Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2003, 0242BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 43/02
Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.*)
VPRRS 2003, 0241
VK Hessen, Beschluss vom 21.03.2003 - 69d-VK-11/2003
1. Ist ein Erklärungswiderspruch bezüglich des Umfanges des Nachunternehmereinsatzes nicht offensichtlich, sondern lässt er sich erst durch eine Bewertung feststellen, so ist das Nachprüfungsverfahren nicht als unzulässig zu verwerfen.
2. Der Auftraggeber muss Erklärungen über den Eigenleistungsanteil nicht vorbehaltlos akzeptieren, sonder ist berechtigt, diese Erklärung zu überprüfen.
3. Eine nachträgliche Spezifizierung der in der Liste der Nachunternehmerleistungen enthaltenen Leistungen im Sinne einer Zuweisung der Leistungen zu Leistungen im "eigenen Betrieb“ im Sinne der Ziffer 10.2 EVM (B) BVB (= Leistung konzernrechtlich verbundener Unternehmen) einerseits und "echten" Nachunternehmerleistungen andererseits greift unmittelbar in die vorgenommene Bestimmung des Nachunternehmereinsatzes ein und übersteigt das durch § 24 VOB/A vorgegebene Maß der informatorischen Aufklärung bereits insoweit, als die Antragstellerin als Bieterin entscheiden könnte, ob sie ihr Angebot zuschlagsgeeignet werden lassen will oder nicht.
4. Zur Frage der Verfahrensweise zur Ermittlung des Eigenleistungsanteils.
VolltextVPRRS 2003, 0240
VK Thüringen, Beschluss vom 18.12.2002 - 216-4002.20-050/02-SLF
Die Entscheidungsfrist der Vergabekammer ist wirksam verlängert, wenn alle Verfahrensbeteiligten Kenntnis von der Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden der Vergabekammer haben.
VolltextVPRRS 2003, 0239
VK Sachsen, Beschluss vom 27.01.2003 - 1/SVK/123-02
1. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 VgV müssen bei der Schätzung des Auftragswerts - zumindest bei Dienstleistungen - alle Lose berücksichtigt werden, auch wenn die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen bestehen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird.*)
2. In Verfahren nach der VOL/A müssen die Anforderungen an die Darlegung eines drohenden Schadens als gering angesehen werden, da der Bieter mangels Submissionstermins seine eigene Wettbewerbsstellung nicht sicher beurteilen kann.*)
3. Es ist unabdingbare Voraussetzung für ein Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort - vielleicht auch nur durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben - vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss.*)
4. Mängel eines Vorinformationsschreibens nach § 13 VgV können noch im Laufe des Nachprüfungsverfahrens vom Auftraggeber geheilt werden, da die Vorinformation keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck dient. Auf einen Verstoß gegen § 13 VgV allein kann ein Bieter einen Nachprüfungsantrag somit nicht erfolgreich stützen.*)
5. Die Prüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist schon nach ihrem Wortlaut eine Einzelfallprüfung, die lediglich vorgenommen werden darf, wenn der einzig und allein entscheidende Angebotsendpreis unangemessen niedrig erscheint. Erst wenn dies in einer ersten Stufe festgestellt wurde, ist in einer zweiten Phase zu prüfen, ob damit auch ein Missverhältnis zwischen der geforderten Leistung und dem angebotenen niedrigen Preis besteht. Erst wenn dies unter Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bieter (EuGH, Urt. v. 27.11.2002, verb. Rs. C-285/99 und C- 286/99)) fest gestellt wurde, darf das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A unberücksichtigt bleiben.*)
6. Niedrige Einzelpositionen im Angebot können gerechtfertigt sein, wenn der Bieter darlegt, dass er an anderer Stelle seiner Kalkulation dafür einen Ausgleichsfaktor hat.*)
7. Ein für die Nichtberücksichtigung zusätzliches Erfordernis eines gezielten und geplanten Verdrängens von Wettbewerbern - wie teilweise von der Rechtsprechung gefordert - hat in § 25 Nr. 2 VOL/A keine rechtliche Stütze.*)
8. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A hat bieterschützenden Charakter und ist keine reine Ordnungsvorschrift. Diese Regelung wirkt sich auch auf die konkurrierenden Bieter aus, die so vor ruinösen und jedenfalls betriebswirtschaftlich nicht kalkulierbaren Preisunterbietungen geschützt werden. Anderslautende Ansichten in der Rechtsprechung gehen dabei von rechtlichen Voraussetzungen aus, die weder mit den nationalen Regelungen (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A: "Auf Angebote ... darf nicht erteilt werden") noch mit den Vorgaben der EU-Richtlinien (Art. 37 Abs. 1 und 2 Dienstleistungsrichtlinie: "... unter Berücksichtigung der eingehenden Erläuterungen") in Einklang stehen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0238
