Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2003, 0482VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2003 - 203-VgK-08/2003
1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen.
2. Gemäß § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. c VOL/A soll bereits die Bekanntmachung zur öffentlichen Ausschreibung unter anderem mindestens Angaben zu Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung enthalten. Angaben über Art und Umfang der Leistung sind für den Bieter entscheidend. Darunter ist sowohl die Qualität (Beschaffenheit) als auch die Quantität (Menge) der Leistung zu verstehen.
3. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A kann und muss der Auftraggeber nur solche Mengen und Massen zu Grunde legen, die er im Leistungsverzeichnis auch vorgegeben hat.
4. Hat der Auftraggeber auf jegliche Angabe zur voraussichtlichen Anzahl der für die im Leistungsverzeichnis aufgelisteten Fahrtstrecken verzichtet, durfte und darf er konsequenterweise derartige Mengen- und Vordersätze auch nicht bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A berücksichtigen.
5. Die Vergabestelle soll über die objektiven Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOL/A hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher oder fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.
6. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
7. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber bei solchen Bietern, die bereits für ihn tätig gewesen sind, auf die entsprechenden Eignungsnachweise verzichtet. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der an dem streitbefangenen Vergabeverfahren beteiligte Bieter in seiner Zusammensetzung nicht identisch ist mit der Arbeitsgemeinschaft, die zurzeit, im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses, die entsprechenden Transporte für den Auftraggeber durchführt.
8. Gemäß § 7 Nr. 5 können Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb unter anderem ausgeschlossen werden, über deren Vermögen das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist (lit. a) oder die sich in Liquidation befinden (lit. b). Eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögenslosigkeit ist mit einem Konkursverfahren oder einem Vergleichsverfahren zumindest gleichzusetzen.
9. Die Vorgabe des Gemeinsamen Erlasses des Niedersächsischen MW und des MI, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0481
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2003 - 203-VgK-07/2003
1. § 107 Abs. 2 Satz 1 ist dahingehend auszulegen, dass nur ein Interesse am Erhalt eines Auftrags eine Antragsbefugnis zu begründen vermag. Das bedeutet, dass im offenen Verfahren Bieter und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren darüber hinaus auch Bewerber oder Teilnehmer wie auch potenzielle Bewerber oder Teilnehmer antragsbefugt sein können. Dagegen sind Subunternehmer bzw. Lieferanten, die allenfalls ein mittelbares Interesse am Auftrag haben, von der Antragsbefugnis ausgenommen.
2. § 107 Abs. 3 GWB räumt den Bietern im Vergabeverfahren kein Ermessen dahingehend ein, ob eine Rüge vor Anrufung der Vergabekammer Aussicht auf Erfolg verspricht, sinnvoll ist oder nicht.
VolltextVPRRS 2003, 0480
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.03.2003 - 203-VgK-04/2003
1. Eine Entscheidung über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder den Abschluss eines Mietvertrages fällt nicht unter das Vergaberecht, da es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 4 GWB handelt, der öffentlich vergeben werden muss.
2. Die Überlassung von Werbeträgern zur eigenen Nutzung gegen Entgelt stellt keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 GWB, sondern einen Mietvertrag oder allenfalls eine Dienstleistungskonzession dar.
VolltextVPRRS 2003, 0479
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2003 - 203-VgK-01/2003
1. Indem der Auftraggeber 16 Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses als Bedarfspositionen behandelt, obwohl er diese im Leistungsverzeichnis nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnet hat, verstößt er gegen die Verpflichtungen aus § 9 Nr. 1, 2 und 3 VOB/A
