicht, ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2003, 0572
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2003 - Verg 11/03
Einem Bieter, der die in einem Vergabeverfahren verlangten Kriterien nicht erfüllt, ist kein Einblick in die Leistungsnachweise anderer Bieter zuzubilligen.
VolltextVPRRS 2003, 0571
OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 15/02
1. Aus der Befugnis eines Bieters, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung einem Vergabenachprüfungsverfahren zu unterwerfen, ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen die Vergabestelle auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Ein solcher Anspruch scheidet insbesondere aus (und kann mithin auch nicht Gegenstand einer Anordnung der Vergabekammer sein), wenn die Vergabestelle von dem ausgeschriebenen Vorhaben endgültig Abstand nimmt.*)
2. § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A begründet kein Wertungsermessen für die Vergabestelle, sondern zwingt zum Ausschluss, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Soweit letztere an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpfen, wird diese Sollvorschrift aber die Möglichkeit eröffnen, einen Wertungsausschluss nicht als geboten zu erachten, wenn das Fehlen der geforderten Angaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen kann.*)
3. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte verlangt und der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot nicht oder nicht vollständig macht.*)
4. Soweit die Vergabestelle nach Maßgabe von § 24 VOB/A zulässige Nachverhandlungen führen darf, besteht vorbehaltlich der Grenzen von Treu und Glauben jedenfalls kein entsprechender Anspruch des Bieters hierauf.*)
5. Aus der Verpflichtung der Vergabestelle, die aus § 25 VOB/A ersichtlichen Wertungsstufen zu beachten, folgt nicht, dass die anfänglich übersehene oder unbeanstandet gebliebene Unvollständigkeit eines Angebots nicht auch dann - auf der ersten Wertungsstufe - noch zum Wertungsausschluss führen dürfe, wenn das Angebot zunächst als vermeintlich wertungsfähig in die engere Wahl gezogen wurde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0570
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.07.2003 - 5 Verg 5/02
Nach § 25 Ziff. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote nur solche Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Eignung eines Bieters kann jedoch nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüfte werden kann.
VolltextVPRRS 2003, 0569
VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2003 - 1/SVK/38-03
1. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 3 VOB/A nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.*)
2. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) - auch und gerade, wenn sie als Bedarfsposition gekennzeichnet sind - nur dann gewertet werden, wenn der Auftraggeber dies vorher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlautbart hatte und ein Wissenszuwachs hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Position besteht. Bloße Vermutungen reichen nicht.*)
3. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann die Vergabekammer den Auftraggeber - ausnahmsweise - nach § 114 Abs. 1 GWB verpflichten, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0568
OLG Jena, Beschluss vom 15.07.2003 - 6 Verg 7/03
1. Ein Angebot genügt nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, wenn es lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs abdeckt. Es unterliegt dann zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) VOL/A.*)