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1/SVK/105-02
1. Es stellt eine über den Verhandlungsspielraum des § 24 Nr. 1 VOB/A hinausgehende unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3 VOB/A dar, wenn der Auftraggeber nach Angebotsabgabe auf Nachfrage "kostenneutrale" Leistungsergänzungen (= Hebungen auf LV-Niveau) des bisherigen Angebotsinhalts zugestanden erhält.*)
2. Sowohl § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A als auch § 24 Nr. 3 VOB/A stellen bieterschützende Regelungen dar.*)
3. Der Auftraggeber hat nach den Regelungen in den §§ 10 a und 25 a VOB/A grundsätzlich ein Wahlrecht, alle Zuschlagskriterien (schon) in der veröffentlichten Bekanntmachung oder erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu verlautbaren.*)
4. Änderungen an den Verdingungsunterlagen führen zum Ausschluss des Angebots.*)
5. Eine dann denkbare Wertung des nicht LV-konformen Angebots als Nebenangebot scheidet gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOB/A aus, wenn der Auftraggeber in der veröffentlichten Bekanntmachung ausdrücklich die generelle Nichtzulassung von Nebenangeboten verlautbart hat.*)
6. Ein Vertragsschluss ist auch ohne Zustimmung des Bieters zur Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist möglich, wenn der Auftraggeber einseitig die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist ("wegen Erkrankung") verfügt und zudem in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer erklärt, trotz Ablaufs der Zuschlags- und Bindefrist den Bieter vertraglich weiterhin binden zu wollen und der Bieter wiederum diesem Ansinnen ausdrücklich zustimmt, § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Bieter bei einem rein privatrechtlich dominierten Auftraggeber die Kenntnis und rechtliche Bedeutung einer mehr als 50 %igen Fördermitteluntersetzung nach § 98 Nr. 5 GWB nicht zuzumuten ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0237
VK Sachsen, Beschluss vom 07.02.2003 - 1/SVK/007-03
1. Trägt ein Unternehmen vor, dass es als Bewerber von einer Angebotsabgabe gerade durch die vergaberechtswidrige Verwendung eines Leitproduktes und die fehlerhafte Aufteilung einer Leistung in Lose abgehalten worden sei, ist es ihm nicht zuzumuten, um jeden Preis ein Angebot abzugeben, nur um das für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Interesse am Auftrag zu dokumentieren (ständige Spruchpraxis seit B. v. 02.11.1999, 1/SVK/19-99).*)
2. Verwendet der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis einen Markennamen, fehlt jedoch der Zusatz "oder gleichwertiger Art", ist das Leistungsverzeichnis gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A fehlerhaft.*)
3. Eine Behinderung des Wettbewerbs gemäß § 97 Abs. 1 GWB liegt nicht erst dann vor, wenn Merkmale des geforderten Produkts durch einen Produkt- oder Markennamen bezeichnet werden, sondern bereits dann,
wenn das Leistungsverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keine Ausweichmöglichkeit mehr bleibt. Dabei kommt es nicht auf die Feststellung einer subjektiven Absicht des Auftraggebers an, bestimmte Unternehmen bevorzugen zu wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistungsbeschreibung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu bevorzugen.*)
4. Die Ausnahmetatbestände des § 8 Nr. 3 VOL/A sind restriktiv zu handhaben, weil sie das Ziel haben, eine diskriminierungsfreie Vergabe zu gewährleisten und die Gestaltungsfreiheit bei der Leistungsbeschreibung so zu regulieren, dass möglichst viele Bewerber eine Chance haben, mit Aussicht auf Erfolg an der Ausschreibung teil zu nehmen.*)
5. Einzige Maßnahme zur Beseitigung einer unzulässigen fabrikatsbezogenen Ausschreibung ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB die Aufhebung der Ausschreibung.*)
6. Die Vergabekammer ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB grundsätzlich darauf beschränkt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine aktuelle Rechtsverletzung im laufenden Vergabeverfahren zu beseitigen. Auf - aus heutiger Sicht noch nicht einmal in der konkreten Ausgestaltung absehbare - künftige Vergabeverfahren kann die Vergabekammer (etwa durch einen präventiven Ausschluss eines Konkurrenzunternehmens oder eines Planungsbüros auf Seiten des Auftraggebers) nicht einwirken.*)
VolltextVPRRS 2003, 0236
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2003 - Verg 57/02
Die Rügeobliegenheit entsteht erst bei einem von dem Bieter erkannten Verstoß des Auftraggebers gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren.
