Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
324 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2016, 0012VK Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - VgK-39/2015
1. Der Auftraggeber darf der Wertung der Angebote nur solche Kriterien zu Grunde legen, die er in der angewendeten Form den Bietern zuvor mitgeteilt hat.
2. Der Auftraggeber hat den Bietern offenzulegen, nach welchen die Kriterien die Punkte der Bewertungsmatrix vergeben werden. Wird ein solcher Beurteilungsmaßstab für die Bewertungsmatrix erst erstellt, nachdem alle Angebote vorliegen, ist das vergaberechtswidrig.
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VPRRS 2015, 0418OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 - Verg 11/15
1. Eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in der Rechtsform einer GmbH, die sich in alleiniger Trägerschaft eines Caritasverbands befindet und die zu dem Zweck gegründet wurde, die berufliche Rehabilitation und Förderung von Menschen mit geistigen, mehrfachen und psychischen Behinderungen, die eine angemessene Beschäftigung erhalten und am Arbeitsleben teilnehmen und dabei zugleich arbeitspädagogisch begleitet werden sollen, ist kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber (hier: der Landschaftsverband Westfalen-Lippe) einen Dienstleistungsauftrag auf eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, beschafft er Dienstleistungen, die dem Vergaberecht unterliegen können, wenn hierfür ein Markt besteht und Wettbewerb möglich ist. In einem solchen Fall kann er die anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderung in der mit dieser geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichten, für die Ausführung von Leistungen, die die Werkstatt nicht selbst erbringt, sondern ihrerseits zu beschaffen hat, die im Vergaberecht festgelegten Verfahren anzuwenden.
3. Die Forderung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW als Nachweis der Eignung des Bieters (persönliche Lage des Bieters) ist vergaberechtswidrig.
VPRRS 2015, 0271
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
Einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn ein Zuschlag im laufenden Verfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Vergabestelle formal ein Verfahren nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 eingeleitet hat und die Jahresfrist des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 erst weit nach Ablauf des voraussichtlichen rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens abläuft.*)
VolltextVPRRS 2015, 0377
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2015 - 3-10 O 119/15
Begehrt ein Antragsteller mit seinem Haupt- und Hilfsantrag eine Unterlassung in einem Vergabeverfahren, sind die Zivilgerichte auch nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf die § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB stützt, denn insoweit handelt es sich um einen sonstigen primärrechtlichen Anspruch im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB für den die Vergabekammern sachlich zuständig sind.*)
VolltextVPRRS 2015, 0374
VK Sachsen, Beschluss vom 31.07.2015 - 1/SVK/025-15
Eine Nachforderung von fehlenden Erklärungen und Nachweisen im Sinne des § 19 Abs. 3 SektVO kommt auch in Verfahren nach der SektVO nur dann in Betracht, wenn sie körperlich nicht vorhanden oder inhaltlich unvollständig oder unzureichend sind. Davon ist nicht auszugehen, wenn eine geforderte Zertifizierung nicht besteht und deshalb nicht vorgelegt werden kann.*)
VolltextVPRRS 2015, 0367
BVerwG, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 B 9.15
1. Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erledigt sich auf andere Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG und § 43 Abs. 2 VwVfG, wenn der Inhaber der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG das privatrechtliche Rechtsverhältnis, mit dem er die Betriebsführung auf einen Dritten übertragen hatte, wirksam gekündigt hat.*)
2. Gegenstand einer Entscheidung nach § 10 PBefG kann auch die Frage sein, ob sich eine gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erteilte Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG und § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt hat und damit erloschen ist.*)
VolltextVPRRS 2015, 0363
VK Bund, Beschluss vom 15.09.2015 - VK 1-86/15
1. Ein Ausschluss wegen Änderung der Vertragsunterlagen nach § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 kommt nur in Betracht, wenn der tatsächlich angebotene Leistungsinhalt von der Leistungsbeschreibung abweicht.
2. Muster sind vergaberechtlich wie Bietererklärungen zu behandeln. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, welche Erklärung mit einem Muster abgegeben werden soll.