2. Es ist eine nach § 30 Nr. 1 VOB/A zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
3. In Niedersachsen ist per Erlass geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.
VolltextVPRRS 2003, 0478
OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.2003 - Verg 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0477
BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 7/03
1. Zur Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags bei bevorstehender "de-facto-Vergabe".*)
2. Der Begriff "Verträge" in § 99 Abs. 1 GWB ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass er auch öffentlich-rechtliche Verträge umfasst (im Anschluss an EuGH vom 12.7.2001 Rs. C-399/98, VergabeR 2001, 380).*)
3. Rettungsdienste sind nach der im Freistaat Bayern gegebenen gesetzlichen Ausgestaltung keine vom Staat zu beschaffende Marktleistung, sondern als öffentliche Aufgabe wahrzunehmen; die Leistungserbringer werden unmittelbar hoheitlich tätig (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1184).*)
VolltextVPRRS 2003, 0476
OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.2003 - Verg 2/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0475
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2003 - Verg 66/02
1. Zum Begriff des öffentlichen (Dienstleistungs-)Auftrags gemäß § 99 Abs. 1 GWB.
2. Dem Bieter steht nach Kenntnisnahme von dem reklamierten Vergaberechtsverstoß - d.h. der sie begründenden Tatsachen und einer zumindest laienhaften Wertung, dass es sich um ein vergaberechtlich zu beanstandendes Verhalten handelt - im allgemeinen eine Zeitspanne von maximal zwei Wochen zur Verfügung, um seine Rüge anzubringen. Es handelt sich um eine Höchstfrist, die nach den jeweiligen Umständen des Falles auch kürzer bemessen sein kann.
3. Erforderlich für eine Verlängerung der Zuschlagsfrist ist das Vorliegen rechtfertigender Gründe, sie können etwa in einem erhöhten Wertungsaufwand oder in der durch Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahren eingetretenen zeitlichen Verzögerung des Vergabeverfahrens liegen.
4. Normen, die beispielsweise die Durchführung öffentlicher Aufträge, nicht aber das Vergabeverfahren betreffen, gehören nicht zu den Vergabebestimmungen, deren Einhaltung gemäß § 97 Abs. 7 GWB verlangt werden kann.
5. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV untersagt nach seinem klaren Wortlaut lediglich, dass die näher bezeichneten (voreingenommenen) Personen an "Entscheidungen" in einem Vergabeverfahren mitwirken. Die schlichte Informationserteilung wird von dem Mitwirkungsverbot nicht erfasst. Das entspricht im Übrigen auch ausdrücklich der Begründung des Regierungsentwurfs zur Vergabeverordnung.
6. Zur Frage der Zuverlässigkeit eines Bieters.
VolltextIBRRS 2003, 1666
KG, Beschluss vom 05.09.2000 - KartVerg 15/00
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextVPRRS 2003, 0474
KG, Beschluss vom 19.01.2001 - KartVerg 1/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0473
OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2003 - 13 Verg 12/03
Das Maß für Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten bestimmt sich nach seinem Antrag. Dessen Inhalt ist jedoch zuvor durch Auslegung zu ermitteln, insbesondere wenn beantragt wird, die Auftraggeberin müsse "nach der Rechtsauffassung der Vergabekammer" weiter verfahren. Die dazu dargestellte Rechtsauffassung wird nämlich der Antragsteller als eigene durchsetzen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0716
BGH, Urteil vom 08.04.2003 - KZR 39/99
Ein marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Behinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfügung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen voraus.*)
VolltextVPRRS 2003, 0472
VK Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 1/SVK/062-03
1. Die Merkmale Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind keine tauglichen Zuschlagskriterien nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A, da sie die Eignung des Bieters und nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes betreffen.*)
2. Die Ortsansässigkeit eines Bieters stellt grundsätzlich ein unzulässiges Zuschlagskriterium nach §§ 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3, § 9 a VOL/A dar.*)
3. Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchPrG) sind auch in die vergaberechtliche Beurteilung der Beschaffung von Schulbüchern einzubeziehen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf einzuhaltende Vorgaben jenes Gesetzes ausdrücklich hingewiesen hatte und sie somit zum Bestandteil der Ausschreibung gemacht hat.*)
4. Bei der Beschaffung von Schulbüchern verliert das Zuschlagskriterium Preis aufgrund vorgegebenen Preises (§§ 3, 5 BuchPrG) als auch erlaubter Nachlässe (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) seinen Auswahlcharakter im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nahezu vollständig. Die Auswahl hat dem gemäß vorrangig anhand anderer zulässiger Zuschlagskriterien nach § 9 a VOL/A zu erfolgen. Diese Konstellation entbindet den Auftraggeber aber mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht nach § 101 Abs. 5 GWB, § 3 a VOL/A.*)