VolltextVPRRS 2003, 0235
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2002 - Verg 35/02
Der Antragssteller trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, sondern auch dann, wenn er den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
VolltextVPRRS 2003, 0234
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2002 - Verg 33/02
Sowohl das Gebot zu einem fairen Preis- und Leistungswettbewerb als auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gebieten es ei der Freihändigen Vergabe, dass die Bieter in dem Zeitpunkt, in welchem der öffentliche Auftraggeber die Verhandlungen beendet und zur abschließenden Angebotswertung schreitet, an ihre Angebote gebunden sind und eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der von ihnen unterbreiteten Offerte ausgeschlossen ist.
VolltextVPRRS 2003, 0233
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2001 - Verg 28/01
Bei der Vorabinformation nach § 13 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) ist es dem Auftraggeber gestattet, sich kurz zu fassen. Generell ist eine eher zurückhaltende Auslegung des § 13 Satz 1 VgV, der keine zu hohen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflicht stellt, angezeigt. *)
VolltextVPRRS 2003, 0232
OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2001 - WVerg 3/01
1. § 6 VOF beschränkt die Möglichkeit der Vergabestelle zur Einschaltung von Sachverständigen nicht auf punktuelle gutachterliche Unterstützung in Einzelfragen, sondern erlaubt durchgängig die vorbereitende Steuerung des Vergabeverfahrens durch einen von der Vergabestelle hiermit beauftragten Außenstehenden, solange nur gewährleistet bleibt, dass sich die Vergabestelle nicht ihrer eigenen verantwortlichen Vergabeentscheidung begibt.*
2. Ein Bieter, der schon mit Recht nicht zu Verhandlungsgesprächen eingeladen worden ist, kann seinen Nachprüfungsantrag nicht darauf stützen, dass sich den Ausschreibungsunterlagen keine Auswahlkriterien für die Auftragsvergabe nach § 16 VOF entnehmen ließen.*
3. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB ermächtigt die Vergabekammer nur insoweit, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, als subjektive Rechte des Antragstellers betroffen sind.*
VolltextVPRRS 2003, 0231
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0012/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0230
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2000 - WVerg 5/00
1. § 121 GWB ist auch dann anwendbar, wenn die Vergabekammer in der Annahme, dass ein Zuschlag noch nicht erteilt worden sei, das Vergabeverfahren aufgehoben hat, der Auftraggeber aber von einem bereits erteilten Zuschlag ausgeht und dies festzustellen begehrt, um die Zuschlagsentscheidung alsbald umsetzen zu können.*
2. In Vergabeverfahren, die nach den Regelungen der VOF zu beurteilen sind, wird das Vergabeverfahren durch den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages beendet.*
VolltextVPRRS 2003, 0229
VK Thüringen, Beschluss vom 13.02.2003 - 216-4002.20-003/03-EF-S
1. Der Ausschluss des Angebots einer Bietergemeinschaft mit der Begründung, dass sich die Bietergemeinschaft erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus anfordernden Unternehmen gebildet hat, ist im offenen Verfahren rechtswidrig.
