Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10873 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2020, 0263VK Nordbayern, Beschluss vom 03.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-14
1. Die Vergabe eines Bauauftrags im Rahmen eines ÖPP-Projekts ist nicht völlig vergleichbar mit einem "normalen" Bauauftrag, der ein in seiner Gesamtheit absolut verbindliches Leistungsverzeichnis enthält. Die Bieter haben bei der Ausschreibung eines Verfügbarkeitsmodells die Möglichkeit, abweichend von der Referenzplanung Einfluss auf die Funktionalität des Bauwerks zu nehmen.
2. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Vorgaben vollumfänglich umzusetzen sind und weicht ein Bieter von diesen Vorgaben ab, ist sein Angebot auszuschließen.
VolltextVPRRS 2020, 0261
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-27/20
1. Widersprüche im Angebot sind vor dem Hintergrund, dass ein Angebotsausschluss aus formellen Gründen zu vermeiden ist, innerhalb der Grenzen des Vergaberechts vom Auftraggeber aufzuklären.
2. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn es nicht zweifelsfrei ist und sich diese Zweifel auch nach Aufklärung nicht haben ausräumen lassen. Eine erneute Nachfrage überschreitet die Grenze zur unzulässigen Nachverhandlung.
3. Eine Angebotskorrektur ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
VolltextVPRRS 2020, 0266
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Verg 17/16
1. Der Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens gehört zur Insolvenzmasse, weil er eine vermögenswerte Aussicht auf den Abschluss eines wirtschaftlich gewinnbringenden Rechtsgeschäfts eröffnet.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter der als Rechtsnachfolger des insolventen Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren darlegen, dass der Bieter sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird und er, der Insolvenzverwalter, bereit ist, sich an der angestrebten Ausschreibung im Wettbewerb zu beteiligen und Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung hat. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag nicht (mehr) zulässig.
VolltextVPRRS 2020, 0262
OVG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2020 - 3 VO 517/17
1. Die Vergabe der Dienstleistungskonzession in Form eines Vertrags ist nicht per se dem Privatrecht zuzuordnen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handelt.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis nach öffentlichem oder privatem Recht ist entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags abzustellen. Es kommt darauf an, ob sich der wesentliche und prägende Regelungsgegenstand des Vertrags auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung im öffentlichen Recht oder im Privatrecht geregelt sind.
3. Ein Vertrag über die Gestaltung eines kommunalen (hier: Weihnachts-)Markts ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn er durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt ist. Liegt der Auftragswert unter den vergaberechtlichen Schwellenwerten, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
VolltextVPRRS 2020, 0265
VK Rheinland, Beschluss vom 09.04.2020 - VK 59/19
1. § 57 VgV findet auf eine Vergabe im Sektorenbereich entsprechende Anwendung.*)
2. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn ein Teilnahmeantrag im Sektorenbereich gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VgV analog zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen ist.*)
3. Ein unvollständiger Teilnahmeantrag im Sektorenbereich ist gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VgV analog zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, auch wenn die Vergabestelle den Antrag trotz Unvollständigkeit (gleich aus welchen Gründen) zunächst nicht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen hat und die Eignung zu Unrecht bejaht hat.*)
VolltextVPRRS 2020, 0260
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-13/20
Verlangt der Auftraggeber eine "detaillierte Darstellung des Bieters" zu einzelnen Qualitätskriterien, kann sich die Darstellung nicht in der schlichten Wiedergabe der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualitätsanforderungen erschöpfen, um die Maximalpunktzahl zu erreichen. Da die Darstellung "detailliert" sein muss, sind weitergehende Ausführungen erforderlich.
VolltextVPRRS 2020, 0264
VK Bund, Beschluss vom 06.05.2020 - VK 1-30/20
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung in einer für den Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht vorhersehbaren Weise wesentlich verändert haben.
2. Die Corona-Pandemie und der damit seit März 2020 verbundene Lockdown war eine solche nicht vorhersehbare wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens.
3. Im Vergabeverfahren ist eine Dokumentation in Textform zu führen, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
4. Der zu führende Vergabevermerk umfasst bestimmte Mindestangaben. Fehlt die Dokumentation von Verfahrensschritten, kann dies unter Umständen nachgeholt/geheilt werden.
