Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
324 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2006, 0286OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2006 - 11 Verg 1/06
Die Begründung einer sofortigen Beschwerde (§ 117 Abs. 2 GWB) muss mindestens erkennen lassen, in welchem Umfang die Entscheidung der Vergabekammer angefochten werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn sich weder aus den Anträgen noch der Begründung zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sich die Beschwerde gegen die Vergabekammer, Entscheidung in der Sache oder nur im Kostenpunkt richtet.*)
VolltextVPRRS 2006, 0114
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2005 - Verg 69/05
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfüllt werden.
2. Fordert der Auftraggeber gemäß einem Angebotsvordruck eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz und kreuzt ein Bieter keine der angegebenen Wahlmöglichkeiten an bzw. gibt er zum geplanten Nachunternehmereinsatz auch sonst keinerlei ausdrückliche Erklärung ab, ist das Angebot deshalb unvollständig und kann ermessensfehlerfrei ausgeschlossen werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben nach dem zweiten Abschnitt der VOL/A Angaben über den Nachunternehmereinsatz verlangen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit des Nachunternehmereinsatzes steht dem nicht entgegen.
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0683OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 Verg 4/05
1. Ihrer Rechtsnatur nach ist die rechtzeitige Rüge im Vergabeverfahren erkannter oder erkennbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber eine Obliegenheit. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, wird der darauf bezogene Antrag als unzulässig zurückgewiesen, d.h. der Anspruch auf Nachprüfung geht in diesem Punkt verloren.
2. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und die Prüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße ist der Begründetheitsprüfung zugeordnet.
3. In einem Verfahren nach der VOL/A-SKR kann die Anforderung von Eignungsnachweisen ausnahmsweise auch in den Verdingungsunterlagen erfolgen, wenn die Chancengleichheit für alle Bieter gewahrt bleibt.
4. Die Angebotsfrist im Rahmen des Offenen Verfahrens beträgt 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung. Die Berechnung der Frist erfolgt nach der Verordnung EWG/Euratom Nr. 1182/71 des Rates, so dass alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende gelten.
5. Im Rahmen von Lebenszeitkosten eines Produktes oder einer Anlage, die vom Bieter anzugeben sind, kann ein Auftraggeber Art, Umfang und Häufigkeit von Wartungsarbeiten nicht im Einzelnen vorgeben, weil diese in technischer Hinsicht von der Konstruktion und den gewählten Materialien/Komponenten des jeweiligen zum Einsatz kommenden Produkts abhängen. Hieraus folgt zwangsläufig und liegt es in der Natur der Sache, dass der jeweilige Bieter die erforderlichen Wartungsarbeiten individuell bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten in seine Berechnung mit einbezieht.
6. Durch den zwingenden Ausschluss von geänderten oder ergänzten Angeboten soll verhindert werden, dass Bieter bewusst mehrdeutige Änderungen an ihren Eintragungen vornehmen, in der Absicht, die Vergabestelle werde sie schon zu ihrem Gunsten auslegen.
7. Werden vier wesentliche Preispositionen mit einem Wert von 1 Euro angeboten und ist offensichtlich, dass dieser Preis nicht dem tatsächlichen Aufwand für diese Leistungspositionen entspricht, ist das Angebot wegen fehlender wesentlicher Preisangaben zwingend auszuschließen.
8. Eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses durch den Zusatz "in Position ... enthalten", die eine Anmerkung zur Erläuterung eines mit 0,00 Euro angegebenen Preises darstellen soll, darf nicht in den Verdingungsunterlagen angebracht werden, sondern ist auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen.
VolltextVPRRS 2005, 0061
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 14/04
1. Auch bei Vorliegen einer Gesamtvertretungsmacht ist ein gemeinsames Auftreten aller Gesamtvertreter nicht erforderlich. Vielmehr kann einer der Gesamtvertreter mit Einwilligung oder Genehmigung des anderen Gesamtvertreters wirksam für oder gegen den Vertretenen handeln.