2. Eine mit dem Ausschluss des Angebots begründete Aufhebung der Ausschreibung erweist sich selbst als fehlerhaft.
VolltextVPRRS 2003, 0228
VK Münster, Beschluss vom 25.02.2003 - VK 01/03
1. Kein Ausschluss von Angeboten wegen Fehlens von geforderten Erklärungen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Erklärung schon bei Angebotsabgabe gefehlt haben. Die Vergabestelle hat das Fehlen nicht selbst festgestellt und dokumentiert und in der Vorabinformation auch nicht als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angegeben. Die gleichen Unterlagen fehlten auch bei einem anderen Angebot teilweise.*)
2. Wertung eines Angebots so wie abgegeben, ohne Einberechnung von Leistungen, die laut Leistungsverzeichnis nicht verlangt und deswegen nicht angeboten wurden.*)
3. Wertung von Bedarfspositionen mit der im Leistungsverzeichnis geforderten Menge, nicht mit einer tatsächlich benötigten höheren Menge.*)
4. Mängel im Vergabeverfahren führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn eine Diskriminierung einzelner Bieter nicht erkennbar und Fehler im Leistungsverzeichnis durch Nachtragsverhandlungen korrigierbar sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0226
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.10.2002 - 1 Verg 9/02
Ein Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlages der Vergabestelle ist ausnahmsweise zulässig und begründet, wenn ein Verfahren über die sofortige Beschwerde wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH vorläufig ausgesetzt wird.
VolltextVPRRS 2003, 0225
EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-76/97
1. Weder Artikel 1 Absätze 1 und 2 noch Artikel 2 Absatz 1, noch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge können so ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*
2. Rettungs- und Krankentransporte unter Begleitung eines Sanitäters fallen sowohl unter Anhang IA, Kategorie 2, als auch unter Anhang IB, Kategorie 25, der Richtlinie 92/50, so daß ein Auftrag, der solche Dienstleistungen zum Gegenstand hat, von Artikel 10 der Richtlinie 92/50 erfaßt wird.*
3. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend genau sind.*
4. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nicht, auf Antrag eines einzelnen in bestehende, auf unbestimmte Zeit oder für mehrere Jahre abgeschlossene Rechtsverhältnisse einzugreifen, wenn diese Rechtsverhältnisse vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/50 begründet worden sind.*
VolltextVPRRS 2003, 0224
EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Rs. C-43/97
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.*)
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0223
EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Rs. C-353/96
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der Fassung der Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 verstoßen, daß das Coillte Teoranta keine Bekanntmachung der Ausschreibung für einen Auftrag zur Lieferung von Düngemitteln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen ließ.*)
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0222
EuGH, Urteil vom 16.12.1997 - Rs. C-341/96
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0221
EuGH, Urteil vom 05.10.2000 - Rs. C-337/98
1. Die Klage wird abgewiesen.*)
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0220
EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - Rs. C-328/96
1. Die Republik Österreich hat im Rahmen des Neubaus des niederösterreichischen Landhaus- und Kulturbezirks in St. Pölten bei der Vergabe der Aufträge, die in der Zeit vor dem 6. Februar 1996 vergeben worden, am 7. März 1996 jedoch noch nicht erfüllt oder in zumutbarer Weise rückabwickelbar waren, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge sowie aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen.*)
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0219
EuGH, Urteil vom 17.09.1998 - Rs. C-323/96
1. Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es
- weder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
- die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,
gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen.*)
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0218
EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-275/98
1. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hat eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.*
2. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36 ist wie folgt auszulegen:
- Ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, muß von dieser verlangen, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet.