5. § 7 Abs. 3 BuchPrG hindert die Anwendung des § 7 Abs. 4 BuchPrG (aufgrund klaren Wortlauts jener allgemeinen Ausnahmeregelung zu § 3 BuchPrG) bei Schulbuchbeschaffungen nicht.*)
6. Es entspricht - insbesondere nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - den üblichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, dass ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen noch nicht als mittelbarer Verstoß gegen die Buchpreisbindung anzusehen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0471
VK Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 1/SVK/061-03
1. Aufgrund der vierzehntägigen Vorinformationsfrist des § 13 VgV kann der Antragsteller bei seiner - unverzüglichen - Rüge beim Auftraggeber nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB im Regelfall nicht eine nahezu gleich lange Frist verstreichen lassen, um dann - nahezu zeitgleich - die Rüge beim Auftraggeber und den Antrag bei der Vergabekammer zu stellen. Das Kriterium der Unverzüglichkeit der Rüge nach Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes ist immer einzelfallbezogen zu betrachten. Die in der Rechtsprechung entwickelte (Maximal-)Frist von bis zu vierzehn Tagen ist von vornherein auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt.*)
2. Die Tatsache einer nahezu zeitgleichen Rüge beim Auftraggeber und Antragstellung bei der Vergabekammer widerspricht zwar der Intention des Gesetzgebers nach einer Abhilfemöglichkeit des Auftraggebers vor Anrufung der Vergabekammer durch den Antragsteller. Mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 107, 108 GWB) führt diese Verfahrensweise aber nicht zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages.*)
3. Die Merkmale Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind keine tauglichen Zuschlagskriterien nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A, da sie die Eignung des Bieters und nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes betreffen.*)
4. Die Ortsansässigkeit eines Bieters stellt grundsätzlich ein unzulässiges Zuschlagskriterium nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A dar.*)
5. Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchPrG) sind auch in die vergaberechtliche Beurteilung der Beschaffung von Schulbüchern einzubeziehen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf einzuhaltende Vorgaben jenes Gesetzes ausdrücklich hingewiesen hatte und somit zum Bestandteil der Ausschreibung gemacht hat.*)
6. Bei der Beschaffung von Schulbüchern verliert das Zuschlagskriterium Preis aufgrund vorgegebenen Preises für das Schulbuch selber (§ 3, 5 BuchPrG) als auch erlaubter Nachlässe (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) seinen Auswahlcharakter im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nahezu vollständig. Die Auswahl hat dem gemäß vorrangig anhand anderer zulässiger Zuschlagskriterien nach § 9 a VOL/A zu erfolgen. Diese Fallkonstellation entbindet den Auftraggeber aber mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht nach § 101 Abs. 5 GWB, § 3 a VOL/A.*)
7. § 7 Abs. 3 BuchPrG hindert die Anwendung des § 7 Abs. 4 BuchPrG (aufgrund klaren Wortlauts jener allgemeinen Ausnahmeregelung zu § 3 BuchPrG) bei Schulbuchbeschaffungen nicht.*)
8. Es entspricht - insbesondere nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - den üblichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, dass ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen noch nicht als mittelbarer Verstoß gegen die Buchpreisbindung anzusehen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0470
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2003 - VK 2-20/03
1. Auch ohne eine Vorabinformation nach § 13 VgV ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Antragsgegner und die Beteiligten nicht mehr mit einem Verfahren rechnen müssen.
2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist eine Abschätzung nach § 3 Abs. 10 VgV auf der Basis einer nachvollziehbaren Prognose vorzunehmen. Hat die Antragsgegnerin sich an diese Vorgabe gehalten und ist daher die Schätzung nicht anzugreifen, besteht eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung auch dann nicht, wenn sich die eingegangenen Angebote über 5 Mio. € bewegen.
VolltextVPRRS 2003, 0469
VK Bund, Beschluss vom 19.05.2003 - VK 1-33/03
1. Die Aufnahme von Bedarfspositionen in das Leistungsverzeichnis ist trotz deren Ausnahmecharakters gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 VOB/A zulässig, wenn die Vergabestelle vor Beginn der auszuführenden Leistungen noch keine Gewissheit über den konkreten Umfang haben kann.