2. Sehen die Ausschreibungsbedingungen die Unterteilung in Lose und eine losweise Vergabe vor, entspricht ein Angebot, das nur einzelne Leistungsbestandteile eines Loses umfasst, nicht dem vorgeschriebenen Mindestleistungsumfang. Das gilt selbst dann, wenn die Vergabestelle im Einzelfall einer Bewerbung um "Teillose" zustimmt. Der Begriff Teillos ist nicht gleichbedeutend mit "Teil eines Loses", sondern dient nach der Terminologie der VOB/A – als Unterfall des Oberbegriffs "Los" (vgl. § 4 Nr. 2 VOB/A) – lediglich der rechtstechnischen Abgrenzung zum sog. "Fachlos" im Sinne des § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A. Ein Teillos beschreibt insoweit den Inhalt einer kohärenten, nicht weiter zerlegbaren Leistung.*)
3. Selbst wenn die Vergabestelle einer auf einzelne Teilleistungen eines Loses beschränkten Bewerbung im Einzelfall zustimmt, kann sich der betreffende Bieter hierauf nicht berufen. Denn die Vergabestelle ist – wie § 24 Nr. 2 VOL/A zeigt – an die Ausschreibungsbedingungen gebunden und kann diese nicht gegenüber einzelnen Bietern aufheben. Dürfte die Vergabestelle nachträglich einzelne Leistungsbestandteile eines Loses unter Abzug der anteiligen Vergütung an einen Konkurrenten vergeben, so wäre der betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation eines Bieters die Planungsgrundlage entzogen.*)
4. Die Ausschreibung einer Personenbeförderung verletzt nicht das in § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A verankerte Gebot eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung, wenn sie sich darauf beschränkt, Anzahl und Verlauf der Fahrtstrecken anzugeben. Die Frage, welche Kilometerleistungen und Kosten für Leerfahrten – An- und Rückfahrten ohne die Anwesenheit der Fahrgäste – zu veranschlagen sind, berührt allein die unternehmerische Innensphäre des Bieters und braucht daher von der Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt zu werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0567
OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2003 - 13 Verg 19/03
Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0566
BayObLG, Beschluss vom 29.07.2003 - Verg 8/03
Ausschluss eines Unternehmens von der Wertung mangels Vorlage des in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Zertifizierungsnachweises im Angebot.*)
VolltextVPRRS 2003, 0565
VK Hannover, Beschluss vom 16.06.2003 - VgK 10/2003
Das Angebot selbst bildet die Basis für die Wertung. Aufklärungsgespräche können nicht dazu dienen, ein unvollständigen Angebot zu vervollständigen.
VolltextVPRRS 2003, 0564
VK Hannover, Beschluss vom 18.03.2003 - 26045-VgK 24/2002
Bezog sich die ursprüngliche Beurteilung eines Bieteres durch die Vergabestelle gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A auf ein mittlerweile insolventes Unternehmen, so hat die Vergabestelle diesen neuen Sachverhalt bei der Beurteilung der Eignung dieses Bieters mit einzubeziehen. Eine Schlussfolgerung der Vergabestelle, dass jetzt das Angebot der ASt wegen mangelnder Leistungsfähigkeit abzuweisen ist, entspricht den Vergabebestimmungen, weil er sich zum Einen nicht mit dem Einsatz eines ihm bislang unbekannten Nachunternehmers und zum Anderen nicht mit der Ausführung der Leistungen mittels vom Insolvenzverwalter gemieteten Maschinen und geliehenem Personals einverstanden erklären kann.
VolltextVPRRS 2003, 0563
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2003 - 1 VK 25/03
Macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner wolle ihn mit einem nicht kostendeckenden Angebot vom Markt verdrängen, muss der Antragsteller darlegen, dass der vom Antragsgegner gebotene Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht. Vom Vorliegen dieses Kriteriums ist in der Regel erst auszugehen, wenn sich die Preisabweichung grob darstellt, was angenommen wird, wenn diese über 20 bis 25% liegt.
VolltextVPRRS 2003, 0562
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2003 - 1 VK 29/03
Die Nichtigkeitswirkung des § 13 VgV gilt auch für öffentliche Aufträge, die entgegen einer Ausschreibungspflicht nicht öffentlich ausgeschrieben worden sind.