- Dagegen braucht der öffentliche Auftraggeber unter solchen Umständen von der fraglichen Einrichtung nicht zu verlangen, daß sie bei der Vergabe derartiger Lieferaufträge die Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/36 beachtet.*
VolltextVPRRS 2003, 0216
EuGH, Urteil vom 04.03.1999 - Rs. C-258/97
1. Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für das vorlegende Gericht gelten.*)
2. Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts einAnspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*)
3. Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50.*)
4. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0215
EuGH, Urteil vom 02.12.1999 - Rs. C-176/98
Die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, daß sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, daß er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, daß er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0214
EuGH, Urteil vom 25.01.2001 - Rs. C-172/99
1. Übernimmt ein Unternehmen nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie den Betrieb regionaler Buslinien -, die bisher von einem anderen Unternehmen verrichtetwurden, so kann dies in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen fallen, wie er in deren Artikel 1 Absatz 1 beschrieben ist.*)
2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, dass
- diese Richtlinie anwendbar sein kann, wenn zwischen zwei Unternehmen, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50 nacheinander mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie dem Betrieb regionaler Buslinien - beauftragt worden sind, eine unmittelbare vertragliche Beziehung fehlt;
- die Richtlinie 77/187 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, wenn keine nennenswerten materiellen Betriebsmittel zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0213
EuGH, Urteil vom 05.10.2000 - Rs. C-16/98
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2, 14 Absätze 1, 10 und 13, 21 Absätze 1 und 5, 24 Absätze 1 und 2 und 25 Absatz 5 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass die französischen Stellen, die für das im Dezember 1994 im Departement Vendée eingeleitete Verfahren zur Vergabe des Elektrifizierungsauftrags zuständig waren,
- dieses Bauwerk aufgeteilt haben,
- nicht für alle Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, sondern nur für sechs von ihnen eine Aufforderung zurTeilnahme am Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben,
- hinsichtlich der sechs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb nicht alle in Anhang XII der Richtlinie 93/38 vorgesehenen Angaben übermittelt haben,
- der Kommission nicht die erforderlichen Informationen über die Vergabe sämtlicher Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, erteilt haben.*
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.*
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.*
VolltextVPRRS 2003, 0212
EuGH, Urteil vom 15.06.2000 - Rs. C-13/99
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.*)
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0211
EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-111/97
Für den Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor läßt sich weder aus Artikel 1 Absätze 1 bis 3 noch aus Artikel 2 Absätze 1 und 7 bis 9, noch aus anderen Bestimmungen dieser Richtlinie ableiten, daß die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor befugt sind. Die Verpflichtung, das nationale Recht entsprechend der Richtlinie 92/13 auszulegen und die Rechte des Bürgers wirksam zu schützen, gebietet es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zuerkannt werden kann. Das nationale Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor den Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist.
VolltextVPRRS 2003, 0210
EuGH, Urteil vom 02.04.1999 - Rs. C-103/97
Die in Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge aufgestellten Voraussetzungen sind auf Bestimmungen wie diejenigen zur Regelung der Zusammensetzung und der Funktionsweise des Tiroler Landesvergabeamts nicht anwendbar.
VolltextVPRRS 2003, 0703
OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 4/02
1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)
2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)
VolltextVPRRS 2003, 0209
OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 0004/02
1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)
2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)
VolltextVPRRS 2003, 0208
OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2002 - WVerg 1/02
Zur anwaltlichen Gebühr nach § 118 BRAGO im Verfahren vor der Vergabekammer.*
VolltextVPRRS 2003, 0207
OLG Celle, Beschluss vom 02.07.2002 - 13 Verg 6/02
1. Erklärt der Bieter in der Aufklärungsverhandlung, dass er nur die geänderte, nicht aber die ursprünglich angebotene Leistung erbringen kann, so liegt ein unvollständiges Angebot vor. Dieses kann nach § 25 Abs. 2 a VOL/A von der Wertung ausgeschlossen werden.
2. Handelt es sich bei der Änderung um einen wesentlichen Teil der angebotenen Leistung mit der Folge, dass sich die Änderung auf die Stellung des Bieters im Wettbewerb mit den anderen Bietern im Vergabeverfahren auswirken kann, so ist das Ermessen des Auftraggebers dahin eingeschränkt, dass der Ausschluss des Angebots erfolgen muss.
VolltextVPRRS 2003, 0206
OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2001 - 13 Verg 1/01
Das Wettbewerbsprinzip ist verletzt, wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, verpflichtet wird, eine nicht ihn treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten bezahlen soll, die nicht (zumindest auch) ihn treffen, sondern nur Dritte. Dementsprechend verstößt es gegen Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es die entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.