2. Das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot verpflichten die Vergabestelle nicht, in den Vergabeunterlagen Angaben darüber zu machen, in welcher rechnerischen Weise die Bedarfspositionen bei der wertenden Preisberechnung genau berücksichtigt werden.
VolltextVPRRS 2003, 0468
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2003 - 1 Verg 9/03
Wird ein Bieter durch die Entscheidung der Vergabekammer erstmalig beschwert, ohne von dieser beigeladen worden zu sein, bzw. besteht die Möglichkeit, dass er durch die Entscheidung des Senats materiell beschwert wird, so muss ihm hierzu im Rahmen des förmlichen Verfahrens rechtliches Gehör gewährt werden; hierzu muss auch dem Vergabesenat die Möglichkeit der Beiladung gegeben sein.*)
VolltextVPRRS 2003, 0467
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2003 - 1 Verg 6/03
1. Fehlen in einem Angebot - obligatorisch abzugebende - Erklärungen, bei denen es sich um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, ohne die es nicht angenommen werden kann, so ist das Angebot zwingend nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.*)
Dies ist der Fall, wenn bei einem Angebot zum Abriss einer Chemieanlage und der Entsorgung der Altlasten der - mit den Verdingungsunterlagen geforderte - lückenlose Nachweis einer vorschriftsmäßigen Entsorgung nicht geführt wird.*)
Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A stets erfüllt ist, wenn eine geforderte Erklärung fehlt (so wohl BGH, Beschluss v. 18.02.2003, X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313,317 f), oder ob ein Nachreichen möglich ist, wenn die fehlenden Erklärungen oder Nachweise keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben (so die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Celle, VergabeR 2002, 176; OLG Jena, VergabeR 2002, 256; KG, VergabeR 2002, 95).*)
2. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auftraggeber selbst den Bieter zum Nachreichen der fehlenden Erklärungen und Nachweise aufgefordert hat. Der Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist zwingend; es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber ihn erkennt und berücksichtigt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0466
EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - Rs. C-18/01
1. Eine Aktiengesellschaft, die von einer Gebietskörperschaft gegründet, kontrolliert und geleitet wird, nimmt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge wahr, wenn sie Leistungen zur Förderung der Entwicklung der Gewerbetätigkeit auf dem Gebiet der Körperschaft vergibt. Um festzustellen, ob die Aufgabe nichtgewerblicher Art ist, hat das nationale Gericht die Umstände, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind.*)
2. Der Umstand, dass die zu errichtenden Gebäude nur an ein einziges Unternehmen vermietet werden, steht der Einstufung des Vermieters als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht entgegen, wenn erwiesen ist, dass dieser eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art wahrnimmt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0465
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 130/02
1. Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung bei Durchführung eines früheren Auftrages durch den Bieter kann im Rahmen einer aktuellen Ausschreibung unter der Geltung der VOB/A nur dann auf Unzuverlässigkeit des Bieters geschlossen werden, wenn der Mangel gravierend ist.*)
2. Gravierend ist ein solcher Mangel dann, wenn er zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht führt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0464
VK Magdeburg, Beschluss vom 03.02.2003 - VK 05/02
Zur Rügeobliegenheit bei einer "de-facto-Vergabe".
VolltextVPRRS 2003, 0718
VK Bund, Beschluss vom 12.02.2003 - VK 1-3/03
1. Der sog. OK-Vermerk im Sendebericht des Absenders eines Telefaxschreibens begründet zwar weder den vollen Beweis noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Telefaxschreiben auch tatsächlich zugegangen ist. Allerdings rechtfertigt die hohe Zuverlässigkeit bei der Übermittlung von Telefaxnachrichten, dass demjenigen, der sich auf den Nichtzugang eines ordnungsgemäß abgesandten Schreibens beruft, höhere Anforderungen hinsichtlich des Bestreitens des Zugangs aufzuerlegen sind.
2. Würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung zu technischen Schwierigkeiten führen würde, ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung zulässig.