5. Mit Blick auf die Dokumentationspflichten muss unterschieden werden zwischen dem, was im Vergabevermerk mindestens niederzulegen ist, und Erwägungen der Vergabestelle, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung außerdem nachträglich verteidigt werden soll. Solche Überlegungen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, ist dem öffentlichen Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt fehlender Dokumentation nicht verwehrt.
VolltextVPRRS 2020, 0259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 13/19
1. Soll ein Qualitätstest zeigen, welches Entwicklungsstadium die angebotene Lösung erreicht hat und ob der gewählte Ansatz erwarten lässt, dass die vertraglichen Anforderungen bis zum Vertragsbeginn erfüllt werden, ist der Test ein Bestandteil der Wertungsentscheidung und damit eine sog. wertende Teststellung.
2. Einzelne Wertungsfehler sind unbeachtlich, wenn sie sich auf die Angebotsreihenfolge nicht auswirken.
3. Eine Übertragung der Wertungsergebnisse von den zunächst handschriftlich ausgefüllten Wertungsbögen der Prüfer in elektronische Dokumente ist vergaberechtlich zulässig.
4. Für die Frage des Erkennens eines Vergaberechtsverstoßes kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis des vertretungsberechtigten Organs des antragstellenden Bieters an. Der Bieter muss sich jedoch die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter zurechnen lassen, die das Angebot erstellen und der Vergabestelle als Ansprechpartner dienen.
5. Eine wirksame Rüge ist an keine bestimmte Form gebunden, sie ist auch telefonisch möglich. Die Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers, dass Vergaberechtsverstöße schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks zu rügen sind, stellt eine unzulässige und damit für die Bieter unbeachtliche Einengung gesetzlich zugelassener Rügeformen dar.
6. Handelt es sich bei der Vergabestelle um einen kommunalen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ist er im Vergabenachprüfungsverfahren nicht beteiligtenfähig. Richtiger Antragsgegner ist in einem solchen Fall der hinter dem Eigenbetrieb stehende Rechtsträger.
7. Ergibt sich aus der sofortigen Beschwerde, dass der Nachprüfungsantrag gegen den für die Vergabe letztzuständigen Rechtsträger gerichtet sein soll, kann das Rubrum von Amts wegen richtig gestellt werden.
VPRRS 2020, 0258
EuGH, Beschluss vom 25.05.2020 - Rs. C-643/19
1. In einem Vorabentscheidungsersuchen sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzugeben, auf denen die Vorlagefrage beruht, sodass der Zusammenhang zwischen diesen Umständen und der Frage erkennbar ist.
2. Betrifft die Vorlagefrage dem vorlegenden Gericht zufolge "einen öffentlichen Auftrag, dessen Gegenstand die Konzession für die Nutzung von Bodenparzellen ist", geht daraus nicht eindeutig hervor, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag als "Dienstleistungskonzession" oder als "öffentlicher Auftrag" zu qualifizieren ist.
VolltextVPRRS 2020, 0257
VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2020 - VK 56/19
1. In einem Vergabenachprüfungsverfahren ist für das Eingreifen der Vergabekammer in das Vergabeverfahren zwingende Voraussetzung, dass neben der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften auch eine mindestens nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers festgestellt wird (subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers).*)
2. Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist ausgeschlossen, wenn sich selbst bei unterstellter vergaberechtswidriger Wahl der Verfahrensart durch den öffentlichen Auftraggeber die Auftragschancen des Antragstellers nicht verschlechtern, weil der Antragsteller die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung nicht – und damit auch nicht bei vergaberechtskonformer Wahl der Verfahrensart - erfüllen kann.*)
3. Bei der Beschaffung eines Systems mit kritischer Infrastruktur (hier Notruf-App-System) ist die Wahl einer Gesamtvergabe durch den öffentlichen Auftraggeber vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber sich zur Begründung auf den zu gewährleistenden Datenschutz und die Informationssicherheit, sowie die stets zu gewährleistende Funktionsfähigkeit und die damit verbundene Ausfallsicherheit, sowie den Umstand, dass bei Systemausfällen ein möglichst schneller Support und ein möglichst reibungsloses Fehlermanagement gewährleistet sein muss, stützt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0377
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2020 - 1 VK 18/20
1. Angebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Vergleich des Angebotsinhalts mit den Vergabeunterlagen ergibt, dass in dem Angebot etwas Anderes offeriert wird, als in den Vergabeunterlagen verlangt wird.