VolltextVPRRS 2003, 0205
OLG Bremen, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/2000
1. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluß auf die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts sowie auf die Preise und damit auf den Wettbewerb, so liegt ein Ausschlußgrund nicht vor. Über derartige Fragen darf der Auftraggeber im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A mit dem Bieter verhandeln.
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber für den Fall des Fehlens der geforderten Erklärung mit dem zwingenden Angebotsausschluß gedroht hat. Eine solche Drohung ist nämlich nur dann zulässig, wenn es sich um wesentliche Erklärungen handelt, die das Wettbewerbsergebnis beeinflussen.
VolltextVPRRS 2003, 0204
KG, Beschluss vom 20.12.2000 - KartVerg 14/00
Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrenmuss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, in seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber (§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt zu sein.
VolltextVPRRS 2003, 0203
BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Verg 12/02
Zur Bemessung von Gebühren durch die Vergabekammer, wenn ein unzulässiger Nachprüfungsantrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen wird.*
VolltextVPRRS 2003, 0202
BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - Verg 5/99
Die Antragsrücknahme steht dem in § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ausdrücklich aufgeführten Fall der Unzulässigkeit des Antrags gleich.
VolltextVPRRS 2003, 0201
BayObLG, Beschluss vom 19.09.2000 - Verg 9/00
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0199
EuGH, Urteil vom 18.10.2001 - Rs. C-19/00
Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 geänderten Fassung erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber, der sich dafür entschieden hat, den Zuschlag für einen Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, den Auftrag dem Bieter zu erteilen, der das Angebot abgegeben hat, dessen Endkosten nach dem Gutachten eines Sachverständigen vermutlich die niedrigsten sind, sofern die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt ist, was voraussetzt, dass die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewährleistet sind, und insbesondere, dass
- dieses Zuschlagskriterium in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen klar benannt ist und
- das Sachverständigengutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden.
VolltextVPRRS 2003, 0198
EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98
Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist.
VolltextVPRRS 2003, 0197
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 59/02
1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.
3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.
5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.
6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.
VolltextVPRRS 2003, 0196
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 58/02
1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.
3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.
5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.
6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.
VolltextVPRRS 2003, 0195
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2003 - 1 VK 71/02
1. Eine Auslegung des 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt wurden, auf sonstige Vergabeverstöße, die vor Ablauf der Angebotsabgabefrist erkennbar waren, ist nicht möglich.
2. Die vorherige Rüge ist zwar Zugangsvoraussetzung für ein durchzuführendes Nachprüfungsverfahren. Andererseits kann einem Bieter nicht zugemutet werden, mit einer Antragstellung zuzuwarten, wenn der Zuschlag unmittelbar bevorsteht oder zumindest möglich ist, mit der Folge, dass bei erfolgtem Zuschlag die Durchführung eines Nachprüfungsantrags vereitelt wird.
3. Nur solche Positionen bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen, dürfen als Eventualpositionen ausgeschrieben und bei der Wertung berücksichtigt werden.
4. Der Grund, weshalb die Aufnahme von Eventualpositionen auf Ausnahmefälle zu beschränken ist, liegt darin, dass deren Aufnahme dem Ziel des § 9 Nr. 1 VOB/A zuwiderläuft, wonach Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind.
5. Der Umfang von zulässigen Eventualpositionen darf 10% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.
6. Nach § 25 a VOB/A in Verbindung mit § 10a VOB/A sind entweder in der Bekanntmachung oder im Anschreiben zur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die einzelnen Kriterien, auf die der Auftraggeber besonders Wert legt sowie die Kriterien, die für die Beurteilung des technischen Wertes und der Wirtschaftlichkeit herangezogen werden sollen, im Einzelnen anzugeben.
7. Aufgrund lediglich eines Hinweises im Leistungsverzeichnis kann ein Kriterium nicht in die Wertung miteinbezogen werden.
8. . Preis im Sinne der VOB ist der reine Baupreis und umfasst nicht die Wartungskosten, die Dienstleistungscharakter besitzen.