VolltextVPRRS 2003, 0463
VK Bund, Beschluss vom 20.05.2003 - VK 1-35/03
1. Primärrechtsschutz wird bejaht, wenn ein konkretes Vergabeverfahren begonnen hat, da ein (sogar besonders schwerwiegender) Vergaberechtsfehler gerade darin besteht, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist. Für den Beginn des Vergabeverfahrens ist ausreichend, dass der öffentliche Auftraggeber sich zur Deckung eines bestimmten Bedarfs entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen und/oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorhabens begonnen hat.
2. Die Vorschrift des § 13 VgV gilt auch für den Fall des Unterlassens eines nach dem Kartellvergaberecht rechtlich gebotenen Vergabeverfahrens gemäß den §§ 97 ff GWB.
3. Für die Antragsbefugnis kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Bieter bei der Vergabe des Auftrages gewesen ist. Es reicht aus, dass der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß darin liegt, dass er an der Vergabe in rechtswidriger Weise nicht beteiligt worden ist. Hätte er beteiligt werden müssen, so muss es ihm auch möglich sein, diesen Teilnahmeanspruch in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren bestätigen zu lassen.
4. Für die Frage, ob eine Rüge rechtzeitig im Sinn des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB erhoben worden ist, ist hinsichtlich der Kenntnis von dem geltend gemachten Vergaberechtsverstoß auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem nicht nur eine Tatsachenkenntnis besteht, sondern zu dem der Antragssteller diese Tatsachen bei objektiver Betrachtung auch als Vergabefehler werten konnte.
VolltextVPRRS 2003, 0462
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-15/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0461
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-14/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0460
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-14/03 u. 15/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0459
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-249/01
1. Es verstößt nicht gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten wollen, nur zur Verfügung stehen, wenn ihnen durch den von ihnen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
2. Es verstößt gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn einem Bieter der Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das beste Angebot zu bewerten, zu bestreiten, mit der Begründung verwehrt wird, dass sein Angebot bereits aus anderen Gründen vom Auftraggeber auszuscheiden gewesen wäre und ihm daher durch die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sei bzw. zu entstehen drohe. Im Rahmen des dem Bieter damit zur Verfügung stehenden Nachprüfungsverfahrens muss es diesem ermöglicht werden, die Stichhaltigkeit des Ausschlussgrundes anzuzweifeln, auf dessen Grundlage die für die Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz zu beschließen beabsichtigt, dass ihm durch die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er behauptet, kein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
VolltextVPRRS 2003, 0458
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-315/01
1. Es verstößt nicht gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn im Rahmen eines von einem Bieter zwecks späterer Erlangung von Schadensersatz eingereichten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags die für das Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz von Amts wegen die rechtswidrigen Aspekte einer anderen Auftraggeberentscheidung als der vom Bieter angefochtenen aufgreift. Es verstößt jedoch gegen diese Richtlinie, wenn die genannte Instanz den Antrag des Bieters mit der Begründung abweisen kann, dass das Vergabeverfahren wegen der von Amts wegen aufgegriffenen rechtswidrigen Aspekte auf jeden Fall rechtswidrig gewesen sei und ein eventueller Schaden für den Bieter somit auch ohne die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit eingetreten wäre.
2. Es verstößt gegen die Lieferkoordinierungsrichtlinie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags der Auftraggeber die Zahl der Referenzen über die von den Bietern anderen Kunden angebotenen Produkte nicht als Kriterium für die Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter zur Durchführung des betreffenden Auftrags, sondern als Zuschlagskriterium berücksichtigt.
3. Es verstößt gegen die Lieferkoordinierungsrichtlinie, wenn im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags das Erfordernis, dass der Auftraggeber den Ausschreibungsgegenstand innerhalb eines Umkreises von 300 km von seiner Betriebsstätte besichtigen kann, als Zuschlagskriterium dient.
VPRRS 2003, 0457
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-410/01
Es verstößt gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn von einem Unternehmer, der sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt hat, angenommen wird, dass er sein Interesse an diesem Auftrag verloren hat, weil er nicht vor der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne der Richtlinie eine Schlichtungskommission wie die durch das österreichische Bundesvergabegesetz von 1997 geschaffene Bundes-Vergabekontrollkommission angerufen hat.
VolltextVPRRS 2003, 0456
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VK 72/02
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung (hier HOAI) zu vergüten, so ist der Preis nur in dem dort vorgesehenen Rahmen zu berücksichtigen.