2. Die §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A in ihrer derzeitigen Fassung setzen nicht voraus, dass ein Vertreter, der im Namen einer Arbeitsgemeinschaft von Bietern ein Angebot abgibt, hierbei mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dies war zwar unter der Geltung der VOL/A 1997 anzunehmen, deren § 21 Nr. 1 Abs.2 eine "rechtsverbindliche" Unterschrift verlangte und nach deren § 25 Nr. 1 Abs. 1 b nicht "rechtsverbindliche" Angebote zwingend auszuschließen waren; in der Praxis der Vergabeüberprüfungsausschüsse wurde dies Regelung dahin verstanden, dass bei der Abgabe eines Angebots durch einen Bevollmächtigten dessen Vertretungsmacht nachzuprüfen und dass das Angebot bei fehlender Vertretungsmacht auszuschließen sei. Der Verordnungsgeber hat aber im Zuge der Novellierung der VOB im Jahr 2000 auf das Merkmal "Rechtsverbindlichkeit" bewusst verzichtet, um der restriktiven Praxis der Vergabeprüfungsausschüsse in diesem Punkt eine Riegel vorzuschieben. Aus diesem Grund muss für das derzeit geltenden Recht davon ausgegangen werden, dass für die Angebotsabgabe keine über das BGB hinausgehende Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies hat vor allem zur Folge, dass sowohl die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht als auch über das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters im Vergabeverfahren uneingeschränkt Anwendung finden, so dass dessen Handeln auch noch nach dem Beginn der Angebotswertung nachträglich genehmigt werden kann.
3. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
4. § 21 Nr. 4 VOL/A fordert zwar bei Angeboten von Arbeitsgemeinschaften die Bezeichnung eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter, und diese Bestimmung wird in der vergaberechtlichen Literatur dahin ausgelegt, dass es die Interessen des Auftraggebers geböten, mit einem verantwortlichen Unternehmer als "federführender Firma" verhandeln zu können. Zweifelhaft ist, ob dieses Interesse des Auftraggebers dann gefährdet ist, wenn für die Arbeitsgemeinschaft zwei mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Vertreter benannt wird und handeln können. Denn auch in diesem Fall weiß der Auftraggeber, an wen er sich als Ansprechpartner wenden kann, nämlich beliebig an beide Bevollmächtigte. Zudem hat eine solche Regelung den Vorteil, dass ein Ansprechpartner auch dann vorhanden ist, wenn einer der Bevollmächtigten verhindert ist.
5. Eine Zurückweisung durch das Beschwerdegericht kommt in Betracht, wenn eine Endentscheidung des Beschwerdegerichts zum Verlust einer Nachprüfungsinstanz führen würde oder dem gleich käme. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen und sich darum inhaltlich mit der Sache nicht auseinander gesetzt hat.
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0426VK Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2002 - 203-VgK-24/2002
1. Der Einstufung als Sektorenauftraggeber steht es nicht entgegen, dass dem Auftraggeber vom Land Niedersachsen keine hoheitlichen Funktionen oder Aufgaben übertragen wurden. § 98 Nr. 4, 1. Alternative GWB erfasst vielmehr solche Sektorenunternehmen, die aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
2. Die parallele Übersendung des Antragsschriftsatzes an den Auftraggeber ersetzt die unverzügliche Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB nicht.
VolltextVPRRS 2004, 0189
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2004 - 1 Verg 3/04
1. Zur - unzulässigen - Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen beigefügten Bauzeitenplan.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung Angebote von der weiteren Wertung ausschließen, wenn er bei der Bewertung der Angemessenheit der Preise, dort in der zweiten Phase der Preisprüfung, zu der Feststellung gelangt, dass zwar der Angebotsendpreis nicht unangemessen niedrig ist, aber Einzelpositionen des Angebots (s.g. Spekulationspreise) Zweifel an der ordnungsgemäßen Kalkulation bzw. Leistungserbringung durch die Bieterin wecken und die Bieterin auf ausdrückliche Nachfrage nicht in der Lage ist, die Zweifel auszuräumen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0148
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2004 - Verg 55/02
1. Es ist bei der Festsetzung der Gebühr nach § 128 Abs. 1 GWB - sofern besondere Fallumstände dies nicht gebieten - ebenso wenig zwingend danach zu differenzieren, ob der Nachprüfungsantrag, im Stadium eines Teilnahmewettbewerbs gestellt worden ist, oder ob der Antragsteller nach entsprechender Aufforderung durch die Vergabestelle überhaupt ein Angebot eingereicht oder bei losweiser Vergabe ein Angebot auf bestimmte Lose beschränkt hätte.