3. Die Feststellung einer Änderung setzt voraus, dass die Vorgaben in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind, sodass der Bieter sein Angebot hiernach ausrichten kann. Maßgeblich ist insoweit eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines mit der Leistung vertrauten fachkundigen Bieters.
4. Bei indikativen Angeboten in einem Verhandlungsverfahren, auf die ein Zuschlag noch nicht erfolgen soll, ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig. Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt können in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden.
5. Soweit der Auftraggeber jedoch zwingende Anforderungen an die Angebote stellt, sind diese auch bei der Abgabe eines indikativen Angebots als Mindestanforderungen zu beachten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt worden sind.
VolltextVPRRS 2020, 0254
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19
1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.
2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.
VolltextVPRRS 2020, 0253
VK Rheinland, Beschluss vom 23.06.2020 - VK 15/20
1. Örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach Verweisung.*)
2. Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabe von Einzelaufträgen nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 Abs. 4 VgV.*)
3. Eine zentrale Beschaffungsstelle gem. § 120 Abs. 4 GWB kann für eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung schließen ohne selbst Vertragspartnerin zu werden, wenn sie zuvor darauf hinweist.*)
4. Aus einer einseitig verpflichtenden Rahmenvereinbarung folgt keine Abnahmeverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers.*)
5. Einer Rahmenvereinbarung muss eine Bedarfsermittlung zu Grunde liegen.*)
6. Zum Missbrauchsverbot beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV.*)
VolltextVPRRS 2020, 0251
EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-3/19
1. Art. 1 Abs. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13.12.2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, durch die die Organisationsautonomie kleiner Gebietskörperschaften bei der Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle auf nur zwei rein öffentlich-rechtliche Organisationsmodelle ohne die Beteiligung von Privatpersonen oder Unternehmen der Privatwirtschaft beschränkt wird, nicht entgegenstehen.*)
2. Art. 1 Abs. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2004/18 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, die das Betätigungsfeld der von den Gebietskörperschaften gegründeten zentralen Beschaffungsstellen auf das jeweilige Gebiet dieser Gebietskörperschaften beschränkt, nicht entgegenstehen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0250
VG Göttingen, Urteil vom 27.11.2019 - 1 A 71/16
1. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die dafür geltende Verdingungsordnung (hier: für freiberufliche Leistungen - VOF) anzuwenden.
2. Die Steuerung eines Logistikclusters durch einen externen Clustermanager ist eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften ist regelmäßig als schwerer Verstoß einzuordnen. Das Ermessen des Zuwendungsgebers ist grundsätzlich dahingehend intendiert, die Zuwendung zu widerrufen.
VolltextVPRRS 2020, 0249
EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-219/19
Art. 19 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind im Lichte des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Möglichkeit ausschließt, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Ingenieur- und Architekturdienstleistungen teilzunehmen, obwohl diese Einrichtungen nach dem nationalen Recht berechtigt sind, die von dem betreffenden Auftrag erfassten Dienstleistungen anzubieten.*)
VolltextVPRRS 2020, 0248
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 1/20
Die Urschrift des verfahrensbeendenden Beschlusses der Vergabekammer ist von sämtlichen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (Nur) die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder können auf die Unterschrift verzichten.
VolltextVPRRS 2020, 0244
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 VK 67/19
Legt der öffentliche Auftraggeber fest, dass Angebote elektronisch einzureichen sind, muss das Angebotsschreiben den Namen der natürlichen Person enthalten, die die Erklärung abgibt. Anderenfalls gibt der Bieter nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen, ob der Inhalt der im Vergabeportal hochgeladenen Dateien von ihm stammt und von ihm überhaupt rechtsverbindlich erklärt wird.