2. Die Wertungskriterien müssen sich nicht an die sich aus der HOAI ergebende Gewichtung anlehnen, die den Schwerpunkt auf die fachliche Ausführung und nicht auf die Kostenkontrolle legt, da es sich bei der HOAI um eine Gebührenordnung handelt, die sich an bestimmten Leistungsbildern orientiert, aber keine vergaberechtlich relevanten Leistungsbilder im Blick hat. Aus der honorarrechtlichen Einordnung etwa in § 73 HOAI lässt sich nicht schließen, dass die Vergabestelle entsprechend dieser Einordnung gewichten muss. Der HOAI kann daher keine für die Wertung im Verhandlungsverfahren abschließende Kriteriengewichtung entnommen werden.
3. Um einen Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Sachverständigenstellung annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, dass ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann. Im Ergebnis ist daran festzuhalten, dass sich deutliche Hinweise auf rechtswidrige Vorteile zeigen müssen, die aus der Beziehung zwischen einem Sachverständigen und der Vergabestelle resultieren.
VolltextVPRRS 2003, 0455
VK Nordbayern, Beschluss vom 05.06.2003 - 320.VK-3194-16/03
1. Die parallele Beteiligung eines Bieters am Wettbewerb als Einzelbieter und als Bietergemeinschaft stellt eine unzulässige vergaberechtliche Verhaltensweise dar und ist mit dem Wettbewerbsprinzip nicht vereinbar (§ 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f VOL/A).*)
2. Hat die VSt weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Kriterien für die Wertung des wirtschaftlichsten Angebotes angegeben, so ist der Preis das einzig maßgebliche Kriterium für die wirtschaftliche Beurteilung eines Angebotes (§ 9a VOL/A, § 25 Nr. 3 VOL/A). Liegt das Angebot der ASt preislich an vierter Stelle, hat die ASt keine Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB), weil ihr Angebot keine Aussicht auf den Zuschlag hat.*)
3. Ein Einzelunternehmer einer Bietergemeinschaft kann ohne entsprechende Ermächtigung der übrigen Mitglieder keinen zulässigen Antrag für die Bietergemeinschaft stellen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0454
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.04.2003 - 320.VK-3194-08/03
1. Das Fehlen des Bauzeitenplans zur Submission ist kein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, wenn in den Vergabeunterlagen die Vorlage zur Angebotsabgabe nicht zwingend vorgegeben war.*)
2. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen dürfen nicht zu Lasten des Bieters gehen (§ 305c BGB) mit der Folge, dass er von der Wertung ausgeschlossen wird. Die Gleichbehandlung aller Bieter erfordert (und rechtfertigt) nicht den Ausschluss eines Angebotes, weil es Angaben nicht enthält, die nicht eindeutig als für die Vergabeentscheidung relevant gekennzeichnet waren.*)
VolltextVPRRS 2003, 0453
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2003 - 1 VK 10/03
1. Bei Gleichwertigkeit in allen maßgeblichen Wertungskriterien entscheidet allein der Angebotspreis, so dass der Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Fall von nur geringen Preisunterschieden nicht gilt.
2. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist der Auftraggeber an die Zuschlagskriterien gebunden, die in den Verdingungsunterlagen genannt sind.
3. Bei der Frage nach gesamtwirtschaftlichen Vorteilen durch eine Bauzeitverkürzung handelt es sich um nicht direkt im Zusammenhang mit der konkreten Ausführung der Baumaßnahme stehende Kriterien, die mit der Annehmbarkeit des Angebots untrennbar zusammengehören und somit vergabefremd sind.
VolltextVPRRS 2003, 0452
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2003 - 1 VK 13/03
1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass durch die einzelnen geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag zumindest verschlechtert wurden.
2. Wer aufgrund fehlerhafter Mitteilungen zum Bautenstand wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde und der Vergabestelle ein ihm gehörendes Grundstück zur freien Verfügung stellt, muss vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das Ermessen nach § 11 VOF ist in einem solchen Fall auf 0 reduziert.