2. Hinsichtlich des Bemessungskriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung hat die Vergabekammer als die mit dem Verfahren befasste sachnächste Stelle einen Bewertungsspielraum, so dass die Aufhebung eine Gebührenfestsetzung nur angezeigt sein kann, sofern das Äquivalenzprinzip grob verletzt ist.
VolltextVPRRS 2004, 0034
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Die Entscheidung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, unterliegt der Nachprüfung im Verfahren nach §§ 107 ff GWB.*)
2. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben. Unbeachtlich sind theoretisch denkbare Aufhebungsgründe, die von einem anderen Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellt werden, ohne dass sich die Vergabestelle hierauf beruft.*)
3. Dass nur eines von mehreren Angeboten die Hürde der 1. Wertungsstufe nach § 25 Nr. 1 VOB/A nimmt, rechtfertigt alleine nicht die Aufhebung der Ausschreibung.*)
4. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer marktorientierter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sein.*)
5. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter wegen Mangelhaftigkeit der geforderten Nachunternehmererklärungen ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0013
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Es steht im Entschließungsermessen der Vergabestelle, ob sie die Ausschreibung aufhebt, wenn ihrer Meinung nach ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben.
2. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer 2 Jahre alter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt und eine Grobkalkulation des beratenden Ingenieurbüros aus jüngerer Zeit um ca. 5 % unterschreitet, kann allenfalls dann als unwirtschaftlich (= offenkundig überhöht) bezeichnet werden, wenn sich die Ansätze der Vergabestelle nicht an Marktpreisen, sondern (beispielsweise) an deutlich überteuerten Vergleichsobjekten orientiert hätten.
3. Der prozentuale Abstand zu Angebotspreisen der besser plazierten Bieter (hier bis zu knapp 8%) besagt für sich allein nichts darüber, ob ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Es ist vielmehr mangels entgegenstehender Indizien davon auszugehen, dass jeder im Wettbewerb stehende und ernsthaft am Auftrag interessierte Bieter ein marktorientiertes Angebot abgibt.
4. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter aufgrund eines zwingenden Grundes ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.
5. Stellt die Vergabestelle (formale) Anforderungen, die nur einer von mehreren Bietern erfüllt, so hat dieser als einziger eine zum Wettbewerb gehörende Hürde genommen und, wenn die Vergabestelle denselben Auftrag nach wie vor vergeben will, selbst dann einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und u. U. auf Zuschlagserteilung, wenn er mit seinem Angebotspreis nicht an erster Stelle liegt.
6. In Deutschland gibt es keine Norm, nach der die Aufhebung der Ausschreibung zulässig wäre, wenn nur ein einziges wertungsfähiges Angebot vorliegt. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Nr. 1a VOL/A das Vergabeverfahren auch in einem solchen Fall fortzusetzen.
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0570OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.07.2003 - 5 Verg 5/02
Nach § 25 Ziff. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote nur solche Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Eignung eines Bieters kann jedoch nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüfte werden kann.
VolltextVPRRS 2003, 0524
BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - Verg 3/03
1. Das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB gilt nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.
2. Zur Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.
VolltextVPRRS 2003, 0494
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 16/03
Ob die Vergabestelle ein Angebot, das bereits in die Wirtschaftlichkeitsprüfung gelangt ist, nachträglich wegen fehlender Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters ausschließen darf, hängt davon ab, ob das Angebot aufgrund eines zwingenden (gesetzlichen) Ausschlussgrundes oder einer Ermessensentscheidung erfolgen soll. Nur in ersterem Fall ist noch ein Ausschluss möglich.