VolltextVPRRS 2020, 0247
BGH, Urteil vom 03.06.2020 - XIII ZR 22/19
1. Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.*)
2. Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.*)
3. Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.*)
VolltextVPRRS 2020, 0242
VK Hessen, Beschluss vom 29.04.2020 - 69d-VK-23/2020
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind.
2. Der Erklärungsgehalt der Vergabeunterlagen ist auch anhand einer Gesamtschau der Vergabeunterlagen zu ermitteln.
3. Mit der Erklärung, dass das Angebot elektronisch in Textform abgegeben werden "kann", wird dem Bieter im Rahmen einer elektronischen Vergabe kein Wahlrecht über die Angebotsform eingeräumt.
VolltextVPRRS 2020, 0241
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2019 - VK 14/19
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen.
2. Eine Änderung an den Vertragsunterlagen liegt bereits vor, wenn das Angebot eine einzige Vorgabe der Leistungsbeschreibung inhaltlich nicht einhält. Es genügen dabei selbst geringfügige Abweichungen von den Vorgaben des Auftraggebers für einen Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2020, 0243
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2020 - 69d-VK-27/2019
1. Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind vom Bieter innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.
2. Durch die zu späte Zusendung des Submissionsprotokolls entsteht dem Bieter in der Regel kein Schaden.
3. Das zeitliche Auseinanderfallen von digitaler Dokumentation und späterem Ausdruck digital aufgezeichneter Daten ist unschädlich.
VolltextVPRRS 2020, 0237
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-497/18
1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)
2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0236
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-496/18
1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)
2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0230
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2020 - VK 2-31/20
1. Das Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat.
2. Eine wesentliche Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn sich die Rahmenbedingungen für bzw. die Anforderungen an die Leistungserbringung für Auftraggeber bzw. Bieter unvorhergesehen erheblich verändern und eine Fortführung des Vergabeverfahrens daher nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist.
3. Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist ein weder dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbares noch vorhersehbares Ereignis.
4. Änderungen der Finanzierungsgrundlagen stellen einen rechtmäßigen Aufhebungsgrund im Vergabeverfahren dar, wenn Haushaltsmittel durch unvorhergesehene Ereignisse überraschend gekürzt oder ganz zurückgezogen werden.
VolltextVPRRS 2020, 0235
VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2020 - 3194.Z3-3_01-20-7
1. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 (entgegen OLG Koblenz, IBR 2015, 217). Die Angaben im Formblatt 223 sind vielmehr ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019.*)
2. Der Auftraggeber braucht daher für die Anforderung des Formblatts 223 einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Preisgestaltung des Bieters. Er muss entweder die Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 oder eines ungewöhnlich hoch erscheinenden Angebots nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 bezwecken. Nur zu diesem Zweck darf das Formblatt 223, dessen Anforderung sich der Auftraggeber ggf. vorbehalten hat, tatsächlich angefordert werden.*)
3. Besteht ein solcher Aufklärungsbedarf führt das inhaltlich unzureichende Ausfüllen des Formblatts zum Ausschluss des Angebots.*)
4. Ein derartiger Aufklärungsbedarf kann auch dann bestehen, wenn die Auftragswertschätzung des Auftraggebers möglicherweise fehlerhaft und unvertretbar ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0370
OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2020 - 7 Verg 2/20
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2020, 0231
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2020 - VgK-09/2020
1. Eine Aufhebung ist zulässig, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Darunter fällt auch das unwirtschaftliche Angebot, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt.
2. Für die Unwirtschaftlichkeit kommt es auf den Gesamtauftragswert an, nicht auf einzelne Teilgewerke des zu vergebenden Auftrags. Unter "Gesamtauftragswert" ist der Wert der europaweit bekannt gemachten Vergabe, nicht der Wert des Gesamtprojekts zu verstehen.
3. Hat sich der öffentliche Auftraggeber ermessensfehlerfrei dazu entschieden, bestimmte Lose des Bauprojekts in getrennten Vergabeverfahren zu beauftragen, ist er nicht verpflichtet, das Gesamtbudget über die Grenzen der Vergabeverfahren hinaus für die Frage zu Grunde zu legen, ob der "Gesamtauftragswert" überschritten wird.