3. Es verstößt nicht gegen Vergaberecht, Eignungskriterien, die in der Vorauswahl zur Anwendung kamen, bei der abschließenden Entscheidung darüber, wer den Auftrag erhalten soll, erneut zu Grunde zu legen.
4. Bei dem Unterkriterium "Nennung der Anzahl von Projekten, die das Projektteam in dieser Zusammensetzung durchgeführt hat" handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium.
VolltextVPRRS 2003, 0451
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 1 VK 11/03
1. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die von einseitigen Bedingungen abhängig gemacht werden, sind zulässig, sofern sie den Ausschreibungsbedingungen und Verdingungsunterlagen entsprechen. Solche Nachlässe sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingungen auch tatsächlich eintreten werden.
2. Ein Nachlass, der unter der Bedingung steht, die der Nachlassgewährende bestimmen oder beeinflussen kann, verfälscht den Wettbewerb und kann nicht hingenommen werden.
3. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann.
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.
5. Dass ein Nebenangebot nicht im Submissionstermin verlesen wurde, ist analog § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A unschädlich, sofern es mit dem Hauptangebot rechtzeitig zur Submission vorlag.
VolltextVPRRS 2003, 0450
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 1 VK 06/03
1. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die von einseitigen Bedingungen abhängig gemacht werden, sind zulässig, sofern sie den Ausschreibungsbedingungen und Verdingungsunterlagen entsprechen. Solche Nachlässe sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingungen auch tatsächlich eintreten werden.
2. Ein Nachlass, der unter der Bedingung steht, die der Nachlassgewährende bestimmen oder beeinflussen kann, verfälscht den Wettbewerb und kann nicht hingenommen werden.
3. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann.
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.
5. Dass ein Nebenangebot nicht im Submissionstermin verlesen wurde, ist analog § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A unschädlich, sofern es mit dem Hauptangebot rechtzeitig zur Submission vorlag.
VolltextVPRRS 2003, 0449
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2001 - Verg 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0448
OLG Jena, Beschluss vom 29.04.2003 - 6 Verg 2/03
Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zutreffend mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen, kann der Vergabesenat auch dann nichts zur Wertungsfähigkeit eines konkurrierenden Angebots befinden, wenn dieses Angebot in gleicher Weise einem zwingenden Ausschluss unterliegt, wie das des Antragsstellers.*)
VolltextVPRRS 2003, 0447
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2001 - 2 Verg 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0446
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2001 - 6 Verg 2/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0445
VfGH Österreich, Erkenntnis vom 30.11.2000 - G 110/99 ua
Verfassungswidrigkeit der Festlegung eines Schwellenwertes im Bundesvergabegesetz; Gemeinschaftsrechtskonformität keine sachliche Rechtfertigung aufgrund der doppelten Bindung gesetzlicher Regelungen an gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben; Gleichheitswidrigkeit des Verzichts auf außenwirksame Regelungen des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich und des dadurch bedingten Fehlens jeglichen vergabespezifischen Rechtsschutzes.
VolltextVPRRS 2003, 0444
VfGH Österreich, Entscheidung vom 10.06.2002 - G 83/02
Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen im Tir VergabeG 1998 (bzw im Sbg LandesvergabeG) mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich.
VolltextVPRRS 2003, 0443
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2003 - VK 16/02
1. Im Vergabekammerverfahren wird - anders als im OLG-Verfahren - kein Streitwert festgesetzt. § 9 Abs. 1 BRAGO findet keine Anwendung.