VolltextVPRRS 2003, 0561
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2003 - 1/SVK/039-03
1. Die Antragserfordernisse des § 108 Abs. 2 GWB sind erfüllt, wenn der Antragsteller in seinem Antrag zwar nicht ausdrücklich darlegt, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, diese aber als Anlage dem Antragsschriftsatz beigefügt hat.*)
2. Einem Unternehmen, das wegen eines zu hohen Nachunternehmer-Anteils vom Verfahren berechtigtermaßen gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen wurde, fehlt die für ein Nachprüfungsverfahren gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung.*)
3. Unklare Angaben zum Nachunternehmeranteil müssen vom Auftraggeber nicht aufgeklärt werden, denn diese Aufklärung kann eine gem. § 24 VOB/A unzulässige Veränderung des Angebots sein.*)
VolltextVPRRS 2003, 0560
BGH, Urteil vom 29.07.2003 - X ZR 160/01
1. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund es Anspruchs gehören, erledigt sind, und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
2. Zur Frage der Bindung des Auftraggebers an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen und eine sich daraus möglicherweise ergebenden Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen fehlerhafter Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2003, 0559
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 320.VK-3194-24/03
1. Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn die geforderten Erklärungen zu den Nachunternehmerleistungen und zur Tariftreue fehlen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ). Dies gilt insbesonders, wenn die fehlende Erklärung Einfluss auf den Wettbewerb hat.*)
2. Die Art und der Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Deshalb ist es notwendig, dass im Angebot Art und Umfang der Fremdleistung konkret benannt sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0558
VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2003 - 1/SVK/034-03
1. Eine separate und nochmalige Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber seine Auswahlentscheidung über den im Vorinformationsschreiben schon genannten Grund hinaus auf weitere, neue Gesichtspunkte stützt, der Antragsteller bei nochmaliger Rüge dieser nachgeschobenen Begründungen aber befürchten müsst, dass die vierzehntägige Schutzfrist des § 13 VgV ohne sofortige Einschaltung der Vergabekammer abzulaufen droht.*)
2. Das Leistungsverzeichnis ist gemäß § 10 Nr. 1 Abs. 1 b) i. V. m. § 9 VOB/A Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Dem gemäß nimmt der Bieter angebotsausschließende Änderungen an den Verdingungsunterlagen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A) vor, wenn er im Leistungsverzeichnis geforderte Leistungsparameter abändert, oder handschriftlich negiert.*)
3. Ein mit Änderungen an den Verdingungsunterlagen versehenes Originalangebot eines Bieters kann in aller Regel nicht als Nebenangebot gewertet werden. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A hat die mangelnde Anlage/Kennzeichnung eines Nebenangebotes zwar nur als ermessensgebundenen Ausschlussgrund ausgestaltet; der systematische Zusammenhang mit dem Erfordernis der Angabe von Nebenangeboten an transparenter Stelle der Verdingungsunterlagen (§ 21 Nr. 3 S. 1 VOB/A) fordert in der Regel - auch wegen des Erfordernisses eines transparenten und chancenreichen Wettbewerbs gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GWB - die Nichtberücksichtigung derartiger "umgedeuteter" Nebenangebote. Dies gilt erst recht, wenn die Änderungen des Bieters an den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Gleichwertigkeit eines (Neben-)Angebot aus technischen Gründen von vornherein ausschließen.*)
4. Der Auftraggeber ist gemäß § 24 Nr. 3 VOB/A nicht berechtigt, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs das Angebot "kostenneutral" auf nunmehriges LV-Niveau zu heben.*)
5. § 7 Nr. 1 VOB/A fordert, dass vergaberechtliche Entscheidungen immer autonom vom Auftraggeber selber zu treffen sind und es auf Einschätzungen eingeschalteter Sachverständiger nicht entscheidend ankommen kann (ständige Rechtsprechung seit Beschl. v. 28.11.2000, 1/SVK/103-00).*)
VolltextVPRRS 2003, 0557
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2003 - 1 VK 28/03
Eine Bietergemeinschaft besteht ihrem Inhalt und Zweck nach nur so lange, wie das Angebotsverfahren läuft und der den Zweck des Zusammenschlusses bildende Auftrag noch nicht erteilt wurde. Existiert eine Bietergemeinschaftt nicht mehr, ist zu klären, ob eine aus ihr hervorgegangene Gemeinschaft, die in das bestehende Vergabeverfahren eintreten will, als ein antragsbefugtes Unternehmen i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB angesehen werden kann.
VolltextVPRRS 2003, 0556
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2003 - 1 VK 30/03
Sind in einem Vergabeverfahren um die Lieferung von Schulbüchern zur Wertung mehrere Bieter zugelassen, die im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes und auf der Grundlage des LV hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit offensichtlich gleichwertige Angebote eingereicht haben, hat die Vergabe per Losentscheid Vorrang. Sie ist eine Ausprägung der prononcierten Mittelstandsfreundlichkeit des deutschen Vergaberechts. Rechtspolitische Intention der Vorschriften über die Losvergabe ist die Förderung des Mittelstandes, ohne dass dies einen Anspruch auf Bevorzugung beinhaltet.