4. Nur die deutliche Überschreitung der Kosten um 10% ist ein schwer wiegender Aufhebungsgrund.
VolltextVPRRS 2020, 0238
BGH, Urteil vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19
Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, IBR 2012, 630).*)
VolltextVPRRS 2020, 0229
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2020 - VK 2-19/20
1. Erstangebote im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens sind "normale" Angebote, für die alle Regeln des Vergaberechts gelten, soweit nicht spezifische Ausnahmen für Verhandlungsverfahren vorgesehen sind.
2. Die spezifische Ausnahme für Angebote im Verhandlungsverfahren ist die Nicht-Geltung des Nachverhandlungsverbots.
3. In Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist für Erstangebote im Verhandlungsverfahren keine Ausnahme vorgesehen, so dass auch diese fristgerecht einzureichen sind.
4. Funktioniert in einem elektronischen Vergabeverfahren das Hochladen nicht auf Anhieb und führt dies zu einer (hier: sehr geringfügigen) zeitlichen Verzögerung mit der Folge des Versäumnisses der Angebotsfrist, fällt dies in die Sphäre des Bieters.
VolltextVPRRS 2020, 0225
VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19
1. Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Forderung nach vergleichbaren Referenzen stellt keine zulässige Konkretisierung der in der Bekanntmachung enthaltenen Forderung nach geeigneten Referenzen dar.*)
2. Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.*)
3. Eine geeignete Referenz liegt - ohne weitere konkretisierende Angaben - dagegen bereits vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach in der Vergangenheit bereits erbracht wurde (vgl. VK Bund, IBR 2018, 97). Ansonsten bedarf dieser Begriff der Konkretisierung durch den Auftraggeber in der Bekanntmachung (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB), wo der Auftraggeber transparent festlegen muss, welche Eigenschaften Referenzen haben müssen, um von ihm aus geeignet anerkannt zu werden.*)
4. Hat der Auftraggeber das Vergabeverfahren aus einem nicht einschlägigen Aufhebungsgrund aufgehoben und stützt er die Aufhebung auch auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht auf andere denkbare sachliche Gründe für eine Aufhebung, so hat die Vergabekammer die Aufhebung rückgängig zu machen, da sie das Aufhebungsermessen nicht anstelle des Auftraggebers ausüben darf.*)
VolltextVPRRS 2020, 0226
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.06.2020 - RMF-SG21-3194-5-7
1. Der Vergabestelle steht bei der Bewertung einzelner Angebote allgemein ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer prüft die Bewertung der Vergabestelle nur daraufhin, ob diese ihren Beurteilungsspielraum verletzt hat, sie ersetzt insbesondere nicht die Wertung der Vergabestelle durch eine eigene Wertung.*)
2. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)
3. Einer eigenständigen Begründung und Dokumentation zum Umstand, dass die Vergabestelle nicht bereits den Zuschlag auf das wirtschaftlichste indikative Angebot erteilt hat, bedarf es nicht. Die Tatsache, dass die Vergabestelle in das Verhandlungsverfahren eintreten wollte, ist bereits dadurch ausreichend dokumentiert, dass die Bieter zum Verhandlungsgespräch eingeladen wurden.
4. Die Vergabestelle muss die Vergabeentscheidung eigenständig treffen und darf sie nicht einem Dritten überlassen. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf eine eigene Vergabeentscheidung genügt ein Auftraggeber, wenn er die Wertung durch einen externen Dritten und dessen Zuschlagsvorschlag durch einen Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift billigt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0227
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 VK 74/19
1. Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags kann auf unzureichender Dokumentation des Verfahrens durch die Vergabestelle beruhen.
2. Die Rechtsverletzung eines Wettbewerbers kann sich daraus ergeben, dass die Vergabekammer wegen unzureichender Dokumentation die Voraussetzungen der Wahl der Verfahrensart nicht feststellen kann.
VolltextVPRRS 2020, 0206
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 VK 75/19
1. Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags kann auf unzureichender Dokumentation des Verfahrens durch die Vergabestelle beruhen.
2. Die Rechtsverletzung eines Wettbewerbers kann sich daraus ergeben, dass die Vergabekammer wegen unzureichender Dokumentation die Voraussetzungen der Wahl der Verfahrensart nicht feststellen kann.