2. Daher orientieren sich die Rechtsanwalts-Gebühren nicht einheitlich an der Auftragssumme/am Angebotspreis der Antragstellerin, wenn nicht diese, sondern die Beigeladene die Kostengläubigerin ist. Maßgeblich ist dann der Angebotspreis der Beigeladenen. (OLG Düsseldorf: Netto)
VolltextVPRRS 2003, 0442
VK Münster, Beschluss vom 09.04.2003 - VK 05/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist u.U. auch dann zulässig, wenn der Auftraggeber anführt, auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag wegen der Höhe des Angebotspreises, der die verfügbaren Haushaltsmittel überschreite, nicht erteilt werden (Rechtsschutzbedürfnis).*)
2. Setzt ein Auftraggeber für die Abgabe von "indikativen Angeboten", mit denen die Verhandlungen eröffnet werden sollen, eine Frist und verknüpft er dies mit der Auflage, die Angebote im verschlossenen Umschlag einzureichen, kann ein Unternehmen verlangen, dass verspätet eingehende "indikative" Angebote von Konkurrenten ausgeschlossen werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen vollständige Angebote und erklärt er Änderungen an den Verdingungsunterlagen für unzulässig, darf er auch in Verhandlungsverfahren Angebote nicht ohne Weiteres zulassen, die Streichungen von Teilleistungen aus der Auftraggeber-Leistungbeschreibung und Geschäftsbedingungen enthalten, die hinsichtlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewährleistungsfristen) von den vorgegebenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zum Nachteil des Auftraggebers abweichen.*)
4. Die Beachtung von Gleichbehandlung, Wettbewerb und Transparenz muss - soweit für Verhandlungsverfahren keine Verfahrensvorschriften bestehen - weitgehend durch vom Auftraggeber zu schaffende Verfahrensvorschriften gewährleistet und dokumentiert werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0441
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.04.2003 - 320.VK-3194-10/03
1. Ein Angebot, das von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) abweicht, ist von der Wertung auszuschließen (§ 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Es ist unzulässig, wenn der Bieter keine Auskunft bei der VSt einholt, sondern in einem Vermerk in den Verdingungsunterlagen feststellt, dass er eine bestimmte, ihm unklare Angabe in einem bestimmten Sinne verstehe. Dies ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen. Der Bieter kann nur dann zulässigerweise die Verdingungsunterlagen mit vertretbarem Ergebnis auslegen, wenn Unklarheiten trotz Nachfrage beim Auftraggeber nicht aufgeklärt wurden.*)
3. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte.*)
VolltextVPRRS 2003, 0440
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.03.2003 - 320.VK-3194-07/03
1. Verbindliche Festlegungen in der Leistungsbeschreibung (hier: Profilansichtsbreite und Profiltiefe bei einer Fassade mit Pfosten-Riegel-Konstruktion) können auch mit Nebenangeboten nicht zulässigerweise verändert werden. Weicht ein Bieter in seinem Alternativangebot von diesen verbindlichen Festlegungen ab, ist dieses Alternativangebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht zu werten, weil eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden könnte. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Angebote die Konkurrenten abgegeben hätten, wenn in den Vergabeunterlagen die verbindlichen Festlegungen nicht getroffen worden wären.*)
2. Skontoabzüge können bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0724
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2003 - VK 2-36/03
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er hinreichend belegt, dass ihm durch die beabsichtigte Entscheidung des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ein Schaden setzt voraus, dass der Bieter eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung hat, die durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß gemindert wird. Durch diese Voraussetzung soll erreicht werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte, kein – investitionshemmendes – Nachprüfungsverfahren einleiten kann.
3. Zur Darlegung eines Schadens zählt es, dass der Antragsteller diejenigen Umstände vorbringen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines aus einem Vergabefehler erwachsenden Schadens ergibt.
VolltextVPRRS 2003, 0439
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2003 - Verg 58/02
1. Verlangt der Auftraggeber Referenzen über ähnliche Aufträge (Umfang und Art) in einem bestimmten Zeitraum und gab es in diesem Zeitraum nur wenige derartige Aufträge, so ist die Tatsache, dass das nachgewiesene Auftragsvolumen deutlich hinter dem ausgeschriebenen Auftrag zurückbleibt, von geringer Bedeutung.
2. Bei der Ermittlung desjenigen Angebots, auf welches der Zuschlag zu erteilen ist, muss strikt zwischen den Eignungskriterien - sie sind bieterbezogen und dienen zur Auswahl der fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieter, die in die engere Wahl kommen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt) - und den Zuschlagskriterien - sie betreffen die anschließende (letzte) Wertungsphase, sind angebotsbezogen und dienen dazu, unter den Angeboten der geeigneten Bieter das wirtschaftlichste zu ermitteln (§ 25 Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt) - unterschieden werden.
VolltextVPRRS 2003, 0438
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.1999 - 1 Verg 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1443
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 Verg 12/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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