VolltextVPRRS 2003, 0555
VK Arnsberg, Beschluss vom 08.07.2003 - VK 3-12/2003
Ein Nachprüfungsverfahren ist auch im VOF-Verfahren nicht ohne Rüge zulässig.*)
VolltextVPRRS 2003, 0554
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2003 - 320.VK-3194-18/03
1. Maßgebend für die Verhältnismäßigkeit zwischen Preis und Leistung ist immer das Angebot mit seinem für die Bauleistung geforderten Gesamtpreis (Angebotssumme). Außer Betracht kann bleiben, ob etwa die Preise für einzelne Positionen in einem Missverhältnis zur entsprechenden Einzelleistung stehen. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen oder einzelnen Teilen des Angebotes ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es drauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist.
2. Unterkostenpreise sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zur gezielten und planmäßigen Verdrängung von Wettbewerbern angeboten werden.
3. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bieters bestehen nicht allein deshalb, weil der angegebene Kreditversicherer nicht in der Liste der zugelassenen Kredit- und Kautionsversicherer des Vergabehandbuches enthalten ist. Diese Liste ist nicht abschließend.
VolltextVPRRS 2003, 0553
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.07.2003 - VK 2-14/2003
Die Zusage eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit einer Ausschreibung preisgebundener Bücher (Schulbuchbestellungen) ist eine zulässige handelsübliche Nebenleistung nach § 7 Abs. 4 Ziff. 4 BPrG, auch wenn im Einzelfall ein Zahlungsziel über 60 Tage angeboten wird.*)
VolltextVPRRS 2003, 0552
OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2003 - 10 U 1002/02
Geht der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, so verjährt dieser in der kurzen Verjährungsfrist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis - hier werkvertraglicher Vergütungsanspruch - gilt (in Anknüpfung an BGH NJW 1968, 547).*)
Der Lauf der Verjährung beginnt nicht vor Kenntnis des Geschädigten von den für die Ersatzpflicht maßgebenden Umständen. Die kurze Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem pflichtwidrigen Verhalten und der Person des dafür Verantwortlichen Kenntnis erlangt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0551
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001 - 7 U 299/97
1. Gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 VOB/A ist der Ausschreibende nicht verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Gleichen sich die Gebote der verschiedenen Teilnehmer in technischer, gestalterischer oder funktionsbedingter Hinsicht, gewinnt der wirtschaftliche Aspekt ausschlaggebende Bedeutung (BGH NJW 2000, 661). Diese ausschlaggebende Bedeutung kann, muss aber nicht der Preis haben. (Hierzu Nichtannahme-Beschluss des BGH vom 13.05.2003)
2. Die Prüfung einer Schlussrechnung durch die Bauleitung und Zahlung schließen den Auftraggeber nicht mit Einwendungen aus, wie nach dem Vertrag abzurechnen ist und ob ein Auftrag erteilt worden ist.
3. In der Festlegung einer die DIN 18300 unterschreitenden Abrechnungsbreite liegt kein Verstoß gegen § 9 ABGB und auch nicht gegen § 3 AGBG. Die Klausel führt zwar zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer, sie hat aber auch einen nicht unerheblichen Rationalisierungseffekt, der eine Vereinfachung der Abrechnung des Auftragnehmers zur Folge hat.
VolltextVPRRS 2003, 0549
VK Hannover, Beschluss vom 26.05.2003 - VgK 4/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0548
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.06.2003 - VK 1-10/2003
Nebenangebote können nicht als gleichwertig betrachtet werden, wenn sie zwingende Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung (sog. K.O.-Kriterien) nicht erfüllen. Solche können indiziert sein durch die verbale Darstellung gekennzeichnet durch das Wort "nur".*)
VolltextVPRRS 2003, 0547
OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2003 - 13 Verg 15/03
In Fällen, in denen im Rahmen einer Ausschreibung im offenen Verfahren aus dringenden Gründen übergangsweise eine befristete freihändige Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Nachprüfung dieser freihändigen Vergabe bestehen.