VolltextVPRRS 2020, 0228
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2020 - VK 2-29/20
1. Der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass als Nachweis über die Einhaltung von Qualitäts- bzw. Umweltmanagementmaßnahmen statt einer Eigenerklärung mit dem Angebot bestimmte DIN-Zertifikate einzureichen sind.
2. Zertifikate sind unternehmensgebunden und nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Eine von dem in dem geforderten Zertifikat genannten Unternehmen abgespaltene Gesellschaft "erbt" das Zertifikat dementsprechend nicht.
3. Eine Nachforderung mit dem Ziel, eine vollständig eingereichte unternehmensbezogene Unterlage inhaltlich zu ändern/korrigieren, ist nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2020, 0216
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-07/2020
1. Im Falle der Insolvenz eines Bietergemeinschaftsmitglieds hat der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit der gesamten Bietergemeinschaft anhand einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung zu überprüfen.
2. Die Schwelle der Intensität der Aufklärung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedoch abgesenkt, wenn es sich lediglich um eine Insolvenz in Eigenverwaltung handelt und das weitere Bietergemeinschaftsmitglied in jedem Fall zur Fortführung der Leistungen berechtigt ist.
VolltextVPRRS 2020, 0224
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-06/2020
1. Die Eignungskriterien müssen bereits in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein müssen. Ein bloßer Verweis auf die Vorschriften des GWB oder der Vergabeordnungen genügt nicht. Gleiches gilt für einen Verweis auf ergänzende Unterlagen oder Formblätter, die erst auf Anfrage zugesendet werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlangen, dass die Bewerber oder Bieter einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, erzielen. Dieser darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen.
3. Der Auftraggeber eine Erklärung über über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt werden, sofern er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
4. Newcomern, die noch nicht drei abgeschlossene Geschäftsjahre vorweisen können, darf nicht alleine deshalb die Eignung abgesprochen werden.
5. Werden in der Bekanntmachung Referenzen über "vergleichbare" Aufträge gefordert, darf der Auftraggeber bei der Bewertung der Referenzen keinen zu engen Maßstab anlegen. Er ist aber gehalten, den Referenzangaben bei jedem Bieter zumindest teilweise nachzugehen, sie z. B. durch telefonische Nachfrage bei den Referenzauftraggebern zu überprüfen.
6. In der Vergabeakte ist zu dokumentieren, ob, wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Kontakt zum Referenzauftraggeber aufgenommen und sich mit dem dortigen Ansprechpartner über die Art und Weise des dortigen Auftrags und der dortigen Auftragserledigung ausgetauscht hat.
VolltextVPRRS 2020, 0222
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20
1. Unvollständige unternehmensbezogene Eigenerklärungen darf der öffentliche Auftraggeber vervollständigen lassen.
2. Ausgeschlossen werden kann ein Angebot, dessen Inhalt nicht die Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen erfüllt, nur dann, wenn die Anforderungen klar und eindeutig sind.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, weitergehend zu überprüfen, ob ein Bieter seine mit dem Angebot verbindlich eingegangene Verpflichtungen auch einhalten wird. Auf das Leistungsversprechen der Bieter darf er sich grundsätzlich verlassen.
VolltextVPRRS 2020, 0221
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 1 VK 72/19
1. Eine körperlich vorliegende unternehmensbezogene Unterlage fehlt nicht.
2. In einer vorgelegten Unterlage fehlende unternehmensbezogene Angaben kann der Auftraggeber nachfordern.
3. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn zwar ein Vergaberechtsverstoß vorliegt, dem antragstellenden Bieter hierdurch jedoch kein Schaden entsteht, weil er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
VolltextVPRRS 2020, 0234
VK Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - VK 18/19
Ein Vergabeverfahren ist mit Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht beendet. Das Zurückweisungsrecht nach § 55 Abs. 1 SektVO kann mit Außenwirkung deshalb auch erstmals im Nachprüfungsverfahren ausgeübt werden.
VolltextVPRRS 2020, 0220
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0219
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 9/19
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0188
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4
1. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV nicht abgeleitet werden.
2. Bei der Klärung von Urheberrechten kann es sich um komplexe Fragestellungen handeln, deren umfassende Prüfung im Nachprüfungsverfahren gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen würde.