3. Sind durch ein Muster Zweifel an der Ausschreibungskonformität eines Angebots entstanden, bedarf es - statt eines Ausschlusses - zunächst der Aufklärung.
VolltextVPRRS 2015, 0270
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
Einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn ein Zuschlag im laufenden Verfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Vergabestelle formal ein Verfahren nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 eingeleitet hat und die Jahresfrist des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 erst weit nach Ablauf des voraussichtlichen rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens abläuft.*)
VolltextVPRRS 2015, 0230
OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2015 - 13 Verg 11/14
1. Eine Überschreitung der Kostenschätzung um mehr als das 2,5-fache spricht dafür, dass das Angebot des Bieters deutlich überteuert ist.
2. Die Aufgreifschwelle, die eine Aufklärung eines Angebots gebietet, liegt bei 20%. Maßgeblich ist dabei der Gesamtpreis.
3. Der Antragsgegner kann sich zunächst auf die Richtigkeit der von den Bietern abgegebenen Erklärungen verlassen. Gibt ein Bieter eine unrichtige Erklärung ab oder hält er die abgegebene Erklärung später nicht ein, kann dies in zukünftigen Vergabeverfahren einen Ausschluss wegen mangelnder Eignung nach sich ziehen.
VolltextVPRRS 2015, 0227
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2015 - 7 A 10718/14
1. Die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung bei mehreren genehmigungsfähigen konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung.*)
2. Ein Angebot, in dem Bestandteile des Genehmigungsantrags nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden, ist aufgrund der dadurch - bei Erfolg des Antrags - begründeten rechtlichen Bindung besser als ein Angebot ohne eine entsprechende Zusicherung. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Beantwortung der Frage, wer die beste Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2b PBefG anbietet, generell der Abgabe verbindlicher Zusicherungen gegenüber dem Fehlen entsprechender Zusicherungen ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage nach dem besten Angebot bei Abgabe verbindlicher Zusicherungen von der Bedeutung des zugesicherten Standards ab.*)
3. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt einer verbindlichen Zusicherung zu, die nur eine Bagatelle betrifft. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die berechtigte Erwartung besteht, dass der von einem Unternehmer verbindlich zugesicherte Standard von dem konkurrierenden Unternehmer auch ohne entsprechende Zusicherung ebenfalls für die gesamte Laufzeit der Genehmigung eingehalten wird.*)
4. Zur angemessenen Berücksichtigung der Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG.*)
VolltextVPRRS 2015, 0218
VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13
Es verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber erst nach der Öffnung der Bewerbungen und in deren Kenntnis mit der Festlegung der Unterkriterien und deren Gewichtung über die Methodik zur Überprüfung und Bewertung der Mustermengenkalkulationen entschieden hat und damit darüber, nach welchen Maßstäben die hierfür zu erzielenden Punkte vergeben werden.
VolltextVPRRS 2015, 0195
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - 1 S 383/14
1. Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12, IBRRS 2014, 4426 = VPRRS 2014, 0694).*)
2. Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist derzeit nicht festzustellen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0109
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2015 - 3 VK LSA 103/14
1. Enthält das Anschreiben des Bieters auf der Rückseite eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weist der Bieter keiner Stelle im Angebot ausdrücklich darauf hin, dass diese AGB nicht Bestandteil des Angebotes sind und nicht gelten sollen, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen.
2. Bereits die formelle Einbeziehung der AGB genügt, um eine unzulässige Abweichung von den Vertragsunterlagen zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bestimmungen der AGB im konkreten Fall eines Vertragsschlusses tatsächlich Anwendung gefunden hätten.
VolltextVPRRS 2015, 0108
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2015 - 3 VK LSA 102/14
1. Enthält das Anschreiben des Bieters auf der Rückseite eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weist der Bieter keiner Stelle im Angebot ausdrücklich darauf hin, dass diese AGB nicht Bestandteil des Angebotes sind und nicht gelten sollen, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen.