VolltextVPRRS 2003, 0194
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2003 - 1 VK 70/02
1. Es besteht ein Anspruch auf Mitteilung nach § 13 VgV auch für solche Beteiligten, die nur deshalb keine Bieterstellung erlangen, weil sie von der Vergabestelle rechtswidrigerweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden.
2. Das Gesetz sieht keine Wartefrist zwischen der Rügeerklärung und der Einreichung des Nachprüfungsantrags zur Absicherung des Regelungszwecks vor. Daran hat sich auch durch die Einführung von § 13 VgV nichts geändert.
3. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Auftraggeber bei der Auswahl der Bieter, die er zur Verhandlung auffordert, nicht willkürlich verfahren. Er muss sich an der Verpflichtung zur Berücksichtigung sachbezogener Gesichtspunkte orientieren.
4. Zur Frage, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Wertung zwingend zur Zurückverweisung führen muss, um eine festgestellte Verletzung des Diskriminierungsverbots rückgängig zu machen.
5. Interessenkollisionen in Beschaffungsvorgängen können vor allem dann auftreten, wenn sich Projektanten dergestalt an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligt haben, dass sie im Vorfeld die Planung übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und diese sich dann später an der Ausführung der Maßnahmen beteiligen.
VolltextVPRRS 2003, 0193
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2003 - 1 VK 68/02
1. Die Rügeobliegenheit entsteht allerdings nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um den Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung und entsprechender laienhafter rechtlicher Wertung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Für die Verletzung des § 1 GWB ist der Rechtsweg in das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet und eine Antragsbefugnis gem. § 107 II GWB nicht gegeben.
3. Es ist bei ungewöhnlich niedrigen Preisen davon auszugehen, dass der Auftraggeber gehalten ist, Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung des Umstandes durchzuführen, warum der Bieter so günstig anbieten kann.
4. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.
VolltextVPRRS 2003, 0192
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 VK 65/02
1. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller Kenntnis von einem zweifelsfreien und jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler Kenntnis erlangt. Auseichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Ausreichend ist eine laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich um ein zu beanstandendes Verfahren handelt.
2. Nach § 108 Abs. 2 GWB ist im Rahmen der Begründung des Nachprüfungsantrags darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Fehlt dies, so ist der Antrag unzulässig.
3. Selbst wenn der Angebotspreis einer Bietergemeinschaft zu einer Marktverdrängung führen würde oder eine entsprechende konkrete Gefahr in sich bergen würde, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ein solches Angebot in unlauterer Absicht abgegeben wurde. Es können durchaus sachliche Gründe bestehen, ein nicht kostendeckendes Angebot abzugeben, um einen Auftrag zu erhalten, etwa um die eigenen Überlebenschancen am Markt zu wahren oder zumindest den eigenen bisherigen Marktanteil zu halten.
4. Wenn technische und wirtschaftliche Gesichtspunkten wegen der Eigenart der Leistung nicht von zuschlagserheblicher Bedeutung sein können, ist es nach allgemeiner Ansicht zulässig, letztlich allein den Preis für die Wertung heranzuziehen.
VolltextVPRRS 2003, 0191
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 VK 62/02
1. Die Rüge muss nicht schriftlich erfolgen. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.
2. Eine alleinige Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen führt noch nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des mit dem Projektanten verknüpften Unternehmens. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, dass etwa Leistungsbeschreibungen auf die spezifischen Interessen des Projektanten zugeschnitten sind oder die Formulierung im Leistungsverzeichnis nur von dem Projektanten richtig verstanden werden kann. Aus der Projektantenstellung dürfen daher keine Wissensvorsprünge und dadurch mögliche günstigere Kalkulationen entstehen.
3. Um einen Ausschluss annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, das ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann.
4. Ein den Wettbewerb verzerrender Informationsvorsprung, der einen Ausschluss des Bieters aus dem Wettbewerb rechtfertigt, ist insbesondere zu vermuten, wenn er zu einem in preislicher Hinsicht überlegenen Angebot führt und dieses Angebot eine größere Chance auf den Zuschlag hat. Eine preisliche Überlegenheit ist bei einer Abweichung von weniger als 10% zum nächstgünstigsten Angebot jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen.
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