VolltextVPRRS 2020, 0211
VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 - 69d-VK-2-22/2020
1. Weder Vertretungsverhältnisse noch der Gesellschaftsvertrag an sich, noch die fehlende Registerpflicht einer GbR sind im Hinblick auf die Eignung einer GbR von vergaberechtlicher Relevanz.
2. Ebenso wie bei der Bietergemeinschaft ist bei der materiellen Eignungsprüfung nicht auf die einzelnen Mitglieder, sondern die Gesellschaft als Rechtssubjekt insgesamt abzustellen. Subjekt der Eignungsprüfung ist also die Gesellschaft, die sich die Eignungsnachweise ihrer Mitglieder zurechnen lassen kann.
VolltextVPRRS 2020, 0215
EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-472/19
1. Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Wirtschaftsteilnehmer, der wegen einer Straftat im Sinne von Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie rechtskräftig verurteilt und deshalb kraft Gesetzes mit einem Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen belegt ist, die Möglichkeit verwehrt, den Nachweis zu erbringen, dass er Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu belegen.*)
2. Art. 38 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, Gerichte mit der Prüfung der Geeignetheit der von einem Wirtschaftsteilnehmer getroffenen Abhilfemaßnahmen zu befassen, sofern die zu diesem Zweck eingeführte nationale Regelung alle in Art. 38 Abs. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt und das anzuwendende Verfahren mit den Fristen des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionsverträgen vereinbar ist. Im Übrigen ist Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die es den Gerichten erlaubt, eine Person von einem kraft Gesetzes eintretenden Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung zu befreien, ein solches Verbot aufzuheben oder eine Erwähnung der Verurteilung im Strafregister auszuschließen, nicht entgegensteht, sofern diese gerichtlichen Verfahren den in dieser Regelung aufgestellten Bedingungen und dem mit ihr verfolgten Ziel entsprechen und es insbesondere erlauben, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen teilnehmen möchte, das ihn betreffende Verbot allein im Hinblick auf die Geeignetheit der von diesem Wirtschaftsteilnehmer geltend gemachten und vom zuständigen Gericht im Einklang mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Anforderungen bewerteten Abhilfemaßnahmen rechtzeitig aufzuheben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0187
VK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19
1. Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs ist die Vergabestelle gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen.
2. Eine nicht vertretbare Kostenermittlung stellt eine unzutreffende Tatsachengrundlage für das vor einer Aufhebung der Ausschreibung auszuübende Ermessen dar. Diese Rechtsverletzung der Vergabestelle entfällt auch nicht durch überhöhte Angebotspreise.
VolltextVPRRS 2020, 0218
VK Rheinland, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 3/20
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen von Interimsvergaben dazu verpflichtet, soviel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die diejenigen, die sich an dem vorangegangen bzw. noch laufenden Vergabeverfahren, das nicht fortgeführt werden kann, an der Interimsvergabe zu beteiligen sind.
2. Einem Unternehmen fehlt im Vergabenachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist rechtlich noch nicht existent war. Eine solche Position kann nicht erst im Nachhinein entstehen, sondern muss bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens vorhanden sein.
VolltextVPRRS 2020, 0214
OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 2 U 9/19
1. Im Unterschwellenbereich steht die Angabe eines Produkts in der Leistungsbeschreibung dem Gebot produktneutraler Ausschreibung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um das derzeit eingesetzte Produkt handelt, der Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen wird, Nebenangebote zugelassen sind und der Auftraggeber auch darüber hinaus deutlich macht, funktionell gleichwertige Produkte zu akzeptieren.*)
2. Offen kann bleiben, inwieweit im Unterschwellenbereich Wartepflichten gelten und welche Folgen ein Verstoß hat. Jedenfalls nach deren Ablauf besteht - solange nicht das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat - kein Zuschlagverbot wie im Oberschwellenbereich.*)
VolltextVPRRS 2020, 0213
VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 - 4 L 32/20
Für Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit eines generellen Ausschlusses von öffentlichen Ausschreibungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
VolltextVPRRS 2020, 0212
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 Verg 1/20
Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich, d. h. von bestimmten Beschränkungen abgesehen, umfassend und bezieht sich auf sämtliche Aktenbestandteile.
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