2. Bereits die formelle Einbeziehung der AGB genügt, um eine unzulässige Abweichung von den Vertragsunterlagen zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bestimmungen der AGB im konkreten Fall eines Vertragsschlusses tatsächlich Anwendung gefunden hätten.
VolltextVPRRS 2015, 0064
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.09.2014 - 2 VK 11/14
1. Der Auftraggeber darf keine Angebote werten, die nicht den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen.
2. Ein Angebot darf nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter die Angebotsendsumme versehentlich in eine falsche Zeile eingetragen hat. Lässt sich durch Auslegung ermitteln, auf welche Zeile sich die Eintragung bezieht, ist der Auftraggeber vielmehr dazu gehalten, eine Angebotsaufklärung vorzunehmen.
VolltextVPRRS 2015, 0072
VK Bund, Beschluss vom 12.01.2015 - VK 2-111/14
1. Sinn und Zweck des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist es, die Eignung der Bewerber zu ermitteln und entsprechende Nachweise von ihnen zu verlangen. Der Teilnahmewettbewerb überprüft mithin sowohl die formelle, wie auch die materielle Eignung und schließt mit der Auswahl derjenigen Bewerber durch den Auftraggeber ab, die in dem Vergabeverfahren ein Angebot einreichen sollen.
2. Die Prüfung und Bejahung der Eignung eines Bewerbers in formeller und materieller Hinsicht durch den Auftraggeber ist notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufgefordert wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein "Nicht-Bewerber" bzw. ein "Nicht-Prüfungssystemteilnehmer" auch nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden darf.
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VPRRS 2014, 0684OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 2/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
VolltextVPRRS 2014, 0705
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Verg 21/14
1. Welcher Erklärungswert Angebotsunterlagen zukommt, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) zu ermitteln.
2. Bieter müssen den Angebotsunterlagen wegen gebotener Transparenz und der bei Nichtbeachtung von Ausschreibungsbedingungen drohenden Gefahr eines Ausschlusses von der Vergabe klar entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe verlangt werden.
3. Bedürfen die Vergabeunterlagen der Auslegung, ist dafür der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, maßgeblich.
VolltextVPRRS 2014, 0662
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 4/14
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will, sondern regelt die Art und Weise der Beschaffung. Einschränkungen bestehen nur insoweit, dass die konkrete Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein muss und keine diskriminierende Wirkung haben darf.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Erschöpfend ist die Leistungsbeschreibung, wenn keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Die fehlende Durchnummerierung der Seiten, auf denen die Leistung beschrieben sind, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
3. Die Auslegungsbedürftigkeit stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
VPRRS 2014, 0667
OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 1/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
VolltextVPRRS 2014, 0663
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 5/14
1. Ein Vergabeverfahren leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil nicht mit sämtlichen Leistungserbringern zum Zeitpunkt der Ausschreibung die bestehenden Verträge gekündigt waren. Das Nebeneinander mehrerer Leistungserbringer für dieselbe Leistung kann zwar zu Schadensersatzansprüchen führen, ist aber kein Umstand, der das Vergabeverfahren selbst betrifft.
2. Dass der Inhalt von Leistungsbeschreibungen auslegungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
3. Ein Rechtsgrundsatz, dass dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse der Kalkulation nicht auferlegt werden dürfen, existiert bei VOL/A-Vergaben nicht mehr. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes nur noch in Betracht, wenn eine kalkulationsrelevante Vorgabe des Auftraggebers für den Bieter unzumutbar ist.
4. Die losweise Vergabe ist auch als Angebotslimitierung vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragsgebers gedeckt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die laufende und jederzeitige Verfügbarkeit des Auftragnehmers, die Komplexität des Auftrags und ihr Umfang eine Loslimitierung rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2014, 0569
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
VolltextVPRRS 2014, 0582
OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2014 - Verg 3/13
1. Der Auftraggeber ist in der Gestaltung des VOF-Verhandlungsverfahren weitgehend frei. Ein ausgewählter Bieter hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber gerade mit ihm (nur) über sein Preisangebot verhandelt. Denn der Auftraggeber bestimmt Gegenstand und Inhalt der Verhandlungen.