VolltextVPRRS 2003, 0493
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 14/03
1. Genügt das Angebot eines Bieters nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung, so ist es nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 auszuschließen.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die im Vergabenachprüfungsverfahren erfolglose Antragstellerin in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO dann mit den Kosten der beigeladenen Partei zu belasten, wenn sie sich mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, gewollt und bewusst in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt hat und sich ferner die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem sie erfolgreich Anträge nebst Begründungen gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.
VolltextVPRRS 2003, 0448
OLG Jena, Beschluss vom 29.04.2003 - 6 Verg 2/03
Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zutreffend mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen, kann der Vergabesenat auch dann nichts zur Wertungsfähigkeit eines konkurrierenden Angebots befinden, wenn dieses Angebot in gleicher Weise einem zwingenden Ausschluss unterliegt, wie das des Antragsstellers.*)
VolltextVPRRS 2003, 0361
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2002 - Verg 22/02
Konzessionen sind Vertragskonstellationen, bei denen die Gegenleistung für die Erbringung des Auftrags nicht in einem vorher festgelegten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten, oder in diesem Recht und einer zusätzlichen Bezahlung. Der Sache nach handelt es sich um eine Verwertungshandlung des öffentlichen Auftraggebers (als Konzessionsgeber) und nicht um einen entgeltlichen Beschaffungsauftrag der öffentlichen Hand.
VolltextVPRRS 2003, 0281
OLG Jena, Beschluss vom 17.03.2003 - 6 Verg 2/03
1. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn es ausgeschlossen ist, dass ein Vergaberechtsverstoß sich zum Nachteil des Ast. auswirkt. Mit diesem Inhalt kommt § 107 Abs. 2 GWB dem Willen des Gesetzgebers gemäß zur Geltung, denn die Vorschrift ist auf Anregung des Bundesrats in das GWB eingefügt worden, um sicher zu stellen, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots hat, nicht den Fortgang des gesamten Investitionsvorhabens blockiert (vgl. BR-Drucks. 646/97, S. 13 f.).*)
2. Es ist unerheblich, ob die Vergabestelle ein an sich zwingend auszuschließendes Angebot als wertungsfähig behandelt und in die Phase der Wirtschaftlichkeitsprüfung übernommen hat. Dem Antragsteller steht kein schützenswertes Vertrauen dahin zu, dass auch die Vergabeprüfungsinstanzen den zwingenden Ausschließungsgrund ignorieren, weil ansonsten die Rechtsverletzung zum Nachteil der Mitbewerber fortgesetzt bzw. perpetuiert würde.*)
3. Ein Angebot verändert im Widerspruch zu § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A die Verdingungsunterlagen, wenn in ihm abstrakt formulierte Geschäftsbedingungen des Bieters zum Gegenstand der Offerte erklärt sind und wenn die Vergabestelle nach den Verdingungsunterlagen von Bieterseite eingebrachte Ergänzungen ausdrücklich mit dem Ausschluss des Angebots sanktioniert (Vergabeüberwachungsausschuss Bayern, Beschl. vom 12.05.1999, VÜA 13/98, ZVgR 1999, 272; Noch, Vergaberecht kompakt, 2. Aufl., S. 175). Es bleibt offen, ob dieser Rechtssatz auch dann gilt, wenn die Verdingungsunterlagen keine Ausschließlichkeit erkennen lassen; ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, wann ein solches Schweigen als Einverständnis der Vergabestelle mit Auftragnehmerbedingungen zu werten ist.*)
4. Die Antragsbefugnis der Ast. bleibt nicht deswegen erhalten, weil der sich aus §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1. Abs. 1 lit. d VOL/A ergebende Ausschlussgrund nicht durch einen Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden ist, sondern weil ihn die Vergabekammer erstmals herangezogen hat.*)
5. Unabhängig vom Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes im Rahmen der Sachprüfung stellen die Vergabeprüfungsinstanzen auf der Grundlage des gesamten Verfahrensstoffs (Akteninhalt, Sachvortrag unter Einbezug von nicht rein theoretischen Sachverhaltsvariationen) von Amts wegen fest, ob die Verfahrensdurchführungsvoraussetzungen erfüllt sind.*)