In derartigen Fällen können auf Antrag auch vorläufige Maßnahmen nach § 115 Abs. 3 GWB getroffen werden.
VolltextVPRRS 2003, 0546
VK Sachsen, Beschluss vom 18.06.2003 - 1/SVK/042-03
1. Das Formerfordernis der Rüge eines Vergabeverstoßes beim Auftraggeber gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB wird auch durch eine mündliche Rüge gegenüber einem verantwortlichen Vertreter des Auftraggebers erfüllt.
2. Ist das Angebot eines Bieters vor dem Hintergrund vielfacher Abfragen des Auftraggebers zu angebotenen Leitfabrikaten und -typen im Leistungsverzeichnis wegen hunderter fehlender Angaben lückenhaft, widersprüchlich und somit für den Auftraggeber - objektiv gesehen - nicht eindeutig abgefasst, ist es gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0545
OLG Bremen, Beschluss vom 18.08.2003 - Verg 6/2003
Ein Fax-Schreiben kann im Vergabeverfahren nicht nur die Ankündigung eines Zuschlags, sondern bereits den Zuschlag selbst darstellen, wenn der Wortlaut nach dem Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen ist.
VolltextVPRRS 2003, 0704
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2003 - Verg 20/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0544
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2003 - 11 Verg 2/02
1. Ein Feststellungsantrag nach den §§ 114, 123 GWB ist unzulässig, wenn der Nachprüfungsantrag seinerseits (z. B. wegen nicht unverzüglicher Rüge, auszuschließendem Angebot, nicht ausreichender Darlegung eines möglichen Schadens, sonst fehlender Antragsbefugnis o. ä.) nicht zulässig war.
2. Eine wirksame Vertragsübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB, d. h. die vom Auftraggeber genehmigte vollständige Überleitung von erteilten Aufträgen auf einen neuen Auftragnehmer, stellt grundsätzlich keine de-facto-Vergabe dar und bedarf keiner erneuten Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2003, 0542
VK Südbayern, Beschluss vom 01.07.2003 - 22-06/03
1. Hat ein Bieter in seinem Angebot keine Prozentangaben gemacht, da er ein "selbstformuliertes" Angebot vorgelegt hat, in dem die Textpassagen, in denen Prozentangaben abverlangt werden, fehlen, so ist sein Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bei der Prüfung und Wertung auszuschließen.*)
2. Eine geforderte Erklärung oder Preisangabe, die bei Angebotsabgabe nicht vorliegt, kann nach § 24 VOB/A im Rahmen der Angebotsaufklärung nicht nachgeholt werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0541
VK Südbayern, Beschluss vom 25.06.2003 - 16-04/03
1. Gemäß § 108 Abs. 2 GWB muss die Antragsbegründung u. a. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung enthalten. Dies hat zumindest so umfassend zu erfolgen, dass die Vergabekammer die Antragsbefugnis feststellen kann. Fehlt es daran, ist der Antrag sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 108 als auch gegen § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB unzulässig. Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 110 GWB folgt daraus, dass die diesbezügliche Darlegungslast bei dem antragstellenden Unternehmen liegt.*)
2. Die Rügeobliegenheit besteht nur im Vergabe-, nicht im Nachprüfungsverfahren. Eine Obliegenheit zur (unverzüglichen) "außergerichtlichten" Erklärung einer Rüge entsteht somit nicht mehr, wenn ein Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens, das er wegen eines anderen Vergaberechtsverstoßes beantragt hat, von einem weiteren Verstoß Kenntnis erlangt, den er nunmehr - zulässigerweise - in das Verfahren einbringen will (§ 107 GWB).*)
VolltextVPRRS 2003, 0540
VK Südbayern, Beschluss vom 13.03.2003 - 05-02/03
1. Zu einer Zwischenentscheidung darüber, dass sich das auf die Gewährung von Primärrechtsschutz gerichtete Vergabenachprüfungsverfahren infolge Zuschlagserteilung erledigt hat.*)