2. Es bleibt dem Auftraggeber im VOF-Verhandlungsverfahren unbenommen, auf der Grundlage der zuschlagsfähigen Angebote nur über den Inhalt der zu erbringenden Leistung zu verhandeln und von Preisgesprächen zumindest solange abzusehen, wie der Stand der Verhandlungen ihm dazu keinen Anlass gibt.
VolltextVPRRS 2014, 0577
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2014 - VgK-17/2014
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0557
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 30/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
VolltextVPRRS 2014, 0537
VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2014 - 4 K 13.00577
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Auflage, 80% der Leistung in einem EU-weiten Verfahren auszuschreiben, indem er nur das Gewerk Rohbau mit ca. 37% Kostenanteil EU-weit ausgeschrieben hat, stellt dies einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung der Subventionen berechtigt.
VolltextVPRRS 2014, 0704
VK Berlin, Beschluss vom 26.08.2014 - VK B 1-10/14
1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wege transparenter Vergabeverfahren. Dies beinhaltet auch, dass interessierte Unternehmen aus den Vergabeunterlagen ausreichend Kenntnis von den Bedingungen der nachgefragten Leistungen erhalten.
2. Eine vom Auftraggeber vorgegebene Eigenerklärung verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn aus der Eigenerklärung nicht deutlich wird, dass die von dem Bieter gemachten Angaben zur Anwendung eines Tarifvertrags vom Auftraggeber der Eignungsprüfung dahingehend zugrunde gelegt werden würden, dass die Angabe des aus Sicht des Auftraggebers „falschen“ oder keines Tarifvertrags zu einer negativen Prognoseentscheidung führen würde.
VolltextVPRRS 2014, 0517
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.06.2014 - 1 U 4/13
1. Die Vernachlässigung der Prüfung der Durchführbarkeit einer Straßenbaumaßnahme (hier: Baudurchführungsvereinbarung mit der DB-Netz AG vergessen) stellt eine Verletzung des durch das Ausschreibungsverfahrens begründeten Vertrauenstatbestands und eine Verletzung der Vorschriften des Vergaberechts dar.
2. Dies führt, wenn der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßem Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Auftrag erhalten hätte und die Maßnahme im Wesentlichen unverändert erneut ausgeschrieben und ausgeführt worden ist, zu einem auf das positive Interesse gerichteten, die Deckungskostenbeiträge für Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten umfassenden Schadensersatzanspruch.
VolltextVPRRS 2014, 0510
VK Bund, Beschluss vom 13.06.2014 - VK 1-34/14
1. Sieht ein Formblatt lediglich die Vornahme von getrennten Angaben für die letzten drei Geschäftsjahre vor, ohne dass eine Mindestmenge bzw. -anzahl erwähnt wird, ist auch die Eintragung einer Null möglich und für die Erfüllung der geforderten Angaben ausreichend.
2. Ruht ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines Bieters aufgrund eines zivilgerichtliches Verfahrens, hat aus strafrechtlicher Sicht die Unschuldsvermutung zu gelten. Das Strafverfahren darf bei der Bewertung der Eignung des Bieters daher nicht berücksichtigt werden.
3. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig. Ob ein Wertungskriterium Eignungs- oder Zuschlagskriterium ist, bestimmt sich danach, ob es schwerpunktmäßig mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zusammenhängt.
4. Mit der Bewertung bereits erbrachter Leistungen, auch als Referenzen bezeichnet, handelt es sich grundsätzlich um ein typisches Eignungskriterium.
VPRRS 2014, 0503
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2014 - 1 VK 14/14
1. Die Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen, wonach die Bieter im Rahmen der Angebotserstellung die Tourenplanung zu erstellen und bei der Fahrzeit einen Richtwert von 45 Minuten einzuhalten haben, genügt dem Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nicht.
2. Die Rechte einer Bietergemeinschaft aus § 97 Abs. 7 GWB sind keine höchstpersönlichen Rechte und können daher grundsätzlich im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Denn das prozessrechtliche Institut der gewillkürten Prozessstandschaft findet im Vergabeverfahren zumindest analoge Anwendung.