6. Wegen des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 113 Abs. 1 GWB) kann ein Beteiligter nicht davon ausgehen, er werde so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf Rechtsbedenken hingewiesen, dass er hierauf vorbereitet verhandeln kann. Vermag der Beteiligte auf einen während der Verhandlung gegebenen Hinweis nicht sofort zu antworten, ist ihm in Beachtung der Grundsätze des fairen Verfahrens binnen kurz bemessener Frist Gelegenheit zu nachträglicher Stellungnahme zu geben.*)
7. Der Senat neigt weiterhin dazu, die Frage zu verneinen, ob auf eine objektiv begründete Rüge im Rahmen eines Vergabeverfahrens eingegangen werden kann, für das die Verfahrenseinleitungsvoraussetzung "Antragsbefugnis" nicht gegeben ist (Beschluss vom 30.05.2002, 6 Verg 3/02, VergabeR 2002, 488). Er geht weiterhin davon aus, dass das Nachprüfungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers ein Verfahren zur Verwirklichung von Individualrechtsschutz ist und nicht eine allgemeine staatliche Gesetzlichkeitsaufsicht eröffnet.*)
8. Ist der Vergabesenat aufgrund einer Rechtsprechungsdivergenz an eigener Sachentscheidung gehindert, so begründet die Möglichkeit, dass der BGH, weil er nicht die Meinung des vorlegenden Senats teilt, und den Nachprüfungsantrag für begründet hält, die zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Erfolgsaussicht.*)
VolltextVPRRS 2003, 0183
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2002 - Verg 6/02
1. Das Kartellverbot (§ 1 GWB) und das Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen (§ 14 GWB) stellen keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren dar.
2. Der öffentliche Auftraggeber befindet sich in einem Vergabeverfahren, wenn er zur Deckung eines fälligen oder demnächst fälligen Bedarfs an Waren, Bau- oder Dienstleistungen entschlossen ist und mit organisatorischen und/oder planenden Maßnahmen begonnen hat zu regeln, auf welche Weise (insbesondere in welcher Vergabeart) und mit welchen gegenständlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgeführt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewählt werden soll.
VolltextVPRRS 2003, 0077
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - Verg 42/01
Zur Aufklärungspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren, wenn ein Angebotspunkt im Detail von bestimmten Vorstellungen der Auftraggeberin abweicht, bei objektiver Betrachtung aber nicht die Eindeutigkeit der generellen Angebotserklärung einschränkt.
VolltextOnline seit 2002
VPRRS 2002, 0265OLG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2002 - 1 Verg 3/02
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2002 (Rs. C-92/00 - "Hospital Ingenieure") besteht entgegen der früheren deutschen Praxis grundsätzlich die Möglichkeit, die Aufhebung eines VOL/A-Vergabeverfahrens der Nachprüfung zu unterziehen.
2. Die Nachprüfung ist nach der EuGH-Entscheidung dahin möglich, ob Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder gegen einzelstaatliche Vorschriften vorliegen, die dieses Recht umsetzen.
3. Diese einzelstaatlichen Vorschriften müssen richtlinienkonform, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinien 89/665/EWG und 92/50/EWG, ausgelegt werden.
4. Das Verlangen nach einer Tariftreueerklärung im Angebot verstößt gegen den freien Wettbewerb und ist daher unzulässig (wie BGH, Az. KVR 23/98, Vorlage an das BVerfG).
5. Eine grundsätzlich unzulässige Mitwirkung eines Mitarbeiters eines Bewerbers ist auch dann anzunehmen, wenn der Mitarbeiter an der Fassung der Ausschreibung nur im Vorfeld beratend mitwirkt, die Ausschreibung als solche aber nicht mitbeschließt und auch im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens nichts mitentscheidet.
6. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist auch aus Gründen zulässig, die der vergebende Stelle bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind. Die anders lautende Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 48/97) ist überholt durch die Anerkennung eines Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebungsentscheidung.
7. Eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, ihrerseits in einem Vergabenachprüfungsverfahren ergangen ist.
VolltextVPRRS 2002, 0146
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002 - Verg 5/02
Die beabsichtigte freihändige Vergabe von Leistungen für eine zweijährige Laufzeit nach unmittelbar vorheriger Aufhebung einer Ausschreibung derselben Leistung für einen fünfjährigen Zeitraum zum Zwecke der Unterschreitung der Schwellenwerte ist rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise erhebliche Gründe vorliegen, die die nachfolgende Verkürzung der Laufzeit sachlich rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2002, 0305
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2004 - VK 2-132/03
1. Änderungen an den Verdingungsunterlagen, gleichgültig in welchem Teil und in welchem Ausmaß, sind daher als unzulässig anzusehen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.
2. Sofern ein Bieter andere Lösungen für eine bestimmte Leistung anbieten möchte, die von den Verdingungsunterlagen abweichen, muss er explizit Nebenangebote beziehungsweise Änderungsvorschläge unterbreiten und diese auf gesonderter Anlage kenntlich machen.
VolltextOnline seit 2000
VPRRS 2000, 0075VGH München, Urteil vom 21.07.1999 - 20 AS 99.40032
1. Zur Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen.
2. Die Vergabeentscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Im Sinne der gebotenen „Transparenz“ darf sie sich ausschließlich auf die in der Ausschreibung bekanntgegebenen objektiven Zuschlagskriterien (objektive Eigenschaften der Bewerber und ihrer Angebote) stützen. Ein maßgebliches Abstellen auf die vom Nutzerausschuß und vom Flughafenunternehmer abgegebenen Voten als solche ist unzulässig.
VolltextOnline seit 1999
VPRRS 1999, 0017OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.1999 - 6 Verg 1/99
1. Es stellt eine Verletzung des vergaberechtlichen Neutralitätsgebotes dar, wenn entgegen dem aus § 20 VwVfG resultierenden Rechtsgedanken an einer Vergabeentscheidung Personen auf Auftraggeberseite mitwirken, die Aufsichtsfunktionen in Unternehmen ausüben, die als Bieter auftreten oder an Bietergemeinschaften beteiligt sind.
2. Ein Verstoß gegen die in § 9 VOB/A enthaltene Pflicht, die Leistungen so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen, führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Führt auch die Auslegung der Verdingungsunterlagen zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss der Auftraggeber deren Inhalt gegenüber allen Bietern klarstellen, um diesen gegebenenfalls die Chance zur Überarbeitung ihrer Angebote zu geben.
3. Im laufenden Vergabeverfahren sind Versuche zur Vertragsanbahnung ebenso wie Vertragsabschlüsse zwischen Bietern und für die Auftraggeberseite arbeitenden Unternehmen unzulässig, ohne dass es auf den Nachweis der tatsächlichen Beeinflussung der Vergabeentscheidung durch diese Umstände ankäme.
4. Im Verhandlungsverfahren sind alle während der Verfahrensdauer zu treffenden wesentlichen Entscheidungen, die zum Ausscheiden oder zur Präqualifikation oder zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit einem Bieter führen, bereits vor Zuschlagserteilung nachvollziehbar zu dokumentieren, um dem Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB Genüge zu tun. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht führt zu einer Verletzung der Bieterrechte nach § 97 Abs. 7 GWB.
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VPRRS 2002, 0286OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 5/02
1.) Die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswertes hat grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zu erfolgen und nicht erst dann, wenn bereits das Angebot eines Bieters vorliegt.
2.) Die beabsichtigte freihändige Vergabe von Leistungen für eine zweijährige Laufzeit nach unmittelbar vorheriger Aufhebung einer Ausschreibung derselben Leistung für einen fünfjährigen Zeitraum zur Unterschreitung der Schwellenwerte ist rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise erhebliche Gründe vorliegen, die die nachfolgende Verkürzung der Laufzeit sachlich rechtfertigen.
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