2. Gemäß § 115 Abs. 1 GWB darf nach Zustellung eines Antrages auf Nachprüfung an den Auftraggeber dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und den Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen. Unter Zustellung i. S. des § 115 Abs. 1 GWB ist nur die förmliche Zustellung nach dem VwZG bzw. den Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder gemeint. Eine formlose Bekanntgabe genügt daher nicht, um das Zuschlagsverbot auszulösen. Die Zustellung muss ferner an den richtigen Adressaten bewirkt worden sein, wenn der "richtige Auftraggeber" von dem Antrag Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund sieht § 108 Abs. 2 GWB vor, dass die Antragsbegründung die Bezeichnung des Antragsgegners, im Regelfall der Auftraggeber, enthalten muss. Dies soll der Vergabekammer die Zustellung des Nachprüfungsantrages nach § 110 Abs. 2 GWB und damit auch die Anforderung der Vergabeakten ermöglichen.*)
3. Wird der Nachprüfungsantrag an die Vergabestelle zugestellt und braucht sich die Antragsgegnerin dies nach den hier anzuwendenden allgemeinen Verfahrensregeln des Art. 14 Abs. 1 BayVwVfG (Verfahrensvollmacht) nicht zurechnen zu lassen, ist sie nicht gemäß § 115 Abs. 1 GWB gehindert, wirksam einen Vertrag über die streitgegenständliche Leistung zu schließen.*)
4. Ein Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist dann nicht mehr zulässig, wenn die Erledigung durch Zuschlagserteilung bereits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer erfolgt ist.*)
5. Zur Vorgehensweise der Vergabekammer bei einer falschen Benennung des Antragsgegners im Nachprüfungsantrag.*)
VolltextVPRRS 2003, 0539
VK Südbayern, Beschluss vom 16.06.2003 - 21-06/03
1. Zum Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ("Schwellenwerte").*)
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.
Da die Vergabestelle in den Angebotsunterlagen die Vergabekammer als zuständige Stelle für die Nachprüfung behaupteter Verstöße genannt und die Antragstellerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie keinen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dies aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwertes nicht möglich ist, wäre es unbillig, ihr die Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat die Kosten des durch sein Verhalten begründeten Nachprüfungsverfahrens zu tragen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0538
VK Hamburg, Beschluss vom 14.08.2003 - VgK FB 3/03
1. Die Bindefrist (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) kann nicht nur im Anwendungsbereich der VOB/A, sondern ebenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden.
2. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung kann auf der Bedarfs- oder der Finanzierungsseite liegen. Mit dem Begriff "wesentlich" wird verdeutlicht, dass die Änderung der Grundlagen der Ausschreibung nicht unbedeutend, sondern einschneidend und nachhaltig sein muss. Erst wenn es für den Auftraggeber unzumutbar erscheint, den Zuschlag auf eines der Angebote zu erteilen, ist diese Schwelle überschritten. Es muss sich stets um außergewöhnliche Umstände handeln.
3. Der Normgeber hat durch die gewählte Zeitform "Perfekt" ("geändert haben") deutlich gemacht, dass es sich um ein Ereignis handeln muss, das bereits stattgefunden hat.
VolltextVPRRS 2003, 0537
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 20/03
1. Zur Frage des Nachweises der fachlichen Geeignetheit der Mitarbeiter in einem Abschleppunternehmen.
2. An die Nachweisanforderungen für die Eignung eines Bieters in den Ausschreibungsbedingungen ist die Vergabestelle gebunden. Das gebietet die Verpflichtung zu einem transparenten Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB) und zur Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB).