VolltextVPRRS 2014, 0487
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 - 2 VK LSA 02/14
1. Versieht der Nachunternehmer eines Bieters ein gefordertes Formblatt, das Verpflichtungen zur Einhaltung staatlicher Sicherheitsvorschriften, den Mindestentgeltregelungen des AEntG sowie weitere Zahlungsverpflichtungen enthält, mit dem Stempelaufdruck "Gilt nur für Bauhauptgewerbe", liegt darin eine Änderung der Vergabeunterlagen, die auch im Rahmen einer Sektorenvergabe zum zwingenden Ausschluss des Angebots führt.
2. Werden zwei Einzelunternehmen vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert und geben sie als Bietergemeinschaft ein Angebot ab, darf der Auftraggeber dieses Angebot bei der Wertung nicht berücksichtigen.
VPRRS 2014, 0497
VG Trier, Urteil vom 03.06.2014 - 1 K 388/14
1. Konkurrieren im Genehmigungswettbewerb um eine Linienverkehrsgenehmigung der Altunternehmer und ein Neubewerber miteinander, wobei lediglich der Neubewerber von der Möglichkeit der verbindlichen Zusicherung von Antragsbestandteilen Gebrauch macht, hat dieser bei gleichguter Verkehrsbedienung ein qualitativ besseres Angebot abgegeben, da er seine Betriebspflicht erweitert hat.*)
2. Vor dem Hintergrund einer langjährigen beanstandungsfreien Bedienung der Linie durch den Altunternehmer begegnet es dennoch keinen Bedenken diesem den Vorzug zu geben, wenn die zugesicherten Standards im Einzelfall mit den wesensimmanenten Bestandteilen der bisher bewährten Verkehrsbedienung verglichen und derart gewichtet werden, dass das Angebot des Neubewerbers hinter demjenigen des Altunternehmers zurücktreten muss.*)
3. Der Genehmigungsinhaber kann sich gegenüber seinen Subunternehmern, die kein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, auf den Altunternehmerschutz berufen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0492
OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2013 - Verg 6/13
1. Auch unter der Geltung der VOL/A 2009 und unter Berücksichtigung der mit einer Beschaffung von Streusalz branchentypisch verbundenen Risiken ist es nicht zulässig, das Verwendungsrisiko hinsichtlich der ausgeschriebenen Salzmengen in offenkundig höherem Maße auf den Bieter zu verlagern, als dies der (schwankende) Beschaffungsbedarf des Auftraggebers rechtfertigt.
2. Eine solche Verlagerung liegt zumindest dann vor, wenn die Ausschreibungsbedingungen den Auftragnehmer verpflichten, selbst den maximalen Jahresverbrauchswert der zurückliegenden Winter (hier: 10.435 t) deutlich übersteigende Liefermengen vorzuhalten, ohne dass der Auftraggeber eine Abnahmeverpflichtung überhaupt eingeht.
VolltextVPRRS 2014, 0447
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird.
2. Die für die Ausführung des Vertrags erforderliche technische Ausrüstung muss den Bietern nicht schon im Vergabeverfahren, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung zur Verfügung stehen.
VolltextVPRRS 2014, 0446
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 15/13
1. Auch im Geltungsbereich der Sektorenverordnung sind Angebote auszuschließen, wenn sie die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen bzw. unvollständig sind.
2. Dem Sektorenauftraggeber kommt ein Ermessen dahingehend zu, ob er Erklärungen und Nachweise, die auf seine Anforderung bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Nachfrist anfordert.
3. Erklärungen und Nachweise, die auf Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden. Wird diese Frist versäumt, ist ein nochmaliges Nachfordern unter Setzen einer weiteren Nachfrist unzulässig, wenn hierdurch einzelne Bieter gegenüber anderen bevorzugt werden.
VolltextVPRRS 2014, 0694
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12
Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0323
OLG Celle, Beschluss vom 24.04.2014 - 13 Verg 2/14
1. Eignungsanforderungen, die in der Vergabebekanntmachung festgelegt wurden, dürfen in den Ausschreibungsunterlagen nicht verschärft werden, können aber auch im Sektorenbereich konkretisiert werden.*)
2. Legt ein Bewerber seinem Teilnahmeantrag die Bestätigung eines Referenzauftraggebers bei, die nicht auf einem vorgegebenen Vordruck erfolgt ist und inhaltlich nicht alle dort erfragten Angaben enthält, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht, weil die Bestätigung nicht fehlt oder bereits formal den Anforderungen nicht entspricht.*)
3. In der Vergabebekanntmachung zu einem Verhandlungsverfahren muss nicht bereits die Gewichtung der Auswahlkriterien aufgenommen werden, wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt wird.*)
VolltextVPRRS 2014, 0286
VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014 - VK 2-13/14
1. Der Auftraggeber bei der Vergabe eines Rahmenvertrags nicht dazu verpflichtet, mit allen Bietern gleiche Lieferjahre festzulegen oder die im Bietergespräch mit einem Bieter genannten Lieferjahre allen anderen Bietern zwingend vorzugeben.
2. Soll ein Rahmenvertrag für die Laufzeit von sechs Jahren abgeschlossen werden, der den Auftraggeber dazu berechtigt, Einzelverträge hieraus abzurufen, sind den Bietern so viele Informationen an die Hand zu geben wie dies angesichts der dem Rahmenvertrag innewohnenden Offenheit hinsichtlich Lieferumfang etc. möglich ist, damit die Bieter belastbare Anhaltspunkte für die Kalkulation haben.
3. Es gehört zum Wesen eines Rahmenvertrags, dass es der Auftraggeber ist, der den Einzelabruf tätigt, wann immer er den konkreten Bedarf hat. Der Auftraggeber kann sich deshalb vorbehalten, die avisierten Abrufjahre konkreten Entwicklungen anzupassen und zu ändern.
VolltextVPRRS 2014, 0267
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2014 - VK 2-9/14
Die SektVO regelt zwar - anders als VOL/A und VOB/A - nicht explizit den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen. Die Befugnis und die Pflicht zum Ausschluss von Angeboten wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen ergeben sich für Sektorenauftraggeber indes aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, darüber hinaus aus den Geboten der Vergabe im Wettbewerb und des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot.
VolltextVPRRS 2014, 0237
VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2013 - 1/SVK/027-13
1. Ein Angebot kann wegen Änderung an den Vertragsunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen, von denen der Bieter abgewichen sein soll, aus den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich hervorgehen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle.*)
2. Eine Vorgabe in den Vergabeunterlagen, dass der Bieter auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen hinzuweisen habe, befreit den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu verfassen.*)
3. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist von der Kammer aufzuheben, wenn ein Grund nach § 20 EG VOL/A nicht vorliegt und sich der Auftraggeber auf einen anderen Grund, der die Wirksamkeit der Aufhebung begründen könnte, nicht beruft. Eine entsprechende Entscheidung kann durch die Kammer nicht ersetzt werden.*)
VolltextVPRRS 2014, 0235
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13
1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Sinne von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.*)
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Interimsvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht.*)
3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.*)
VolltextVPRRS 2014, 0234
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 4/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
VolltextVPRRS 2014, 0233
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 04/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
VolltextVPRRS 2014, 0231
OLG Rostock, Beschluss vom 20.11.2013 - 17 Verg 7/13
1. Die Entscheidung im Direktvergabeverfahren insbesondere nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 für einen bestimmten Betreiber ist aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der Vergabestelle nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Entscheidungsprozesse sind allenfalls im Hinblick auf grob sachwidrige und willkürliche Maßnahmen oder Entscheidungsgrundlagen überprüfbar.
2. Weder besteht eine Begründungspflicht für die konkrete Auswahl eines Bewerbers, noch ist die Notwendigkeit einer Bewertung unterschiedlicher Angebote nach bestimmten Zuschlagskriterien vorgegeben.