3. Ist das Angebot des Bieters auszuschließen, kann der Fortgang des Vergabeverfahrens weder dessen Interessen berühren noch den Bieter durch eine etwaige Nichtbeachtung des Vergaberechts in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verletzen.
4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich für den Fall zuzulassen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des antragstellenden Bieters, sondern gleichermaßen auch das alleine in der Wertung verbliebene Angebot des beigeladenen Bieters hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.
VolltextVPRRS 2003, 0536
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 5/03
1. Die Schwellenwertschätzung ist von dem öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 Abs. 10 VgV) durchzuführen und bemisst sich nach der erwarteten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung.
2. Eine pflichtgemäße Schätzung muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und trifft jenen Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
VolltextVPRRS 2003, 0535
VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2003 - 25-06/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen erhalten. Aus dieser Formulierung wird von der h. M. gefolgert, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Dabei ist es erforderlich, dass der Bieter im Angebot auch die jeweils geforderten Einzelpreise und Erklärungen benennt, da es sonst nicht vollständig ist. Fordert der Auftraggeber Angaben über in Einheitspreise einkalkulierte Zuschläge, so ist dies vom Bieter grundsätzlich zu befolgen, zumal solche Angaben durchaus hilfreich für die Ermittlung veränderter Nachtragspreise nach Vertragsabschluß, z. B. gemäß § 2 Nr. 3 bis 7 VOB/B sein können.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen.
Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehender rechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein.*)
3. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0534
VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 24-06/03
1. Nach § 16 Abs. 3 VOF hat der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. § 16 Abs. 3 VOF ist nicht lediglich eine Formvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt, dass § 16 Abs. 3 VOF zwar ein Wahlrecht eröffnet, aber zugleich auch eine Verpflichtung vorgibt, alle Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, anzugeben. Mit Angabe von Kriterien tritt eine Selbstbindung des Auftraggebers ein. Nach diesem Zeitpunkt ist es vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal wieder fallen zu lassen oder etwa nach Aufforderung zur Angebotsabgabe neue Kriterien einzuführen.*)
2. Zur Wahrung des Transparenzgebotes (§ 97 Abs. 1 GWB) ist ein Vergabeverfahren nach dem sog. Präqualifikationsverfahren und auf Grundlage der überarbeiteten Honorarangebote mit den ausgewählten Bietern zu wiederholen. Hierbei hat die Vergabestelle dann vor einem eventuell erneuten Bietergespräch sämtliche Auftragskriterien, die sie anwenden will (möglichst in der Reihenfolge der Bedeutung und der Gewichtung) allen Bietern bekannt zu geben. Eine erneute Überarbeitung der Honorarangebote muss aus der Sicht der Vergabekammer unterbleiben, da durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze die Antragstellerin und die Beigeladene Kenntnis über die jeweiligen Honorarangebote haben und die anderen zu beteiligenden Bieter hiervon nicht unterrichtet sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0533
OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2003 - 13 Verg 20/03
1. Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussicht kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags sofort erschließt. Eine weitergehende Berücksichtigung fehlender Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 115 Abs. 2 GWB würde das Recht des Antragstellers verletzen, seine Rügen in dem vorgesehenen Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel des Primärrechtsschutzes überprüfen zu lassen. Sie würde auch dem Ziel der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens zuwider laufen.*)
2. Zur Frage, wann das Angebot des Bieters eine Unterschrift, die den gesamten Angebotsinhalt abdeckt, enthält.*)
VolltextVPRRS 2003, 0532
OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2003 - 13 Verg 13/03
1. Zur Auslegung eines Angebots im Vergabeverfahren im Fall von Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis, die auf ein Ausschreibungsversehen zurückzuführen sind.*)
2. Ein Auftraggeber, der im Vergabeverfahren in Ausübung seines Ermessensspielraums die technische Gleichwertigkeit des Nebenangebots bejaht hat, ist daran im Nachprüfungsverfahren gebunden, soweit er nicht einen Gesichtspunkt übersehen hat, der so gravierend ist, dass es keinen Ermessensspielraum gibt.*)
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