3. Solange nicht eine diskriminierende oder grob sachwidrige und willkürliche Vergabe erfolgt, steht die Auswahl des Auftragnehmers bei einer Direktvergabe im Belieben der Vergabestelle.
VPRRS 2014, 0205
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2014 - VgK-45/2013
1. Der Auftraggeber darf von den Bietern zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Dabei sind grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen hat der Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.
2. Die Vorschrift des § 7 EG Abs. 2 und 3 VOL/A enthält abschließende Auflistungen hinsichtlich der möglichen Eignungsnachweise für die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und fachliche Leistungsfähigkeit.
3. Der Auftraggeber hat ein Ermessen hinsichtlich der Frage, welche Angaben und Nachweise durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe den Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.
4. Hinsichtlich der Forderung von Eignungsnachweisen kommt es darauf an, ob der Auftraggeber aus verständiger Sicht ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der verlangten Angaben haben durfte, die Forderung der Angaben also sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint und den Bieterwettbewerb nicht unnötig beeinträchtigt bzw. einzelne Bieter ohne sachlichen Grund diskriminiert.
5. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.
6. Es ist mit dem Wettbewerbsgrundsatz nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber als Referenz die Angabe identischer Leistungen verlangt. Vergleichbarkeit erfordert nicht die Angabe einer identischen Leistung. Es genügt vielmehr, wenn die Referenzleistungen dem zu vergebenden Auftrag nahekommen. Dazu müssen die Referenzen aber einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag eröffnen.
VolltextVPRRS 2014, 0195
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2013 - 11 Verg 14/13
Ein Angebot kann auch bei einer VOL-Vergabe ausgeschlossen werden, wenn ein Bieter zu den vom Auftraggeber im Rahmen einer Angebotsaufklärung gemäß § 18 VOL/A zulässig gestellten Fragen keine verwertbaren und konkreten Angaben macht oder seine Auskunft unvollständig und nicht plausibel ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0194
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2013 - 2 VK LSA 03/13
1. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen so dokumentiert sein, dass der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bieter und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist.
2. Alle Entscheidungen des Auftraggebers müssen so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Leser ohne weiteres verständlich sind. Bei der Entscheidung über den Zuschlag ist an die Darlegung der zu Grunde liegenden Tatsachen sowie ihrer Beurteilung ein hoher Maßstab anzulegen.
3. Soweit dem Auftraggeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume zustehen, verlangt die Dokumentationspflicht über eine bloße Notiz hinaus eine besonders detaillierte Begründung.
VolltextVPRRS 2014, 0193
VK Sachsen, Beschluss vom 07.06.2013 - 1/SVK/012-13
1. Von einer Erledigung ist dann auszugehen, wenn der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag des Antragstellers durch ein Ereignis, das nach der Verfahrenseinleitung eingetreten ist, gegenstandslos wird und Primärrechtsschutz mithin nicht mehr stattfinden kann. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzbegehrens ist nicht allein auf die formell gestellten Anträge abzustellen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB). Die Erledigung tritt zwischen den Hauptbeteiligten des Nachprüfungsverfahrens ein und ist vom Beigeladenen prozessual hinzunehmen.*)
2. Hat der Bieter eine bereits abgelaufene Urkunde über die Eignung seines Unternehmens vorgelegt, gestattet es die Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 VOL/A dem Auftraggeber, nicht nur gänzlich fehlende, sondern auch zu vervollständigende und gültige Unterlagen bzw. Urkunden nachzufordern. Vom Schutzzweck der Regelung sind dagegen keine inhaltlichen Defizite, die zu einer Nachbesserung des Angebots führen, erfasst.*)
VolltextVPRRS 2014, 0180
VK Sachsen, Beschluss vom 04.09.2013 - 1/SVK/022-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0165
VK Köln, Beschluss vom 11.12.2013 - VK VOL 19/2013
1. Im Nachprüfungsverfahren darf der Antragsteller auf eine vom Antragsgegner geänderte Angebotswertung mit einer entsprechenden Änderung seines Sachantrags reagieren.*)
2. Ein Auftraggeber ist an die von ihm in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien gebunden.*)
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